Erstellt am 18.07.2005 um 09:44 Uhr von Werner
Moin Sepp,
in der nächsten BR Sitzung müßt Ihr den Beschluß über den Besuch der Schulung fassen.
Dann dem AG mitteilen und fertig.
Erstellt am 18.07.2005 um 09:56 Uhr von Thomas
Hallo Sepp
für deine Frage gibt es eine eindeitige Antwort: Ja, du kannst das Seminar besuchen.
Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass eine „Grundausbildung“ im Betriebsverfassungsrecht und im Arbeitsrecht auch für diejenigen Ersatzmitglieder des Betriebsrats erforderlich im Sinne von § 37 Abs.6 BetrVG ist, die häufig verhinderte Mitglieder des Betriebsrats vertreten und so vorübergehend dem Betriebsrat angehören. (BAG v. 14.12.1994 - 7 ABR 31/94).
In diesem Zusammenhang bedeutet „häufig“, dass das Ersatzmitglied über einen längeren Zeitraum regelmäßig an mindestens einem Viertel aller Betriebsratssitzungen teilgenommen hat (ArbG Mannheim v. 19.01.2000 - 8 BV 18/99).
Die „Grundausbildung“ im Betriebssverfassungsrecht bzw. im Arbeitsrecht setzt sich bei der W.A.F. jeweils aus zwei Seminarbausteinen zu je drei Schulungstagen zusammen. Betriebsverfassungsrecht Teil I –Teil III(BR 163,BR 164, BR 257) sowie Arbeitsrecht Teil I – Teil III (BR 128, BR 129, BR 258).