Erstellt am 08.07.2005 um 10:43 Uhr von Werner
Hallo Anke,
wenn der Vertrag ohne Sachgrund ist, also nur zeitmäßig Befristet dann inklusiv des ersten Vertrages 2 mal.
Erstellt am 09.07.2005 um 19:43 Uhr von Sönke
Erstmal müssen wir Klären was in Deinem Arbeitsvertrag steht ? Steht da Arbeitsverhälniss befristet von... - bis.... , steht da dann weiterhin das Du in der Zeit für jemand enderes, die eventuell sich im Mutterschutz oder Erzieungsurlaub befindet, eingestellt worden bist, ist die sache ok,dann hat die Befristung einen Grundso 2. variante: steht da laut § 14 Teilzeitbeschäftigungsgesetz...Blablabla...dann ist das auch ok das heist dann das es für deine befristung keinen grund gibt und der AG Dir das mit dem zusatz § 14 Teilzeitbeschäftigungsgesetz gesagt hat , steht da aber nicht nur Arbeitsverhälniss befristet von... - bis....hast Du schon einen unbefristeteten AV weil das so nicht zulässig ist er muss Dir wenn er keinen Grund für die befristung reinschreibt zuminestens wie oben erklärt die sache mit § 14 reinsetzten , so nu noch was wenn die einrichtung länger als 4 Jahre besteht darf er unter den o.g. vorausetzungen Dich innerhal von 2 Jahren so oft befristen wie er will , ist das Haus/Firma erst neu dan darf er das in den ersten 4 Jahren aber wie gesagt immer so wie oben erklärt , und keine Angst wenn Du willst und einen guten Rechtsanwalt hast geht die sache mit der Befristung zur unberfistung Butterweich durch beim Arbeitsgericht , war etwas kompliziert aber ich hoffe du hast es verstanden....Mfg Sönke