Erstellt am 05.07.2005 um 08:32 Uhr von Viktor
Also wie kann soetwas in einer BV geregelt sein? Hier zieht doch der Tarifvorbehalt des § 77 BetrVG. Selbst wenn kein Tarif gilt, so wird die wöchentliche Arbeitszeit üblicher Weise in Tarifen geregelt und kann daher nicht Gegenstand einer BV sein.
Sofern einzelvertragliche Regelungen bestehen, können die nur mit Zustimmung der Betroffenen geändert werden. Stimmen die nicht zu, käme nur eine Änderungskündigung in Betracht. Und da ist der BR wieder im Boot.
Erstellt am 05.07.2005 um 13:34 Uhr von guardian
Erst mal vielen Dank für die schnelle Antwort.
Zur Information - wir Arbeitnehmer gehören keiner Gewerkschaft an und auch der Argbeitgeber keiner Arbeitgebervertretung. Es ist also kein Tarif gültig.
Das mit den einzelvertraglichen Regelungen ist klar. Wenn es zu Änderungskündigungen kommen sollte, ist der BR mit im Boot.
Erstellt am 06.07.2005 um 11:48 Uhr von musi
Victor hat Recht, es geht auch nicht darum, ob Ihr in einer Gewerkschaft seit oder nicht, sondern das BetrVG sagt § 77 Abs. 3 sagt ...wenn üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden kann....
Der BR kann nur Beginn und Ende der Arbeitszeiten( § 87 BetrVG) regeln.
Erstellt am 06.07.2005 um 15:06 Uhr von guardian
Alles klar, dann ist die BV also hinfällig und wir regeln das alles über die Einzelverträge.
Besten Dank zusammen!