Erstellt am 22.06.2005 um 10:03 Uhr von Kleine Hexe
Habe ich mir mal hier rauskopiert (weiß nicht mehr von wem :-( )
Seit der Neuregelung des § 37 Abs. 6 BetrVG, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge auch für die Schulungsmaßnahmen. Hierzu gibt es einige Urteile z.B. LAG Berlin ,8 Sa 64/ 90, EuGH vom 04.06.92.
Dort wurde entschieden, dass teilzeitbeschäftigte BR Mitglieder auf demselben Umfang Anspruch auf Schulungen wie vollbeschäftigte BR Mitglieder haben. Da Art. 142 EG-Vertrag neue Fassung, und die Lohngleichstellungsrichtlinien die Gleichstellung von Teilzeit- und Vollkräften bei Schulungsmaßnahmen gebietet, stehen den Teilzeitkräften gemäß Abs. 6 Satz 2 BetrVG eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts für die Dauer der Schulungsmaßnahme, begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollbeschäftigten AN zu (siehe auch Kittner Rn. 135-137).
und das aus einem anderen Forum:
Freizeitausgleich für die Teilnahme an einer Betriebsratsschulung
Nimmt ein teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied außerhalb seiner Arbeitszeit an einer für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Schulungsveranstaltung teil, erstreckt sich der Anspruch auf entsprechenden Freizeitausgleich nicht nur auf die Schulungszeit sondern auch auf die - während eines Schulungstags - anfallende Pausen.
Der Umfang des Freizeitausgleichs ist aber auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers an dem entsprechenden Schulungstag begrenzt. Dabei ist grundsätzlich die betriebsübliche Dauer und Lage der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers maßgeblich.
Die Klägerin ist bei der Beklagten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19 Stunden teilzeitbeschäftigt. Andere Arbeitnehmer der Beklagten haben individuelle regelmäßige Arbeitszeiten von 5 bis 40 Stunden pro Woche. Die Klägerin ist Mitglied des Betriebsrats und nahm in der Woche vom 8. - 12. Juli 2002 an einer Betriebsratsschulung teil. An den einzelnen Schulungstagen fanden verschiedene Pausen zur Einnahme von Mahlzeiten und Getränken statt. Ende Juli/Anfang August 2002 wurde der Klägerin auf ihren Antrag Freizeitausgleich von 21 Stunden gewährt. Die Beklagte zahlte dafür jedoch keine Vergütung. Die Vorinstanzen haben der Zahlungsklage stattgegeben.
Die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG Erfolg.
Der Anspruch der Klägerin auf Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 6 S. 1 und 2 iVm. § 37 Abs. 3 S. 1 BetrVG umfasst zwar auch die außerhalb ihrer Arbeitszeit während der Schulungstage angefallenen Pausen. Der Ausgleichsanspruch ist auch nicht auf die regelmäßige Arbeitszeit anderer Arbeitnehmer der Abteilung der Klägerin, die maximal 25 Stunden pro Woche arbeiten, beschränkt. Maßgeblich für den Umfang des Freizeitausgleichs ist vielmehr die Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer.
Wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen zur betrieblichen Arbeitszeitgestaltung wurde der Rechtsstreit aber zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen.
BAG, Urt. v. 16.02.2005 - 7 AZR 330/04
PM des BAG Nr. 09/2005 v. 16.02.2005
aus: Rechtsprechung
21.02.2005 (ts) - © www.arbeitsrecht.de