Erstellt am 21.06.2005 um 09:18 Uhr von Karademier
Selbstverständlich kann er das, denn das liegt in der Fürsorgepflicht des AG gegenüber des AN.
Erstellt am 21.06.2005 um 13:51 Uhr von Viktor
Da habe ich meine Zweifel. Es dürfte doch kaum zu erwarten sein, dass die Übernahme den Mitarbeitern so stark auf den Magen geschlagen ist.
Erstellt am 21.06.2005 um 15:31 Uhr von zicke56
Ich habe auch Bedenken. Eine solche Untersuchung könnte auch die Persönlichkeitsrechte der einzelnen MA einschränken. Der Betriebsarzt soll schließlich nur den AG und die AN bei Umsetzung verschiedener Gesetze z.B. ArbSchG, ArbSiG etc. unterstützen und nicht evtl. helfen kranke oder weniger leistungsfähige MA dem AG bekanntzugeben.
Erstellt am 22.06.2005 um 07:01 Uhr von Karademir
Die Rechtspflicht, für arbeitsmedizinische Betreuung der Arbeitnehmer zu sorgen, ergibt sich schon aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Unternehmers. Aufgrund seiner Führsorgepflicht und seiner Verantwortung für die Arbeitssicherheit und den Gesunheitsschutz in seinem Unternehmen, hat der Unternehmer sicher zu stellen, dass der Arbeitnehmer bei seiner Tätigkeit keine gesundheitlichen Schäden erleidet.
§§618 BGB, 3 ArbSchG, 2 VGB/1GUV 0.1