Erstellt am 02.06.2005 um 11:25 Uhr von Ziege
Da habt ihr wohl keine Aussicht auf Erfolg, denn die Widerspruchsgründe des § 99 BetrVG sind abschließend. Eine Bezahlung unter Tarif ist kein solcher Widerspruchsgrund.
Erstellt am 03.06.2005 um 07:38 Uhr von Protokowitz
Können wir nicht nach § 87 Abs. 1, Ziffer 10 einen Widerspruch machen?
Erstellt am 03.06.2005 um 09:00 Uhr von nidis
Morgen! Die Zustimmungsverweigerung bei der Eingruppierung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 könnte machbar sein. Ich rate euch auf jeden Fall die Gewerkschaft oder einen Fachanwalt einzuschalten. Nach § 87/ 10 könnt ihr zwar nicht die Entgelthöhe bestimmen, ihr könnt aber Grundlagen der Entgeltfindung festlegen. Probieren würde ich es auf jeden Fall. Notfalls verweigert ihr die Zustimmung zur Eingruppierung und geht vor Gericht bzw. der AG muß die Zustimmung ersetzen lassen. Vielleicht genügt die Verweigerung um den AG zu Verhandlungen zu bewegen.
Erstellt am 03.06.2005 um 09:53 Uhr von Protokowitz
Danke Nidis,
genau so habe ich mir das gedacht.
Ich wünsche ein schönes, sonniges Wochenende
Erstellt am 03.06.2005 um 11:05 Uhr von nidis
Denk aber dran: Der Verweigerungsgrund ist § 99 Abs.2 Punkt 1, ein Verstoß gegen ein Gesetz und zwar das BetrVG. Und dann in der Begründung erläutern weshalb ihr der Meinung seid das der § 87/ 10 vom AG übergangen wurde und was ihr fordert. Euer Ablehnungsgrund ist nämlich die Grundlage für das Zustimmungsersetzungsverfahren und ihr dürft nach der Ablehnung keine Gründe mehr nachschieben. Also packt in die Ablehnung alles rein und seid so ausführlich und genau wie es nur geht.
Erstellt am 03.06.2005 um 13:14 Uhr von Protokowitz
Hallo Nidis,
§ 99 Abs. 2 Punkt 1 kann doch nicht der Verweigerungsgrund sein, denn für neue Einstellungen gilt doch nicht mehr der Tarifvertrag, sondern nur als Nachwirkung für die alten Belegschaftsmitglieder und das auch nur bis ein neuer Haustarifvertrag abgeschlossen ist.
Ich dachte als Verweigerungsgrund den § 87 Abs. 1, Ziffer 10 für die geringere Bezahlung, der Einstellung wollen wir grundsätzlich nach § 99 zustimmen. Wir wollen nur der Bezahlung widersprechen.
Erstellt am 06.06.2005 um 08:56 Uhr von nidis
Guten morgen! Der Verweigerungsgrund ist schon der § 99 Abs. 2 Nr. 1 .Ihr müßt folgendermaßen ablehnen: 1.) Der BR stimmt der Einstellung von AG XY zum Datum XY zu. 2) Der BR stimmt der Eingruppierung von AG XY nicht zu. Begründung zu 2: Der BR verweigert die Zustimmung zur Eingruppierung gemäß § 99 Abs. 2 Nr.1 da diese gegen ein Gesetz verstößt, hier Verstoß gegen das Betriebsverfassungsgesetz, § 87 Abs. 1 Nr. 10. Und dann schreibt ihr eure Begründung warum ihr der Meinung seid das ihr nach 87/ 10 beteiligt werden müßt. Der 99 Abs. 2 Nr. 1 ist der Ablehnungsgrund da der AG gegen diesen § verstößt. Erst in der Begündung kommt der § 87/ 10 ins Spiel. Falls es euch Unklar ist was ich meine, melde dich doch per E-mail unter m.joannidis@bh-b.de