Erstellt am 09.04.2018 um 20:58 Uhr von MaJoK
So wie es indem Absatz steht mündlich! oder wie willst du zu einer schriftlichen Darlegung deines Arbeitsentgeltes ein BR Mitglied hinzuziehen,wobei der Passus mit dem BR Mitglied bezieht sich wohl eher auf die Beurteilung und Entwicklungsmöglichkeiten.
Schriftlich hat es doch jeder mit der Lohnabrechnung in der Hand und bei Unklarheiten kann man sicher in der Lohnbuchhaltung nachfragen.
Erstellt am 10.04.2018 um 08:46 Uhr von takkus
Aha- im § 82 BetrVG steht also mündlich. So- so. Bei mir steht das nicht.
Im Fitting und im Erfurter Kommentar habe ich nichts zur Form gefunden. Man könnte sich aber u. U. auf den § 108 Gewerbeordnung beziehen. Dort ist die Schriftform der monatlichen Abrechnung zwingend vorgeschrieben.
Erstellt am 10.04.2018 um 10:11 Uhr von outofmemory
Ich kann mir vorstellen, dass es sich um einen Mitarbeiter handelt, der verschiedene Entgelte für verschiedene "Schwierigkeitsgrade" bei Tätigkeiten erhält.
Z.B. an einem Tag extra Schmutzzulage, an einem anderen Tag extra Höhenzulage dazu kommen dann noch Mehrarbeits- und Schichtzuschläge, die womöglich durch komplexe Formeln auch in Zeitguthaben umgerechnet werden (können). In solchen Fällen kann es sein, dass nur eine Verdienstabrechnung (Gehaltszettel) dann nicht mehr ausreicht und zusäzliche eine Aufschlüsselung der einzelnen Bestandteile erfolgen muss.
Wenn dies so ein Grundsätzliches Thema ist, dann sollte der BR sich hierfür einsetzen.
Ansonsten sind nach Entegeltbescheinigungsverodrnung alle relevanten Bestandteile auf der Verdienstabrechnung und sollten von der Personalabteilung erklärt werden können.
Erstellt am 10.04.2018 um 10:15 Uhr von paula
Die Abrechnung bekommt er ja wohl schriftlich. Sonst hat der AG schließlich ein Problem mit der GewO und auch seinen Aufzeichnungspflichten aus SGB und EStG.
Das hat aber nichts mit der Erläuterungspflicht zu tun. Aus dem BetrVG lässt sich keine Pflicht des AG herleiten, dies schriftlich zu tun. Daher findest Du auch nichts dazu im Kommentar
Erstellt am 10.04.2018 um 11:00 Uhr von takkus
Die Abrechnung sollte er schriftlich bekommen, es sei denn, die Angaben ändern sich gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht. So weit, so gut. Das dies nichts unmittelbar mit der Erläuterungspflicht zu tun hat, ist mir schon bewusst.
Aus dem BetrVG lässt sich aber auch nicht ableiten, dass es nicht schriftlich sein kann. Schauen wir doch nochmal in die 28. Auflage des Fitting.§ 82 BetrVG RN 9, Satz 3 ff: "Der ArbN muss die Möglichkeit haben, die Lohn- und Gehaltsabrechnung zu entschlüsseln und zu verstehen. Dieses Anliegen unterstützt auch die Vorschrift des § 108 GewO, nach der dem ArbN eine Abrechnung in Textform zu erstellen ist, die neben Angaben zum Abrechnungszeitraum auch solche zur Zusammensetzung des Entgelts enthalten muss. Darüber hinaus vermittelt § 82 einen Anspruch darauf, dass dem ArbN die Berechnung (....) und Zusammensetzung (.....) der Brutto- und Nettobezüge unter Aufgliederung der verschiedenen Abzüge im einzelnen erläutert wird."
Auch hier kann ich nicht erkennen, dass es sich um eine mündliche Erläuterung zu handeln hat. Es KANN also m.E. auch schriftlich sein.
Erstellt am 10.04.2018 um 13:18 Uhr von Pjöööng
"reicht mündlich, oder kann man auf eine schriftliche Erläuterung bzw. Aufschlüsselung bestehen ? "
Mündlich wird hier doch in der Regel besser sein als schriftlich.