Folgender Fall: Ein AN soll eine AN sexuell belästigt haben. Es gibt keine Zeugen, nur die Aussagen beider. Der AN streitet dies jedoch ab und hat eine eidesstattliche Erklärung abgegeben, dass die Behauptung völlig unwahr sind und man ihn nur in den Schmutz zieht, um ihn letztendlich loszuwerden.

Wer entscheidet eigentlich, dass die Indizien ausreichen, damit eine Beweislastumkehr nach §22 AGG einsetzt? AG, BR oder ein Gericht?

(Ich bitte nur auf die Frage einzugehen, nicht darauf ob ein AG deshalb kündigen kann, abmahnen muss etc. Darauf konnten wir im Gremium bereits Antworten finden.)
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Erstellt am 29.03.2018 um 10:22 Uhr von Mantey11

Mantey11 hat leider die Antworten auf sieben beschränkt. Ich hoffe daher, das er nochmal vorbeischaut und wieder mitmischt.


Noch ein paar Fragen.
1. Habt Ihr mit den beiden mal gesprochen ?
2. Wie glaubhaft hat die Kollegin die sexuelle Belästigung Eurer Meinung nach dargelegt ?
3. Wie glauhaft haltet Ihr die Aussage des Kollegen, dass die Behauptung völlig unwahr ist und man ihn nur in den Schmutz zieht, um ihn letztendlich loszuwerden ?

Ich weiß. Dass ganze ist natürlich nicht leicht zu beurteilen. Denn nur die beiden kennen die Wahrheit. Alle übrigen Beteiligten können im Rahmen ihrer Qualifikation der Wahrheit nur so nahe wie möglichlich kommen.
Der Kollege hat eine eidesstattliche Erklärung abgegeben. Dies spricht zunächst einmal für die Wahrscheinlichkeit, dass er die Wahrheit sagt. Denn eine eidesstattliche Erklärung ist eine besondere Beteuerung, mit der eine Person bekräftigt, dass eine bestimmte Erklärung der Wahrheit entspricht.

Zitat Mantey11 :
Der AG hat uns gar nicht gefragt, sondern einfach gemacht. Schade.

Was heißt hier Schade. Der AG hätte nach § 99 BetrVG die Zustimmung des BR beantragen müssen. Da er dies unterlassen hat, ist die Versetzung rechtsunwirksam. Ihr könnt den AG auffordern, die Versetzung rückgängig zu machen.

Vergleich :

§101:Zwangsgeld
Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durch oder hält er eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Hebt der Arbeitgeber entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Aufhebung der Maßnahme durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.

Zitat Pjöööng :
Die Beweislastumkehr setzt ja das Vorhandensein von Indizien voraus. Zumindest nach Deinen Ausführungen gibt es keine Indizien.

Das sehe ich genauso