Erstellt am 29.03.2018 um 10:44 Uhr von Pjöööng
Im Streitfalle entscheidet "immer" ein Gericht (oder man geht mit dem Wissen auseinander dass man sich nicht einig ist).
Allerdings sehe ich keinen Zusammenhang zwischen sexueller Belästigung und § 22 AGG. Aber das willst Du ja nicht hören.
Erstellt am 29.03.2018 um 11:39 Uhr von MaJoK
Über Straftatbestände entscheiden die Strafverfolgungsbehörden und auf keinen Fall ein Betriebsrat.
Schon mal was von übler Nachrede gehört? Also Finger weg davon solange der AN nicht rechtskräftig verurteilt wurde.
Erstellt am 29.03.2018 um 11:49 Uhr von Mantey11
@Pjöööng
Genau das habe ich anfangs auch gedacht, aber im Erfurter Kommentar konnte ich nachlesen, dass eine Belästigung sexueller Art als eine Benachteiligung angesehen wird und somit tatsächlich der AGG greift. Ich war auch überrascht.
@MaJoK
Genau das wollte ich eigentlich hören, denn unser AG hat den AN abgemahnt und strafversetzt und ihm schriftlich gegeben, dass er aufgrund dem genannten Paragraphen beweisen muss, dass er unschuldig ist.
Erstellt am 29.03.2018 um 12:01 Uhr von Pjöööng
Zuallererst einmal kann ich auch nicht erkennen dass irgendwelche Indizien vorliegen. Lediglich zwei widersprüchliche Aussagen. Von daher würde die Beweislastumkehr sómit auch noch nicht stattfinden.
Der Arbeitgeber gerät hier aber in eine ganz gefährliche Zwickmühle. Falls tatsächlich eine sexuelle Belästigung stattfindet, er darüber informiert ist und keine Gegenmaßnahmen ergreift, dann könnte er z.B. schadenersatzpflichtig sein.
Erstellt am 29.03.2018 um 12:28 Uhr von Challenger
Zitat : Genau das wollte ich eigentlich hören, denn unser AG hat den AN abgemahnt und strafversetzt und ihm schriftlich gegeben, dass er aufgrund dem genannten Paragraphen beweisen muss, dass er unschuldig ist.
Wurde der BR bei der Strafversetztzung denn nach §99 BetrVG beteiligt. Wen ja, wie hat er reagiert ? Hat er der Versetzung zugestimmt ?
Erstellt am 29.03.2018 um 12:32 Uhr von Mantey11
Der AG hat uns gar nicht gefragt, sondern einfach gemacht. Schade.
Ich meine auch, dass Aussage gegen Aussage steht und deshalb keine Beweislastumkehr eintritt. Ich werde dem Kollegen dann raten, einen RA seines Vertrauens aufzusuchen.
Wenn das so einfach wäre mit der Beweislastumkehr, könnte ja jede Frau einen Kollegen damit beschuldigen und ihn ganz einfach loswerden, wenn der Kollege beweisen muss, dass er nichts getan hat. Das kann ich mir nicht vorstellen.
Erstellt am 29.03.2018 um 12:34 Uhr von Pjöööng
Die Beweislastumkehr setzt ja das Vorhandensein von Indizien voraus. Zumindest nach Deinen Ausführungen gibt es keine Indizien.
Trotzdem könnte der Arbeitgeber gezwungen sein, tätig zu werden, wenn solch ein Vorwurf im Raum steht.