Folgender Fall:
Ein AN soll eine AN sexuell belästigt haben. Es gibt keine Zeugen, nur die Aussagen beider. Der AN streitet dies jedoch ab und hat eine eidesstattliche Erklärung abgegeben, dass die Behauptung völlig unwahr sind und man ihn nur in den Schmutz zieht, um ihn letztendlich loszuwerden.

Wer entscheidet eigentlich, dass die Indizien ausreichen, damit eine Beweislastumkehr nach §22 AGG einsetzt? AG, BR oder ein Gericht?

(Ich bitte nur auf die Frage einzugehen, nicht darauf ob ein AG deshalb kündigen kann, abmahnen muss etc. Darauf konnten wir im Gremium bereits Antworten finden.)