Erstellt am 13.12.2017 um 14:53 Uhr von ganther
schon mal § 23 BetrVG gelesen?
Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.
Also ohne Antrag passiert gar nichts. Und so kurz vor der Wahl wird eh kein BR mehr aufgelöst. Wenn Du es besser machen möchtest stell dich selber zur Wahl
Erstellt am 13.12.2017 um 14:55 Uhr von BRHamburg
Ja es ist eine grobe Amtspflichtsverletzung. Aber das hat nichts damit zutun ob die BV gültig sind oder nicht. Nach § 23 BetrVG gäbe es die Möglichkeit den BR mit Hilfe des Arbeitsgerichts des Amtes zuentheben. Nur das muss aktiv gescheh und beantragt werden.