Erstellt am 22.11.2017 um 21:35 Uhr von celestro
http://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de/weiterbeschaeftigung-eines-jav-mitglieds
BAG meint, die Weiterbeschäftigung sei auf den Betrieb beschränkt. Mehrere LAGs sehen das aber anders.
"1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen."
Der Absatz klingt irgendwie so, als müsse der AG den Auszubildenden gar nicht übernehmen. Jedenfalls dann nicht, wenn er es früh genug mitteilt. Seltsam !
Erstellt am 23.11.2017 um 06:28 Uhr von hansimglueck
Ich verstehe die Frage so, dass es Azubis geht, die nicht in der JAV sind. Und die haben nun einmal nicht den Anspruch aus dem 78a - sorry
Erstellt am 23.11.2017 um 09:47 Uhr von nicoline
*Der Absatz klingt irgendwie so, als müsse der AG den Auszubildenden gar nicht übernehmen. Jedenfalls dann nicht, wenn er es früh genug mitteilt. Seltsam! *
Ist aber nicht ganz so! Sagt der AG gar nichts, geschieht die Übernahme automatisch, wenn sie den fristgerecht beantragt wurde.
Teilt der AG das schriftlich mit, muss das JAVM leider darum kämpfen / klagen und muss bei Erfolg dann auch übernommen werden.
Erstellt am 23.11.2017 um 09:48 Uhr von nicoline
*Gibt es ein Recht das unser Kollege (Jugendvertreter) ausschließlich am Ausbildungsstandort einen Arbeitsvertrag erhalten muß?*
Zumindest hat dieser vor den anderen das Recht dort zu arbeiten.