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Bildschirmarbeit

6 Minuten Lesezeit

Bildschirmarbeit gehört für viele Arbeitnehmer zum beruflichen Alltag.

Worauf bei der Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen zu achten ist und welche Anforderungen gelten, lesen Sie in diesem Artikel.

Person sitzt vor einem Laptop und verrichtet Bildschirmarbeit

Bildschirmarbeitsplatz ist die gebräuchliche Bezeichnung für einen Arbeitsplatz in der elektronischen Datenverarbeitung (EDV). In der Regel besteht er aus Bildschirm, Tastatur, Software und sonstigen Arbeitsmitteln (z.B. Drucker, Telefon, Schreibtisch), die der Beschäftigte zur Ausführung seiner Tätigkeiten benötigt.

Das Sitzen am Computer birgt jedoch auch gesundheitliche Risiken. Die Neuregelungen der Arbeitsstättenverordnung sollen die Gefahren reduzieren. Dabei wird die 31.12.2016 geltende Bildschirmarbeitsverordnung größtenteils in der Anlage Nr. 6 der Arbeitsstättenverordnung aufgegriffen.

Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen

Bildschirmarbeitsplätze sind nach Ziffer 6.1 Abs. 1 des Anhangs der ArbStättV so einzurichten und zu betreiben, dass die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet ist. Hierbei sind die Grundsätze der Ergonomie anzuwenden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Tätigkeiten der an Bildschirmarbeitsplätzen Beschäftigten durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungszeiten unterbrochen werden. Dies soll für einen Ausgleich sorgen, sodass die einseitigen Belastungen bei der Arbeit am Computer reduziert und Fehlbelastungen vorgebeugt werden. Darüber hinaus muss sichergestellt werden, dass die über Beschäftigten genügend Raum für wechselnde Arbeitshaltungen und –bewegungen verfügen.

Die Bildschirmgeräte müssen so aufgestellt werden, dass die Oberflächen frei von störenden Reflexionen und Blendungen sind. Des Weiteren müssen auch die Arbeitstische und –flächen eine reflexionsarme Oberfläche haben. Sie müssen so bemessen sein, dass die Möglichkeit besteht, den Bildschirm und die Arbeitsmittel variabel anzuordnen.

Folgende ergonomische Anforderungen müssen zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten hierbei unbedingt eingehalten werden:

  • Bildschirm, Tastatur, Tisch, Stuhl und Vorlagenhalter müssen bewegbar bzw. vom Benutzer individuell einstellbar sein. So kann beispielsweise eine Fußstütze bei kleineren Personen bei nicht höhenverstellbarem Tisch erforderlich sein.
  • Der Sehabstand sollte je nach Bildschirmgröße 50 bis 80 cm betragen.
  • Zwischen Bildschirm und Umgebung dürfen keine zu großen Helligkeitsunterschiede bestehen und auf dem Bildschirm dürfen keine Spiegelungen auftreten.
  • Die geeignete Blickrichtung ist parallel zur Fensterfront. Zur Vermeidung psychischer Belastungen ist eine ergonomische Gestaltung der Software (Benutzerfreundlichkeit, Fehlerrobustheit) wichtig.

Anforderungen an Bildschirme und Bildschirmgeräte

Die Anforderungen an Bildschirme und Bildschirmgeräte sind in 6.2 bis 6.4 der ArbStättV geregelt. Text- und Grafikdarstellungen müssen auf den Bildschirmen entsprechend dem Sehabstand scharf und deutlich zu erkennen sein. Darüber hinaus muss das Bild flimmerfrei sein und darf keine Verzerrungen aufweisen. Außerdem müssen sowohl die Helligkeit als auch der Kontrast individuell eingestellt werden können und die Sicherheit sowie die Gesundheit der Beschäftigten darf durch elektromagnetische Strahlung nicht gefährdet werden. Des Weiteren muss der Bildschirm frei und leicht dreh- sowie neigbar sein und reflexionsarme Oberflächen besitzen.

Tatstaturen müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  • sie müssen vom Bildschirm getrennte Einheiten sein,
  • sie müssen neigbar sein,
  • die Oberflächen müssen reflexionsarm sein,
  • die Form und der Anschlag der Tasten müssen den Arbeitsaufgaben angemessen sein und eine ergonomische Bedienung ermöglichen,
  • die Beschriftung der Tasten muss sich vom Untergrund deutlich abheben und bei normaler Arbeitshaltung gut lesbar sein.

Errichtung von Telearbeitsplätzen

Telearbeitsplätze sind Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, die vom Arbeitgeber fest eingerichtet wurden. Für diese gelten dieselben Vorschriften, die auch auf die betrieblichen Bildschirmarbeitsplätze angewendet werden. Zum Schutz der Privatsphäre der an Telearbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmer wird die Gefährdungsbeurteilung hier nur einmalig, bei der Errichtung des Arbeitsplatzes, durchgeführt.

Für mobile Endgeräte, die an betrieblichen Arbeitsplätzen oder bei der Telearbeit eingesetzt werden, gelten ebenfalls die Regelungen aus dem Anhang 6.4. der ArbStättV. Dementsprechend müssen hier auch die zentralen ergonomischen Vorgaben eingehalten werden. So müssen die Größe, die Form und das Gewicht der mobilen Geräte für die jeweilige Arbeitsaufgabe angemessen und die Bildschirme reflexionsarm sein. Dabei dürfen tragbare Geräte ohne Tastatur nur für kurze Zeit eingesetzt werden.

Die ArbStättV erhebt keinen Geltungsanspruch auf mobile Geräte, die zum Arbeiten unterwegs oder zu Hause eingesetzt werden, wenn dort kein betrieblicher Computer vorhanden ist. Hier gelten die allgemeinen Gefahrenschutzvorschriften, wie zum Beispiel die Betriebssicherheitsverordnung.

Gesundheitliche Belastungen durch Bildschirmarbeit

Das dauerhafte Blicken auf den Bildschirm stellt vor allem für die Augen eine enorme Belastung dar. Häufige Symptome sind gereizte, trockene oder müde Augen. Die Folge hiervon können schwere Schädigungen des Sehvermögens sein. Aber auch körperliche Fehlhaltungen bei der Arbeit am Bildschirm können schwerwiegende Folgen haben. Rücken-, Nacken- oder Kopfschmerzen gehören für viele Beschäftigten zum Arbeitsalltag. Häufig anzutreffen ist hier das RSI-Syndrom („Repetitive Strain Injury“), ein Sammelbegriff für Beschwerden im Hand-Arm-Schulterbereich.

Neben körperlichen Beschwerden können auch psychische Erkrankungen durch eine nicht angemessene Gestaltung der Bildschirmarbeit hervorgerufen werden. Diese treten vor allem durch Ermüdung, Monotonie, psychische Sättigung und Stress in Erscheinung. Aber auch eine nicht ausreichende Einweisung in die Arbeitsweise am Computer, Über- oder Unterforderung sowie zu häufige Unterbrechungen, können zu psychischen Belastungen führen.

Gefährdungsbeurteilung von Bildschirmarbeitsplätzen

Bildschirmarbeitsplätzen bringen Risiken für die Gesundheit der Beschäftigten mit sich. Die Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz stellen hier lediglich einen Gestaltungsnahmen dar. Der Arbeitgeber hat deshalb eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, aus der konkrete Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer abgeleitet werden können. Nach § 5 ArbSchG müssen hierbei die Gesundheitsgefahren, die von den Bildschirmarbeitsplätzen ausgehen ermittelt und detaillierte Schutzmaßnahmen (z.B. zur Beleuchtung, Bestuhlung oder der Auswahl des Bildschirms) festgelegt werden.

Die Gefährdungsbeurteilung muss jedoch nicht für jeden einzelnen Arbeitsplatz vorgenommen werden. Sind die Arbeitsbedingungen an den jeweiligen Arbeitsplätzen vergleichbar, genügt im Sinne der Standardisierung die Beurteilung eines einzigen Arbeitsplatzes. Die hierbei abgeleiteten Schutzmaßnahmen erheben dann auch auf alle weiteren gleichartigen Arbeitsplätze Geltungsanspruch.

Mitbestimmung des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat im Hinblick auf Bildschirmarbeitsplätze eine Vielzahl an Einflussmöglichkeiten. Gemäß § 80 BetrVG gehört die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Pflichten und Vorgaben der ArbStättV zu den Aufgaben des Betriebsrats. Darüber hinaus hat er bei der Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein echtes Mitbestimmungsrecht.

Des Weiteren kann der Betriebsrat auch auf die Gefährdungsbeurteilung Einfluss nehmen. Dabei sollte er sicherstellen, dass alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten wirkungsvoll umgesetzt werden. Er sollte zudem darauf achten, dass sowohl die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes als auch die Organisation des Arbeitsablaufs so ausgerichtet sind, dass Beeinträchtigungen der körperlichen und psychischen Gesundheit der Beschäftigten, beseitigt bzw. möglichst gering gehalten werden. Empfehlenswert ist die Festlegung der Rahmenbedingungen der Arbeitsorganisation, Pausen sowie regelmäßigen Gesundheitsuntersuchungen in einer Betriebsvereinbarung.

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