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Werkzeuge für den Betriebsrat

4 Minuten Lesezeit

Neben den Rechten und Pflichten hat ein Betriebsrat auch einige Werkzeuge, die er für die Ausübung seines Amtes nutzen darf:

Informationsrechte, Anhörungsrechte und Mitberatungsrechte.

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Werkzeuge für den Betriebsrat

Inhaltliche Aufgaben

Das Betriebsverfassungsgesetz überträgt dem Betriebsrat in den §§ 80 ff eine Vielzahl von Aufgaben zur Erledigung, die hier nur beispielhaft angesprochen werden können, u.a.

  • Überwachung der sog. Arbeitnehmerschutzvorschriften (§ 80 Abs. 1 Zif. 1)
  • Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern (§ 80 Abs. 1 Zif. 8)
  • Behandlung von Arbeitnehmerbeschwerden (§ 85)
  • Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten (§ 87 Abs. 1)
  • Mitwirkung bei der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung (§ 90 Abs. 1)
  • Mitwirkung bei personellen Einzelmaßnahmen (§§ 99 und 102)
  • Mitwirkung bei Betriebsänderungen (§ 111)

Mitwirkungsrechte

Üblicherweise wird immer von der "Mitbestimmung des Betriebsrats" gesprochen. Das ist juristisch falsch. Der Betriebsrat hat Mitwirkungsrechte unterschiedlicher rechtlicher "Qualität":

  • Informationsrechte
  • Anhörungsrechte
  • Mitberatungsrechte

Echte Mitbestimmungs- und Initiativrechte: Im Folgenden werden wir Ihnen die unterschiedlichen Mitwirkungsmöglichkeiten des Betriebsrats anhand einiger ausgewählter Beispiele darstellen.

Informationsrechte

Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 2 Satz 2

Der allgemeine Informationsanspruch des Betriebsrats ist das schwächste Mitwirkungsrecht, aber trotzdem sehr wichtig. Es ist vor allem im Zusammenhang mit dem allgemeinen Aufgabenkatalog des Betriebsrats in § 80 Abs. 1 zu sehen. Umfassende und rechtzeitige Information - darauf hat der Betriebsrat einen einklagbaren Anspruch - ist häufig die Voraussetzung für weitergehende Mitwirkungsmöglichkeiten des Betriebsrats.

Anhörungsrecht

Beispiel: § 102 Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat umfassend informieren und ihn nach seiner Auffassung befragen. Die Entscheidung liegt aber beim Arbeitgeber. Er muss sich nicht nach der Meinung des Betriebsrats richten.

Mitberatungsrechte

Beispiel: § 90 Mitberatungsrecht bedeutet juristisch: Der Arbeitgeber muß den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend informieren und in Gesprächen mit dem Betriebsrat versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu erreichen. Letztendlich entscheidet aber immer der Arbeitgeber.

„Echte” Mitbestimmungsrechte

Beispiel: § 87 Abs. 1 In diesem Fall kann der Arbeitgeber eine von ihm geplante Maßnahme nur durchführen, wenn der Betriebsrat ausdrücklich zustimmt. Gibt es keine Einigung, entscheiden Einigungsstelle oder Arbeitsgericht.

Unterstützung der Arbeitnehmer bei Beschwerden und Anliegen

Rechtsgrundlage: §§ 82 Abs. 2 Satz 2, 83 Abs. 1 Satz 2, 84 Abs. 1 Satz 2, 85 Abs. 1

In allen genannten Fällen geht die Initiative von einem einzelnen Arbeitnehmer aus, der ein einzelnes Betriebsratsmitglied oder den Betriebsrat bei einem Anliegen oder einer Beschwerde um Unterstützung oder Vermittlung bittet. Der Arbeitnehmer hat - gegenüber dem Arbeitgeber - einen Rechtsanspruch auf Zuziehung eines Betriebsratsmitglieds. Der Betriebsrat und die einzelnen Betriebsratsmitglieder sind zur Unterstützung verpflichtet, wenn sie die Beschwerde oder das Anliegen des Arbeitnehmers für gerechtfertigt halten.

Betriebsratssitzung

Die Betriebsratssitzung ist das wahrscheinlich wichtigste Instrument des Betriebsrats zur Erledigung seiner gesetzlichen Aufgaben. Alle inhaltlichen Mitwirkungsrechte stehen immer nur dem Betriebsrat, nicht aber seinen einzelnen Mitgliedern zu. Rechtsgrundlage: §§ 29 ff Grundsätzlich entscheidet der Betriebsratsvorsitzende, wann und mit welcher Tagesordnung eine Betriebsratssitzung stattfindet. Allerdings kann der Betriebsrat regelmäßige Sitzungstermine beschließen, ein Viertel der Betriebsratsmitglieder die Einberufung einer Betriebsratssitzung erzwingen, der Arbeitgeber die Einberufung einer Betriebsratssitzung verlangen.

Einladung zur Betriebsratssitzung

Rechtsgrundlage: § 29

Erforderlich sind immer:

  • Rechtzeitige Ladung (der Betriebsrat entscheidet über die Ladungsfristen)
  • Vollständige Ladung (Zeit, Ort)
  • Aussagefähige Tagesordnung

Die inhaltliche Vorbereitung der Betriebsratssitzung obliegt dem Betriebsratsvorsitzenden, dem Betriebsausschuss oder den damit beauftragten Betriebsratsmitgliedern.

Beschlüsse

Rechtsgrundlage: § 33

Der Betriebsrat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Voraussetzungen für wirksame Beschlüsse des Betriebsrats:

  • Beschlussfähigkeit des Gremiums (§ 33 Abs. 1 Satz 1)
  • Positive Formulierung eines Antrags, über den mit "Ja" oder "Nein" abgestimmt werden kann
  • Mehrheit der Abstimmenden

Von einer Abstimmung betroffene Betriebsratsmitglieder dürfen sich an Beratung und Beschlussfassung nicht beteiligen.

Protokoll über die Betriebsratssitzung

Rechtsgrundlage: § 34

Über jede Betriebsrats- und Ausschusssitzung muss eine Niederschrift (Protokoll) erstellt werden. Mindestinhalt:

  • Anwesenheitsliste
  • Wortlaut der Beschlüsse
  • Abstimmungsergebnis
  • Unterschrift von Protokollführer und Betriebsratsvorsitzenden

Wir empfehlen, das jeweilige Protokoll in der nächsten Betriebsratssitzung genehmigen zu lassen und ordnungsgemäß abzulegen.

Betriebsratsbüro

Rechtsgrundlage: § 40

Der Arbeitgeber trägt die Kosten der Betriebsratsarbeit und muss dem Betriebsrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Mittel zur Verfügung stellen:

  • Räume
  • Sächliche Mittel, z.B. Büroeinrichtung, Büromaterial, Fachbücher, Zeitschriften usw.
  • Informations- und Kommunikationstechnik und Büropersonal

Umfang und Qualität der Ausstattung richten sich nach der Größe des Betriebsrats und dem im Betrieb üblichen Standard.

Ratgeber
Grund­la­gen­wis­sen für BR

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Ratgeber Grundlagenwissen

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Hinweis: Nutzen Sie Ihren Anspruch auf Fachliteratur und Ausstattung mit Informations- und Kommunikationstechnik für Ihre tägliche Betriebsratsarbeit (§ 40 BetrVG).

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