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JAV Wahl

Autor:
Ansgar F. Dittmar
10 Minuten Lesezeit

Hier erklären wir Euch alles Wichtige zur Wahl einer JAV. Wann wird gewählt? Wer darf wählen und wer darf gewählt werden? Und wie ist der genaue Ablauf?

Von Oktober bis November 2024 werden die JAV Wahlen durchgeführt. Viele wichtige und hilfreiche Infos zur Durchführung der Wahl findet ihr hier.

Packen wir´s an!

Die JAV wurde gewählt

Wann finden die JAV Wahlen statt?

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung Wahlen finden regulär in den „geraden Jahren“ (also 2020, 2022, 2024 usw. …) vom 01. Oktober bis 30. November statt. Die Wahlen können aber auch aus denselben Gründen außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums stattfinden, die für die Betriebsratswahlen vorgesehen sind. Einzige Ausnahme hiervon ist § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG (signifikantes Ansteigen/Absteigen der Belegschaftsgröße nach 24 Monaten).

Wann könnt ihr eine JAV gründen?

Wenn in eurem Betrieb mindestens fünf „jugendliche“ Arbeitnehmer unter 18 Jahren oder Auszubildende beschäftigt sind und ihr einen Betriebsrat habt, dürft ihr eine JAV gründen (§ 60 BetrVG). Weder ist hierbei ein Mindestalter noch eine Mindestanzahl an Arbeitsstunden zu beachten. Eine JAV kann also z.B. auch gegründet werden, wenn regelmäßig fünf jugendliche Minijobber im Betrieb beschäftigt sind.

Den Anstoß zur Wahl einer JAV kann euer Arbeitgeber, der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft geben.

Sinkt die Zahl der jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden dauerhaft unter fünf, endet das Amt eurer JAV automatisch. Es ist aber kein Problem, wenn dieser Wert nur für kürzere Zeit unterschritten wird.

Wie gründet man eine JAV?

Wer darf wählen?

Dabei geht es um die Wahlberechtigung, also das aktive Wahlrecht. Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Arbeitnehmer (d.h. alle unter 18) und Azubis ( §§ 60 Abs. 1, 61 Abs. 1 BetrVG).

Diese müssen am Tag der JAV Wahl in einem Arbeits- oder einem Ausbildungsverhältnis im Betrieb beschäftigt sein. Wie lange ihr schon im Betrieb dabei seid, ist nicht wichtig.

Wer darf gewählt werden?

Dann ist da noch die Frage der Wählbarkeit, wer also ein passives Wahlrecht hat. Alle Arbeitnehmer, die unter 25 Jahre alt oder Azubi sind, dürfen sich als Kandidat für die JAV aufstellen (§ 61 Abs. 2 BetrVG).

Das trifft aber nicht auf Betriebsratsmitglieder zu (§ 61 Abs. 2. S. 2 BetrVG). Ersatzmitglieder des Betriebsrats dürfen wiederum für die JAV kandidieren, vorausgesetzt sie sind nicht zeitweise oder endgültig in den Betriebsrat nachgerückt.

Auch Arbeitnehmer, die wegen strafrechtlicher Verfolgung die Fähigkeit verloren haben, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, sind nicht wählbar (§ 61 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 3 BetrVG).

Außerdem muss gemäß § 62 Abs. 3 BetrVG das Geschlecht, das bei euch im Betrieb in der Minderheit ist, seinem zahlenmäßigen Verhältnis entsprechend in der JAV vertreten sein, wenn diese aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Das ist aber erst ab 21 wahlberechtigten Arbeitnehmern und Auszubildenden der Fall.

Ratgeber
Grund­la­gen für die Ju­gend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung

In diesem Ratgeber erfahrt ihr, worauf ihr als JAV-Mitglieder achten solltet und welche Möglichkeiten ihr in eurem Amt habt. Jedes JAV-Mitglied erhält hier wertvolle Tipps für den Arbeitsalltag!

Ratgeber Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)

Mitgliederzahl

Die folgende Tabelle gibt euch einen Überblick über die Anzahl der zu wählenden JAV-Mitglieder nach § 62 Abs. 1 BetrVG:

wahlberechtigte Beschäftigte:zu wählende Mitglieder:
5-201
21-503
51-1505
151-3007
301-5009
501-70011
701-100013
mehr als 100015

Das Betriebsverfassungsgesetz schreibt in § 62 BetrVG eine ungerade Anzahl an JAV-Mitgliedern vor. Für die Ermittlung der Größe der JAV ist der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens maßgeblich.

Wer führt die Wahl durch? - Der Wahlvorstand!

Der Wahlvorstand leitet die Wahl eurer Jugend- und Auszubildendenvertretung ein, bereitet sie vor und führt diese durch. Er stellt nach der Wahl das Wahlergebnis fest und fertigt eine Niederschrift an.

Wie wird der Wahlvorstand bestellt?

Der Wahlvorstand und der Vorsitzende des Wahlvorstands für eure JAV-Wahl werden durch euren Betriebsrat bestellt (§ 63 Abs. 2 BetrVG).

Ihr habt schon eine Jugend- und Auszubildendenvertretung in eurem Betrieb? Dann muss der Betriebsrat, wenn ihr im normalen Wahlverfahren wählt, spätestens acht Wochen (vier Wochen im vereinfachten Wahlverfahren), bevor die Amtszeit eurer bisherigen JAV abläuft, einen Wahlvorstand für die (Neu-)Wahl bestellen (§ 63 Abs. 2 und 3 BetrVG). Eure bisherige JAV hat bei der Bestellung des Wahlvorstandes ein Stimmrecht im Betriebsrat (§ 67 Abs. 2 BetrVG).

Aus wie vielen Mitgliedern besteht der Wahlvorstand?

Die Größe des Wahlvorstands ist nicht abschließend geregelt. Er muss aus einer ungeraden Zahl an Personen bestehen. Häufig besteht ein Wahlvorstand aus 3 Personen. Ein Mitglied des Wahlvorstands muss die Wählbarkeit für den Betriebsrat haben (§ 38 S. 2 WO), also volljährig und seit 6 Monaten im Betrieb sein (§ 8 BetrVG). Ein Mitglied des Wahlvorstandes hat den Vorsitz und vertritt den Wahlvorstand nach außen.

Vorbereitung der JAV Wahl

Welches Wahlverfahren ist das richtige?

Wahlverfahren JAV-Wahl

Der Wahlvorstand prüft zuallererst, nach welchem Wahlverfahren in eurem Betrieb gewählt wird.

Habt ihr in eurem Betrieb 5 bis 100 jugendliche Arbeitnehmer und Azubis, wird das vereinfachte Wahlverfahren angewendet
(§§ 63 Abs. 4 S. 1, 14a Abs. 3 BetrVG). Bei 101 bis 200 Wahlberechtigten können Wahlvorstand und Arbeitgeber das vereinfachte Wahlverfahren vereinbaren (§§ 63 Abs. 5, 14a Abs. 5 BetrVG).

In Betrieben mit mehr als 200 jugendlichen Arbeitnehmern und Azubis wählt ihr im normalen Wahlverfahren (§§ 63 Abs. 2 S. 2, 14 Abs. 2 BetrVG).

Die Wählerliste

Der Wahlvorstand stellt eine Wählerliste auf. Diese Wählerliste enthält Geburtsdaten, Vor- und Nachnamen der Wahlberechtigten, ist alphabetisch geordnet und nach Geschlechtern getrennt. Die Daten für diese Wählerliste muss der Arbeitgeber zur Verfügung stellen.

Sind mehr als drei JAV-Mitglieder zu wählen, so erfolgt die Wahl aufgrund von Vorschlagslisten, sofern die Wahl nicht im vereinfachten Wahlverfahren erfolgt (§ 39 Abs. 1 WO). Diese sind von wahlberechtigten Arbeitnehmern bzw. von den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen (§ 39 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 S. 2 WO).

Wahlvorschläge

Alle Wahlberechtigten können Wahlvorschläge einreichen. In Betrieben mit idR 21 - 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern muss jeder Wahlvorschlag von mindestens zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern und in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens 1/20 der wahlberechtigen Arbeitnehmer unterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer.
(§ 63 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 4 BetrVG).

Weist ein Vorschlag nicht die genügende Anzahl von Unterschriften auf, ist die Liste ungültig. Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur auf einer Vorschlagsliste. Hat ein Wahlberechtigter mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so hat er auf Aufforderung des Wahlvorstands binnen einer ihm gesetzten Frist, spätestens jedoch vor Ablauf von drei Arbeitstagen, zu erklären, welche Unterschrift zählen soll. Äußert er sich nicht, zählt sie auf der zuerst eingereichte Liste (§ 39 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 WO).

Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viele Bewerber aufweisen, wie in dem Wahlvorgang JAV-Mitglieder zu wählen sind. Ein Verstoß gegen diese Sollvorschrift macht eine Liste aber nicht ungültig.

Außerdem gibt es noch eine Besonderheit beim vereinfachten Wahlverfahren: Werden bis eine Woche vor dem Tag der Wahlversammlung keine gültigen Wahlvorschläge eingereicht, wird die Wahl zur JAV abgebrochen. Dies muss der Wahlvorstand dann auch bekanntgeben.

Einleitung der Wahl der JAV per Wahlausschreiben

Die Wahl der JAV wird spätestens sechs Wochen vor dem ersten Wahltag vom Wahlvorstand mit dem Erlass des Wahlausschreibens eingeleitet (§ 36 Abs. 2 S. WO). Für die Größe der JAV ist der Tag, an dem das Wahlausschreiben erlassen wurde, maßgeblich.

In dem Wahlausschreiben steht:

  • an welchem Ort die JAV-Wahl stattfindet,
  • das Datum und die Uhrzeit der Wahl,
  • wie eine Briefwahl möglich ist,
  • an welchem Ort die Wählerliste und die Wahlordnung ausgehängt werden,
  • wo die Wahlvorschläge einsehbar sind,
  • bis wann Kandidatenvorschläge eingereicht werden können und
  • die Betriebsadresse des Wahlvorstandes.

Durchführung der Jugend- und Auszubildendenvertretung Wahl

Die JAV Wahl ist geheim und unmittelbar. Es sind zwei Wahlarten möglich:

Listenwahl (Verhältniswahl, § 39 Abs. 2 WO)

Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der beiden erstgenannten Bewerber mit Familiennamen, Vornamen, Art der Beschäftigung im Betrieb und Ausbildungsberuf untereinander aufzuführen. Bei Listen, die mit Kennwörtern versehen sind, ist das Kennwort anzugeben.

Personenwahl (Mehrheitswahl, § 39 Abs. 3 WO)

Führt ihr eure Wahl im vereinfachten Wahlverfahren durch, so findet die Wahl immer als Personenwahl statt. Aber auch im normalen Wahlverfahren findet eine solche Mehrheitswahl statt, wenn nur eine Liste eingereicht wurde. Auf den Stimmzetteln müssen alle Bewerber unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Art der Beschäftigung und Ausbildungsberuf in der Reihenfolge aufgeführt werden, in der sie auf der Vorschlagsliste stehen.

Wahlvorgang

Der Wahlvorstand hat laut der Wahlordnung geeignete Vorkehrungen für das unbeobachtete Ausfüllen der Stimmzettel im Wahlraum zu treffen (§ 39 Abs. 4 i.V.m. § 12 WO) und für die Bereitstellung einer oder mehrerer Wahlurnen zu sorgen. Während der Wahl müssen die Urnen ständig beaufsichtigt werden.
Die Wähler geben ihre Namen an und werfen den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne ein, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist.

Schriftliche Stimmabgabe

Auch bei der Wahl der JAV ist eine „schriftliche Stimmabgabe“, also quasi eine Briefwahl, möglich (§ 39 Abs. 4 i.V.m. § 24 WO):

Der Wahlvorstand muss Wahlberechtigten, die während der Wahl nicht im Betrieb anwesend sind, auf deren Verlangen hin Folgendes aushändigen oder übersenden:

  • das Wahlausschreiben,
  • die Vorschlagslisten,
  • den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
  • eine vorgedruckte und vom Wähler zu unterzeichnende Erklärung, in der er versichert, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat und
  • ein größerer Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes, als Absender den Namen des Wahlberechtigten und den Vermerk „schriftliche Stimmabgabe“ trägt.

Der Wahlvorstand soll dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe aushändigen. Für die Betriebsteile und Nebenbetriebe, die räumlich weit entfernt sind, kann der Wahlvorstand generell die schriftliche Stimmabgabe beschließen.

Stimmenauszählung

Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das Wahlergebnis bekannt (§ 39 Abs. 2 i.V.m. § 13 WO).

Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf jede Vorschlagsliste entfallenden Stimmzettel aus (§ 39 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 WO). Hierbei müssen die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit hin überprüft werden. Die Entscheidung über die Gültigkeit erfolgt durch Mehrheitsbeschluss. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere übereinstimmend gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie nur einfach gezählt. Unterscheiden sie sich, werden alle als ungültig gewertet (§ 14 Abs. 2 WO).

Wahlniederschrift

Nachdem ermittelt wurde, welche Arbeitnehmer als Jugend- und Auszubildendenvertreter gewählt wurden, hat der Wahlvorstand eine Niederschrift anzufertigen (§ 39 Abs. 2 i.V.m. § 16 WO).

Aufgaben nach der Wahl

Benachrichtigung der gewählten Arbeitnehmer

Der Wahlvorstand hat die gewählten Arbeitnehmer von ihrer Wahl zu benachrichtigen. Lehnen Gewählte nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang dieser Benachrichtigung die Wahl ab, gilt sie als angenommen (§ 39 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 WO).

Bekanntmachung des Wahlergebnisses

Nachdem alle JAV-Mitglieder die Wahl angenommen haben, hat der Wahlvorstand die gewählten Mitglieder durch einen zweiwöchigen Aushang bekanntzugeben (§ 18 WO).

Je eine Abschrift der Wahlniederschrift ist dem Arbeitgeber und der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft zuzustellen (§ 18 S. 2 WO).

Anfechtung der JAV Wahl

Wenn gegen wesentliche Vorschriften (Wahlrecht, Wählbarkeit, Wahlverfahren) verstoßen wird, kann die Wahl beim Arbeitsgericht angefochten werden (§ 19 Abs. 1 BetrVG).

Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte zusammen, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Anfechtung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen (§ 63 Abs. 2 und § 19 Abs. 2 BetrVG). Gerechnet wird ab dem Tag nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

Außerdem kann die Wahl bei besonders groben und offensichtlichen Gesetzesverstößen ganz ausnahmsweise nichtig sein. Die Nichtigkeit sollte dann gerichtlich im Wege eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geltend gemacht werden.

Die JAV Wahl rechtssicher durchführen

Um eine Wahl der JAV so durchzuführen, dass sie später nicht anfechtbar ist, müssen genau wie bei der Betriebsratswahl viele Dinge beachtet werden. Wir empfehlen Ihnen, sich umfassend zu informieren, um keine Fehler zu machen. Die perfekte Vorbereitung und das perfekte Handwerkszeug für die Durchführung der JAV Wahl erhalten Sie auf folgendem Seminar:

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Autor: Ansgar F. Dittmar

Ansgar F. Dittmar ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und berät seit zwei Jahrzehnten in arbeitsrechtlichen, tarifrechtlichen und betriebsverfassungsrechtlichen Fragen. Er leitet die Frankfurter Arbeitsrechtsboutique LAW UNIQ Arbeitsrecht und ist bundesweit in allen Facetten des individuellen als auch kollektiven Arbeitsrechts als Anwalt tätig. Als Wirtschaftsmediator bearbeitet Ansgar Dittmar innerbetriebliche Konflikte mit dem Ziel, gemeinsame dauerhafte Lösungen zu entwickeln. Darüber hinaus begleitet und coacht er Verhandlungsteams bei Tarif- und Sozialplanverhandlungen. Betriebsräte schult und berät er betriebsverfassungsrechtlich überdies begleitet er sie im Beschlussverfahren sowie vor der Einigungsstelle. Für die W.A.F. ist er Referent für Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht sowohl in Präsenz-Seminaren als auch in Webinaren tätig. Ferner hat er einen Lehrauftrag für kollektives Arbeitsrecht an der Hochschule Fulda und referiert für die University of Labour in Frankfurt am Main. Er veröffentlicht regelmäßig in arbeitsrechtlichen Fachzeitschriften.
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