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Betriebsversammlung

7 Minuten Lesezeit

In einer Betriebsversammlung kommen Arbeitnehmer und Betriebsrat zusammen, um sich über aktuelle Themen auszutauschen. Laut Betriebsverfassungsgesetz dient die Betriebsversammlung der Aussprache und Information zwischen den betreffenden Parteien über alle Angelegenheiten, die den Betrieb betreffen.

Der Betriebsrat beschließt in einer ordnungsgemäßen Sitzung die Einberufung einer Betriebsversammlung.

Erfahren Sie in diesem Artikel, was Sie als Betriebsrat zu diesem Thema wissen müssen.

Betriebsräte halten eine Betriebsversammlung ab

Wie oft finden Betriebsversammlungen statt?

Nach § 43 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen.

Pro Kalenderhalbjahr kann der Betriebsrat eine weitere Betriebsversammlung oder, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vorliegen, einmal eine weitere Abteilungsversammlung durchführen, wenn ihm dies zweckmäßig erscheint. Außerordentliche Versammlungen aus wichtigem Grund, z.B. Betriebs- oder Abteilungsschließungen, sind grundsätzlich jederzeit zulässig.

Einberufen werden können die Versammlungen grundsätzlich nur vom Betriebsrat.

Eine Ausnahme davon bildet § 17 BetrVG zur Bestellung eines Wahlvorstands. Der Betriebsrat ist des Weiteren verpflichtet, nach § 43 Abs. 3 BetrVG eine Betriebsversammlung einzuberufen,

  • wenn ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer dies fordert,
  • auf Wunsch des Arbeitgebers.

Kann eine Betriebsversammlung mit allen Arbeitnehmern des Betriebs wegen der Eigenart des Betriebs, z.B. Schichtbetrieb, nicht stattfinden, so sind die Versammlungen als Teilversammlungen durchzuführen.

Wann finden Betriebsversammlungen statt?

Grundsätzlich finden die Versammlungen während der Arbeitszeit statt. Die Zeit der Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten. Fahrtkosten, die den Arbeitnehmern entstehen, sind vom Arbeitgeber zu erstatten (§ 44 Abs. 1 BetrVG).

Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Versammlungen sind allen Beteiligten rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.

Wer darf an der Betriebsversammlung teilnehmen?

Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebes. Sie ist ein Organ der Betriebsverfassung, hat aber keine Vertretungsmacht und kann keine Willenserklärung mit Wirkung für die Arbeitnehmer abgeben.

  • die Arbeitnehmer des Betriebs,
  • der Arbeitgeber
  • leitende Angestellte sind Gast der Betriebsversammlung, da sie gem. § 5 Abs. 3 BetrVG keine Arbeitnehmer sind; als Vertreter, Sachverständige oder Auskunftsperson im Auftrag des Arbeitgebers können sie ebenso teilnehmen,
  • im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer, § 14 Abs. 2 Satz AÜG,
  • Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften,
  • Beauftragte der Arbeitgebervereinigungen, soweit der Arbeitgeber Mitglied ist,
  • betriebsfremde Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, des Gesamt- und/oder des Konzernbetriebsrats,
  • Sachverständige - ein Einverständnis des Arbeitgebers ist nicht erforderlich, soweit ein Honoraranspruch des Sachverständigen nicht besteht,
  • andere Personen, soweit ihre Teilnahme sachdienlich ist, z.B. wenn zu einem Thema der Betriebsversammlung ein Referat gehalten wird,
  • evtl. Dolmetscher
  • Personen, gegen deren Anwesenheit vom Arbeitgeber und Betriebsrat keine Bedenken erhoben werden, z.B. Beschäftigte ausländischer Tochterunternehmen.

Teilnahme von Gewerkschaften

Die Beauftragten der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften können kraft eigenen Rechts an sämtlichen Versammlungen teilnehmen. Sie haben ein eigenständiges Rede- und Beratungsrecht. Sie bedürfen keiner besonderen Genehmigung. Der Arbeitgeber kann der Teilnahme von Vertretern der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften grundsätzlich nicht widersprechen oder sie verhindern.

Auch der Betriebsrat kann die Teilnahme eines Gewerkschaftsbeauftragten grundsätzlich nicht verhindern. Lehnt der Betriebsrat die Teilnahme eines Gewerkschaftsvertreters ab, so handelt er pflichtwidrig und läuft Gefahr, eine grobe Pflichtverletzung zu begehen.

Beauftragte der Arbeitgebervereinigungen haben kein eigenständiges Teilnahmerecht. Sie können vom Arbeitgeber nur beratend hinzugezogen werden. Der Betriebsratsvorsitzende als Leiter der Versammlung kann diesem aber das Wort erteilen, soweit es ihm sachdienlich erscheint.

Eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann beim Betriebsrat die Einberufung einer Betriebs- oder Abteilungsversammlung beantragen, wenn im vorigen Kalenderhalbjahr keine Versammlungen durchgeführt wurden. Zwei Wochen nach Eingang des Antrags muss eine entsprechende Versammlung stattfinden.

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Online-Betriebsversammlungen

Anfang Oktober 2022 tritt § 129 BetrVG neu in Kraft. Dadurch können bis zum 07.04.2023 befristet Betriebsversammlungen auch mittels audiovisueller Einrichtungen abgehalten werden. Das gilt nur, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können.

Vor dem Hintergrund der anhaltenden Corona-Pandemie steht Ihnen also auch für den Winter 2022/2023 neben einer Präsenzveranstaltung eine kontaktlose Alternative zur Verfügung. So können Sie als Betriebsrat trotz erwartbar ansteigender Corona-Zahlen Ihrer Pflicht zu vierteljährlichen Betriebsversammlungen nachkommen.

Ablauf und Inhalt

Der Betriebsrat bestimmt die Tagesordnung für die Betriebsversammlung unter Berücksichtigung der vom Arbeitgeber oder einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs eingegangenen Anträge, soweit diese die ordnungsgemäße Abwicklung der Betriebsversammlung nicht gefährden.

In den Versammlungen können neben betrieblichen Themen u. a. nach § 45 Abs. 1 BetrVG

  • tarifpolitische, sozialpolitische, wirtschaftliche Themen
  • sowie Fragen der Frauenförderung und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf behandelt werden.

Des Weiteren hat der Betriebsrat einen Tätigkeitsbericht abzugeben. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können dazu Stellung beziehen.

Einmal im Kalenderjahr muss der Arbeitgeber nach § 43 Abs. 2 Satz 3 BetrVG einen Bericht abgeben über

  • die wirtschaftliche Lage,
  • das Personal- und Sozialwesen,
  • die Entwicklung des Betriebs,
  • den betrieblichen Umweltschutz,
  • den Stand der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb,
  • die Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer

Den Teilnehmern ist ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zu den Themen der Betriebsversammlung zu äußern.

Themen der Betriebsversammlung dürfen den Arbeitsablauf oder den Frieden des Betriebs nicht beeinträchtigen. Parteipolitische Betätigungen, egal durch wen, sind vom Betriebsratsvorsitzenden als Versammlungsleiter sofort zu unterbinden. Dies gilt auch, wenn Teilnehmer beleidigende oder ehrverletzende Äußerungen tätigen.

Der Betriebsratsvorsitzende hat auf den Zugangswegen und in den Versammlungen das Hausrecht im Sinne eines Ordnungsrechts. Stört jemand die Versammlung nachhaltig oder sollen unzulässige Themen erörtert werden, die mit der Betriebsversammlung nichts zu tun haben, kann der Betriebsratsvorsitzende nicht nur das Wort entziehen, sondern ggf. den Störer der Versammlung verweisen.

Achtung: Hat der Betriebsrat rechtzeitig unter Angabe der Tagesordnung zu einer Betriebs- oder Abteilungsversammlung geladen, darf der Arbeitgeber nicht zu einer „Gegenveranstaltung” laden. Als Gegenveranstaltung darf eine Veranstaltung angesehen werden, die zeitnah und themenidentisch stattfindet.

Die Rede auf der Betriebsversammlung

Die Rede vor Publikum gehört zur Betriebsratsarbeit. Auf Betriebsversammlungen können Sie mit einer guten Rede Arbeitgeber und Belegschaft von sich überzeugen und für Ihre Anliegen begeistern. Deshalb sollten Sie Ihre Rede so gestalten, dass diese nicht nur Aufmerksamkeit erregt, sondern auch beim Zuhörer im Gedächtnis bleibt sowie Begeisterung und Zustimmung hervorruft.

Nutzen Sie Ihre Chance und gewinnen Sie die Teilnehmer der Betriebsversammlung für sich!

Praxis-Tipp für die Betriebsversammlung

Folgende „Standardtagesordnung“ kann z.B. für Betriebs- und Abteilungsversammlungen empfohlen werden:

  1. Begrüßung und Eröffnung
  2. Tätigkeitsbericht des Betriebsrats
  3. Referat Geschäftsleitung
  4. Referat Gewerkschaft
  5. Vorstellung der Betriebsvereinbarung über xyz
  6. Sonstiges

Nach jedem Tagesordnungspunkt ist den Teilnehmern ausreichend Möglichkeit zur Diskussion zu geben.

Stellungnahmen und Willensäußerungen der Betriebsversammlung erfolgen durch Beschluss. Antragsberechtigt ist jeder teilnahmeberechtigte Arbeitnehmer oder der Betriebsrat, nicht der Arbeitgeber. Stimmberechtigt sind nur die Arbeitnehmer des Betriebs. Eine besondere Form der Beschlussfähigkeit ist nicht vorgeschrieben. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Betriebsversammlung kann keine Betriebsvereinbarungen abschließen, kündigen oder aufheben.

Die Beschlüsse können Anregungen oder Arbeitsaufträge an den Betriebsrat enthalten. Der Betriebsrat ist an die Beschlüsse der Betriebsversammlung nicht gebunden. Er hat die Beschlüsse jedoch sorgfältig zu prüfen, um festzustellen, ob sie die ihm aus dem Betriebsverfassungsgesetz obliegenden Pflichten berühren.

Achtung: Sind die Beschlüsse berechtigt und folgt der Betriebsrat ihnen nicht, so kann hier eine grobe Pflichtverletzung vorliegen.

Empfehlenswert ist die Anfertigung einer Niederschrift gem. § 34 BetrVG, in der evtl. von der Betriebsversammlung gefasste Beschlüsse festgehalten werden.

Tonbandaufnahmen oder Filmaufnahmen sind in der Regel nur mit Zustimmung der Teilnehmenden zulässig und müssen vorher bekannt gegeben werden. Der jeweilige Redner kann verlangen, dass sein Beitrag nicht aufgezeichnet wird.

Abgrenzung zur Mitarbeiterversammlung

Eine Mitarbeiterversammlung ist eine vom Arbeitgeber einberufene Zusammenkunft der Beschäftigten des Betriebs zur Information über betriebliche Belange.

Gemäß § 106 GewO kann der Arbeitgeber auf der Grundlage seine Direktionsrechts sowohl den Inhalt als auch den Ort und die Zeit der zu erbringenden Arbeitsleistung näher bestimmen und Weisungen zur Ordnung und dem Verhalten von Arbeitnehmern erteilen. Hierfür kann er neben individuellen Mitarbeitergesprächen auch Mitarbeiterversammlungen einberufen und damit seine gesetzlich vorgeschriebene Unterrichtungs- und Erörterungspflicht nach § 81 BetrVG erfüllen. Die Mitarbeiter sind verpflichtet, an den vom Arbeitgeber einberufenen Versammlungen teilzunehmen.

Mitarbeiterversammlungen dürfen jedoch nicht als Gegenveranstaltung zur Betriebsversammlung genutzt werden. Legt der Arbeitgeber den Termin der Mitarbeiterversammlung außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit fest, ist dafür nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich, wenn der Arbeitgeber die Teilnahme anordnet oder eine anderweitige Verpflichtung der Arbeitnehmer zur Teilnahme besteht.

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