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Was ist ein Betriebsrat?

5 Minuten Lesezeit

Was ist ein Betriebsrat und welche Aufgaben und Möglichkeiten hat er? Wie wird ein Betriebsrat gewählt und wer kann als Betriebsratsmitglied gewählt werden? Lesen Sie hier, was Sie zum Einstieg wissen müssen. Los geht´s!

Eine Leiter hilft dem Betriebsrat über ein Labyrinth

Betriebsrat – einfach erklärt

Definition eines Betriebsrats: Der Betriebsrat ist ein Zusammenschluss von Arbeitnehmern, der die Interessen der Arbeitnehmer in einem Betrieb gegenüber dem Arbeitgeber vertritt.

Die Rechte und Pflichten des Betriebsrats ergeben sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Danach stehen ihm bei betrieblichen Entscheidungen und Maßnahmen folgende Rechte zu:

Er verpflichtet sich zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebs vertrauensvoll mit dem Arbeitgeber zusammenzuarbeiten (§ 2 BetrVG).

Die Mitglieder des Betriebsrats nehmen ihre Mitgliedschaft ehrenamtlich wahr (§ 37 I BetrVG) und werden von der Belegschaft gewählt.

Ratgeber
Grund­la­gen­wis­sen für BR

In diesem Ratgeber finden Sie grundlegendes Wissen für Ihren Arbeitsalltag wie Rechte, Pflichten und Mitbestimmungsrechte als Betriebsrat sowie wertvolle Praxis-Tipps für die Betriebsratsarbeit.

Ratgeber Grundlagenwissen

Was macht ein Betriebsrat?

Grundsätzlich nimmt der Betriebsrat die Rolle eines Kontrolleurs in der Sozialverantwortung des Arbeitgebers wahr. Die Aufgaben sind gesetzlich im § 80 Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Diese bestehen unabhängig von seinen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsbefugnissen. Auch wenn sie oft die Grundlage für die Ausübung von Beteiligungsrechten bilden.

Aufgaben des Betriebsrats

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über bestimmte Themen informieren und diese mit ihm besprechen. Daraus ergeben sich die allgemeinen Aufgaben des BR. Dies gibt der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 I BetrVG) vor.

Zu den Aufgaben gehören insbesondere:

  • Die Überwachung der Durchführung aller arbeitnehmerschützenden Normen (Datenschutz, Arbeitsschutz, etc.)
  • Die Förderung von (schwer-)behinderten Menschen, älteren Arbeitnehmern und Auszubildenden

Rechte des Betriebsrats

Um die in § 80 BetrVG aufgezählten Aufgaben wahrzunehmen, stehen dem Betriebsrat Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte zu. Diese stützen ihn bei Entscheidungen und Maßnahmen des Arbeitgebers.

Auf bestimmten Themengebieten kann der Betriebsrat sogar ein Initiativrecht wahrnehmen, also eigene Anregungen durchsetzen. Außerdem kann er ein Vetorecht bei Arbeitgebermaßnahmen ausüben.

Ein besonders wichtiges Mitwirkungsrecht stellt das Anhörungsrecht des Betriebsrats vor dem Ausspruch von Kündigungen nach § 102 I BetrVG dar.

Zusammenfassend gewährt das Betriebsverfassungsrecht dem Betriebsrat folgende Rechte, welche unterschiedlich stark ausgeprägt sind:

  • Informationsrechte
  • Mitwirkungsrechte (Anhörungs-, Initiativ-, Beratungsrecht)
  • Mitbestimmungsrechte
  • Zustimmungsverweigerungsrecht (Widerspruchsrecht, durchsetzbare Mitbestimmung)

Informationsrechte

Stehen dem Betriebsrat Informationsrechte zu, so muss ihn der Arbeitgeber rechtzeitig und umfassend über die jeweilige Maßnahme/Entscheidung informieren. Zudem muss er ihm die erforderlichen Unterlagen vorlegen.

Informationsrechte sind zum Beispiel in den §§ 80, 81, 85 III, 89 IV, V, 90, 92, 99, 100 II, 102 I, 105, 106, 108 V, 111 BetrVG geregelt.

Mitwirkungsrechte

Zu den Mitwirkungsrechten gehören das Anhörungs-, Initiativ- und Beratungsrecht. Steht ihm ein solches zu, so muss der Arbeitgeber ihm die Möglichkeit geben, Einwände zu erheben. Bei Beratungsrechten muss der Arbeitgeber die Meinung des BR erfragen. Bei Initiativrechten tritt der Betriebsrat von sich aus mit Vorschlägen an den Arbeitgeber heran. Diese werden anschließend gemeinsam besprochen.

Schlussendlich bleibt der Arbeitgeber in seiner finalen Entscheidung frei.

Mitwirkungsrechte ergeben sich zum Beispiel aus §§ 89, 90 I, 92 I, 96, 97, 106 I, 112 (Beratungs- und Anhörungsrechte) und aus §§ 82 I, 92 II, 93, 95 II, 96 (Initiativrechte) BetrVG.

Mitbestimmungsrechte

Die Mitbestimmungsrechte stellen die stärkste Form der Beteiligungsrechte des Betriebsrats dar. Bei ihnen muss der Betriebsrat seine Zustimmung erteilen, bevor die getroffene Maßnahme des Arbeitgebers wirksam wird. Mitbestimmungsrechte ergeben sich zum Beispiel aus §§ 87, 94, 95, 98 BetrVG.

Zustimmungsverweigerungsrechte

Bei einem Zustimmungsverweigerungs- bzw. Widerspruchsrecht kann der Betriebsrat die Umsetzung der Maßnahme verhindern. Dazu muss er seinen Widerspruch abgeben oder die Zustimmung verweigern. Ein solches steht ihm bei personellen Einzelmaßnahmen wie Einstellungen und Versetzungen zu (§§ 102 II, 99 II BetrVG).

Wichtige Themen der Mitbestimmung sind:

  • Arbeitszeit
  • Entlohnung
  • Personelle Angelegenheiten
  • Arbeits- und Gesundheitsschutz
  • Betriebsordnung

Also was ist zusammengefasst ein Betriebsrat? Es ist die Aufgabe des Betriebsrats, die Interessen der Arbeitnehmer vor dem Arbeitgeber zu vertreten. Zudem sollte er auf die Entscheidungsfindung und Durchführung von Maßnahmen für den Betrieb Einfluss nehmen. Er schützt den Arbeitnehmer vor Willkür des Arbeitgebers und wirkt bei der Gestaltung des betrieblichen Arbeitsalltags mit.

Mitglieder des Betriebsrats

Mitglied des BR kann werden:

  1. wer sechs Monate dem Betrieb angehört
  2. oder als in Heimarbeit Beschäftigter in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet hat (§ 7 I BetrVG)
  3. und wer durch die in §§ 7 ff. BetrVG geregelten Wahlen gewählt wird

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Die Zahl der Betriebsratsmitglieder hängt von der Größe des Betriebs ab und ist gesetzlich in § 9 BetrVG geregelt.

Zwei Bespiele:

  • Bei einem Betrieb mit mindestens fünf und maximal 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern, besteht der Betriebsrat aus einer Person
  • Bei einem Betrieb mit mindestens 101 und maximal 200 Arbeitnehmern besteht er aus sieben Mitgliedern

Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus (§ 37 I BetrVG).

Dabei gilt der Grundsatz, dass ihnen weder Vorteile noch Nachteile aus der Mitgliedschaft entstehen dürfen. Dementsprechend darf für die Betriebsratstätigkeit kein Entgelt gezahlt werden.

Durch diese Vorschrift soll die innere und äußere Unabhängigkeit des einzelnen Betriebsratsmitglieds gewahrt werden.

Gründung und Wahl eines Betriebsrats

Um überhaupt einen Betriebsrat gründen zu können, muss ein selbständiger Betrieb vorliegen. Dieser muss mindestens fünf ständig beschäftigte Arbeitnehmer unterhalten (§ 1 BetrVG).

Die Initiative zur Gründung ist freiwillig. Sie obliegt der Belegschaft, die in einer Betriebsversammlung den Wahlvorstand (§ 17 II BetrVG) wählt.

Der genaue Ablauf der Wahl wird im Betriebsverfassungsgesetz geregelt (§§ 7 ff. BetrVG).

Die Amtszeit des Betriebsrats beträgt grundsätzlich vier Jahre (§ 21 BetrVG). Nach vier Jahren finden dann in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai Betriebsratswahlen statt (§ 13 I BetrVG).

Sie haben einen ersten Überblick über die Tätigkeiten eines Betriebsrats!

Wenn es in Ihrer Firma noch keinen Betriebsrat gibt, setzen Sie sich mit Ihren Kollegen zusammen. Beraten Sie miteinander über die Gründung eines Betriebsrats. Was in Tausenden von Betrieben selbstverständlich ist, ist auch in Ihrer Firma möglich!

Wenn Sie einen Wahlvorstand bilden und die Betriebsratswahlen einleiten, haben alle Beteiligten einen sehr guten Kündigungsschutz.

Next Step – Fortbildung für Betriebsratsmitglieder

Gut informiert zu sein ist die Basis für eine erfolgreiche Betriebsratsarbeit. Mit dem nötigen Wissen können Sie sich ambitionierte Ziele setzen und für Ihre Kollegen bessere Bedingungen schaffen. Zudem gelingt es Ihnen, sich in Diskussionen mit dem Arbeitgeber zu behaupten.

Worauf warten Sie noch?

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