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Arbeitsgerichtsbarkeit

Autor:
Markus Krebs
4 Minuten Lesezeit

Die Arbeitsgerichtsbarkeit wird durch die Arbeitsgerichte (ArbG), Landesarbeitsgerichte (LAG) und das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestimmt (§ 1 ArbGG) und ist daher dreistufig aufgebaut. Die Rechtstreitigkeiten werden im Urteilsverfahren (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) und im Beschlussverfahren (Betriebsrat und Arbeitgeber) ausgetragen.

Alles über die 3 Instanzen in der Arbeitsgerichtsbarkeit und die Besonderheiten im Beschlussverfahren lesen Sie hier.

Personen stehen Nebeneinander

Aufbau der Arbeitsgerichtsbarkeit

1. Instanz: Arbeitsgericht

Die Entscheidungen (Urteil) der ersten Instanz ergehen durch einen Vorsitzenden (Berufsrichter) und zwei ehrenamtliche Richter, die aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestellt werden. Es können nach § 17 Abs. 2 S. 1 ArbGG bei den Arbeitsgerichten Fachkammern, z.B. für das Handwerk, gebildet werden.

Im Urteils- oder Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht können die Beteiligten (z.B.: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Betriebsrat) selbst auftreten oder sich durch einen Vertreter der Gewerkschaften (Arbeitnehmer) oder Arbeitgeberverbänden (Arbeitgeber), wie auch einen Rechtsanwalt, vertreten lassen, § 11 ArbGG.

Im Urteilsverfahren geht es um Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern wegen Angelegenheiten aus dem Arbeitsverhältnis und zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften. Die Parteien bestehen aus Kläger und Beklagtem. Das Verfahren wird durch schriftliche Klageerhebung oder durch Protokoll erhobene Klage bei der Geschäftsstelle des zuständigen Arbeitsgerichtes eingeleitet.

Nach Eingang der Klage bestimmt der Vorsitzende einen Termin zur Güteverhandlung. Die Güteverhandlung ist auch zwingend durchzuführen; ein Verzicht der Parteien hierauf ist nicht möglich. Nach § 61 a Abs. 2 ArbGG soll der Gütetermin bei Kündigungsverfahren zwei Wochen nach Eingang der Klage stattfinden.

Im Gütetermin erörtert der Vorsitzende der zuständigen Kammer mit beiden Parteien das gesamte Streitverhältnis unter Würdigung aller Umstände, § 54 Abs. 1 ArbGG. Er kann dabei zur Aufklärung des Sachverhalts alle Handlungen vornehmen, die zu einer gütlichen Einigung führen können.

Kommt eine gütliche Einigung während der Güteverhandlung nicht zustande oder erscheint eine Partei nicht, so schließt sich die weitere streitige Verhandlung an. In aller Regel wird aber ein weiterer Termin bestimmt. Die streitige Verhandlung einschließlich Beweisaufnahme findet im Kammertermin statt. Hierbei ist die Kammer mit dem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt.

Die Klageentscheidung im Kammertermin ergeht durch Urteil der Kammer. War eine Partei bei der streitigen Verhandlung nicht anwesend, ergeht auf Antrag der anderen Partei ein Versäumnisurteil.

2. Instanz: Berufung beim Landesarbeitsgericht

Gegen das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts kann Berufung eingelegt werden, wenn die Berufungssumme 600,- € übersteigt oder es sich um eine Berufung über das Bestehen, Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses handelt.

Die frühere Unterscheidung zwischen vermögensrechtlichen und nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wurde aufgehoben. Das Arbeitsgericht kann auch unabhängig vom Beschwerdewert die Berufung gesondert zulassen, § 64 Abs. 2 ArbGG, z.B. bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, vgl. MünchAR, Brehm, § 391 Rn. 3 c, 2. Auflage.

3. Instanz: Revision beim Bundesarbeitsgericht

Nach § 72 Abs. 1 ArbGG kann gegen das Endurteil des LAG Revision eingelegt werden, wenn sie in dem Urteil des LAG oder in einem Beschluss des BAG nach§ 72 a Abs. 5 Satz 2 zugelassen wurde. Das LAG hat die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und somit der Rechtsfortbildung dient.

Die Revision ist auch dann zuzulassen, wenn die Entscheidung des LAG z.B. von einer Entscheidung des BAG abweicht, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG.

Nach § 76 ArbGG ist die Sprungrevision zulässig, wenn der Prozessgegner schriftlich zustimmt und sie vom Arbeitsgericht auf Antrag im Urteil oder nachträglich durch Beschluss des Arbeitsgerichts zugelassen wird.

Das BAG kann das Urteil des LAG nur auf Rechtsfehler hin überprüfen, § 73 ArbGG.

Das BAG kann somit abschließend entscheiden oder den Sachverhalt zur weiteren Klärung und erneuten Verhandlung an das LAG zurückverweisen.

Besonderheiten im Beschlussverfahren

Das Beschlussverfahren §§ 80 ff. ArbGG ist nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG für Rechtstreitigkeiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz auf Antrag einzuleiten. Der Aufbau für den Instanzenweg ist der gleiche wie unter Ziffer 2. Hieran beteiligt sich aber nun der Arbeitgeber und der Betriebsrat. Der Antrag ist beim zuständigen sachlichen und örtlichen Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift einzubringen. Beteiligte sind auf der einen Seite der Antragsteller und auf der anderen der Antragsgegner.

Das Arbeitsgericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen (Amtsermittlungsgrundsatz). Die Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Nach § 84 ArbGG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluss ist schriftlich abzufassen.

Nach § 85 ArbGG findet aus rechtskräftigen Beschlüssen durch, die einem Beteiligten Verpflichtungen auferlegt werden, die Zwangsvollstreckung statt. Nach § 85 Abs. 2 ArbGG ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig.

Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts kann binnen Monatsfrist die Beschwerde beim LAG eingelegt werden, analoge Anwendung des § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG.

Gegen Beschlüsse des LAG kann Rechtsbeschwerde beim BAG eingelegt werden. Hierbei gelten die gleichen Verfahrensgrundsätze wie beim Urteilsverfahren, z.B. grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder abweichende Entscheidungen; LAG zu BAG.

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Autor: Markus Krebs

Rechtsanwalt Markus Krebs hat nach seiner Ausbildung als Industriekaufmann und nach seinem Jurastudium bei den führenden national und international aufgestellten Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungs- und Rechtsanwaltsgesellschaften (bei den sog. Big Four) in Frankfurt am Main gearbeitet. Im Anschluss daran wurde Herr Rechtsanwalt Markus Krebs bei einer Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungs- und Rechtsanwaltsgesellschaft in Würzburg Partner und leitet dort das Referat Arbeitsrecht. Seit 2015 ist Herr Rechtsanwalt Markus Krebs wieder im Frankfurter Raum als Rechtsanwalt vertreten und hat sich im August 2018 mit einer eigenen Kanzlei in Frankfurt am Main niedergelassen. Sein Beratungsschwerpunkt liegt ausschließlich im Kollektiv- und Individualarbeitsrecht.
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