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Arbeitsbefreiung

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Unter einer Arbeitsbefreiung versteht man die bezahlte Freistellung von der Arbeit. Der allgemeine Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn" gilt in den Fällen der Arbeitsbefreiung also gerade nicht.

Machen Sie sich mit diesem Artikel schlau zum Thema Arbeitsbefreiung!

Person wird von der Arbeit befreit

Begriff der Arbeitsbefreiung

Arbeitnehmer können Ansprüche auf Sonderurlaub und auf eine Arbeitsbefreiung (Freistellung von der Arbeitsleistung) haben.

Sonderurlaub gewährt der Arbeitgeber aus speziellen, meistens außerhalb des Arbeitsverhältnisses liegenden Anlässen, zum Beispiel für eine längere Auszeit eines Mitarbeiters. Gründe für eine Arbeitsverhinderung und für Freistellungsansprüche können

  • im persönlichen oder
  • im öffentlichen Interesse

liegen.

Beispiele:

  • Eheschließung
  • Tod eines Verwandten
  • Umzug

Sonderurlaub, Arbeitsbefreiungen und Arbeitsversäumnisse sind etwas Verschiedenes und haben unterschiedliche Auswirkungen in der Bezahlung, Abrechnung und Abwicklung.

Vier Arten des Fehlens im Betrieb

  1. Arbeitsversäumnis: Der Arbeitnehmer fehlt entschuldigt oder unentschuldigt.
  2. Sonderurlaub: Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich auf einen Sonderurlaub
  3. Arbeitsbefreiung (=Freistellung) auf Wunsch des Arbeitnehmers
  4. Arbeitsbefreiung (=Freistellung) auf Wunsch des Arbeitgebers

Arbeitsbefreiung am Ende des Arbeitsverhältnisses

Der besonders wichtiger Fall der Arbeitsbefreiung auf Wunsch des Arbeitgebers ergibt sich häufig erst am Ende eines Arbeitsverhältnisses: Dem Mitarbeiter wurde gekündigt und der Arbeitgeber möchte nicht, dass er noch weiter zur Arbeit erscheint. Das kann er durch die Vereinbarung einer Arbeitsbefreiung erreichen.

Wenn der Arbeitgeber eine einseitige Arbeitsbefreiung ausspricht, kann sich der Arbeitnehmer dagegen zur Wehr setzen. Deshalb sollte aus Arbeitgebersicht gleich im Arbeitsvertrag diese Möglichkeit vereinbart werden.

Bezahlte Arbeitsbefreiung

Ein Arbeitgeber hat seine Arbeitnehmer trotz einer Arbeitsbefreiung weiter zu bezahlen (§ 616 BGB), wenn sie für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in ihrer Person liegenden Grund ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert sind.

Es kann also für Arbeitnehmer Gründe geben, nicht zur Arbeit zu erscheinen und trotzdem von Geld zu bekommen.

Keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung hat ein Arbeitnehmer, wenn ein objektiver Grund für die Arbeitsverhinderung vorliegt.

Beispiele:

  • Verkehrsstau
  • Fluglotsenstreik
  • Flutkatastrophe

Arbeitsbefreiung aus Arbeits- und Tarifverträgen

Ein Blick in die anzuwenden Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge können weitere Regelungen zu Sonderurlaubs- und Freistellungsansprüchen offenbaren.

Ist vertraglich oder tarifvertraglich nichts anderes geregelt, gilt das Lohnausfallprinzip. Überschreitet die Dauer der Arbeitsverhinderung eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“, besteht für den Arbeitgeber von Anfang an keine Vergütungspflicht!

Vereinbarung über eine längere Arbeitsbefreiung

Eine längere Arbeitsbefreiung sollte vertraglich geregelt werden.

Hier ein Beispiel:

Die Arbeitsvertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Arbeitnehmer vom 1. Januar bis zum 30. April des nächsten Jahres von der Arbeitspflicht befreit ist und Sonderurlaub erhält. Der Sonderurlaub wird als unbezahlte Freizeit gewährt und dient ausschließlich zur Erledigung privater Angelegenheiten.

Für die Dauer des unbezahlten Sonderurlaubs ruht das Arbeitsverhältnis. Aus diesem Grund entfällt die Arbeitspflicht und die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der Arbeitsvergütung.

Der Anspruch auf Erholungsurlaub verringert sich durch den unbezahlten Urlaub um 3 Tage. Der nach dem Bundesurlaubsgesetz vorgesehene Mindesturlaub wird davon nicht tangiert.

Der Arbeitnehmer wird darauf hingewiesen, dass die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung endet, wenn die Dauer der unbezahlten Freistellung wie im vorliegenden Fall einen Monat überschreitet.

Datum, Unterschriften

Arbeitsbefreiung und Betriebsrat

Ein Mitbestimmungsrecht bei der Arbeitsbefreiung besteht nur, wenn kollektive Regelungen im Betrieb bestehen.

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