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Gleichstellung mit (schwer-)behinderten Menschen

Autor:
Frank Birkefeld
3 Minuten Lesezeit

Für (schwer-)behinderte und ihnen gleichgestellte Menschen gelten (auch) im Berufsleben teilweise spezielle Regelungen.

Erfahren Sie hier die wichtigsten Regelungen aus dem SGB IX zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.

Person sitzen mit einer schwerbehinderten Person am Tisch und trinken Kaffee

Begriff der Gleichstellung

Gemäß § 2 Abs. 2 SGB IX sollen (schwer-)behinderten Menschen denjenigen Menschen mit Behinderungen gleichgestellt werden, die einen Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30 haben, (…) wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Allgemeine Voraussetzungen

Eine Gleichstellung kommt für das Erlangen oder Erhalten eines geeigneten Arbeitsplatzes in Betracht.

Die Voraussetzungen der Gleichstellung sind bezogen auf die konkreten Anforderungen am Arbeitsplatz und die konkreten Einschränkungen des behinderten Menschen zu prüfen.

Durch die Gleichstellung soll die Konkurrenzfähigkeit gegenüber nicht behinderten Arbeitnehmern verbessert werden.

Wettbewerbsnachteile auf dem Arbeitsmarkt müssen auf die Behinderung als wesentliche Ursache zurückzuführen sein. Allgemeine betriebliche Veränderungen (Produktionsänderungen, Teilstilllegungen, Betriebseinstellungen, Auftragsmangel, Rationalisierungsmaßnahmen etc.), von denen nichtbehinderte Menschen gleichermaßen betroffen sind, können eine Gleichstellung ebenso wenig begründen, wie fortgeschrittenes Alter, mangelnde Qualifikation oder eine allgemein ungünstige/schwierige Arbeitsmarktsituation.

Anhaltspunkte für eine behinderungsbedingte Gefährdung eines Arbeitsplatzes können u.a. sein:

• wiederholte/häufige behinderungsbedingte Fehlzeiten,
• behinderungsbedingt verminderte Arbeitsleistung auch bei behinderungsgerecht ausgestattetem Arbeitsplatz,
• dauernde verminderte Belastbarkeit,
• Abmahnungen oder Abfindungsangebote im Zusammenhang mit behinderungsbedingt verminderter Leistungsfähigkeit,
• auf Dauer notwendige Hilfeleistungen anderer Mitarbeiter,
• eingeschränkte berufliche und/oder regionale Mobilität aufgrund der Behinderung.

Auch Arbeitslose können gleichgestellt werden, wenn sich dadurch (bsw. durch die Möglichkeit für den Arbeitgeber zur Anrechnung auf die Pflichtquote, § 154 SGB IX) die Chancen zur Einstellung erhöhen.
Auch ordentlich unkündbare Arbeitnehmer können gleichgestellt werden, wenn ihr Arbeitsplatz (bsw. aus wirtschaftlichen Gründen) bedroht ist.

Antrag auf Gleichstellung

Ein Antrag auf Gleichstellung kann formlos (mündlich, telefonisch oder schriftlich) durch den behinderten Menschen oder dessen Bevollmächtigten bei der Agentur für Arbeit gestellt werden. Mit dem Tage der Antragstellung bei der Agentur für Arbeit wird die Gleichstellung wirksam. Die BA wird in der Regel noch ein Antragsformular zusenden, dessen Ausfüllung von qualifizierten Personen unterstützt werden sollte.

Was bewirkt die Gleichstellung?

Infolge der Gleichstellung werden eine Reihe der für (schwer-)behinderte Menschen geltenden (arbeitsrechtlichen) Vorschriften angewendet.

So können sich auch Gleichgestellte auf den besonderen Kündigungsschutz (§§ 168 ff. SGB IX) berufen.

Ferner bestehen besondere Einstellungs-/Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber durch Lohnkostenzuschüsse sowie Berücksichtigung bei der Beschäftigungspflicht.

Auch Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung können in Anspruch genommen werden.

Schließlich besteht die Möglichkeit der Betreuung durch Integrationsfachdienste.

Nicht in Anspruch genommen werden können der Zusatzurlaub für (schwer-)behinderte Menschen, die unentgeltliche Beförderung im ÖPNV und die Regelungen zur besonderen Altersrente für Schwerbehinderte.

Soweit Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen (schwer-)behinderten Arbeitnehmern besondere Rechte einräumen und die Geltung auch für Gleichgestellte nicht ausdrücklich geregelt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob diese auch Gleichgestellten gewährt werden sollen. Besser ist also eine eindeutige Formulierung.

Reaktion des Arbeitgebers

Eine Zustimmung des Arbeitgebers zur Gleichstellung ist nicht erforderlich. Er wird – genauso wie BR und SBV – zum Antrag angehört, kann die Gleichstellung jedoch letztlich nicht verhindern.

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Autor: Frank Birkefeld

Frank Birkefeld ist seit 2000 als Rechtsanwalt im Arbeits- und Sozialrecht tätig. Er war Geschäftsführer eines großen Sozialverbandes sowie Unternehmensjurist. Herr Birkefeld referiert seit mehreren Jahren auch im Bereich der Fortbildung von Betriebsräten und Arbeitnehmervertretungen. Er berät und vertritt Betriebsräte und Arbeitnehmer auf allen Gebieten des kollektiven und individuellen Arbeitsrechts.
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