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Schweigepflicht des Betriebsrats

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Betriebsratsmitglieder sind gemäß § 79 Abs. 1 BetrVG zur Geheimhaltung bekannt gewordener Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet, wenn diese vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet wurden. Die Voraussetzung hierbei ist, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung hat.

Lesen Sie in diesem Artikel alles Wissenswerte rund um die Schweigepflicht des Betriebsrats.

Eine Frau hält sich an die Schweigepflicht des Betriebsrats

Begriff der Geheimhaltungspflicht

Die betriebsverfassungsrechtliche Geheimhaltungspflicht von Betriebsratsmitgliedern, Ersatzmitgliedern und sonstigen Institutionen der Betriebsverfassung betrifft gem. § 79 BetrVG vor allem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Dabei handelt es sich um Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die mit dem Geschäftsbetrieb im Zusammenhang stehen und nicht offenkundig sind, das heißt nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind. Des Weiteren muss der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an deren Nichtverbreitung haben.

Darüber hinaus bedarf es einer ausdrücklichen Erklärung des Arbeitgebers, dass über den Inhalt einer Mitteilung Stillschweigen zu bewahren ist; formelles Geheimnis. Die Geheimhaltungspflicht betrifft auch Sachverständige nach § 80 Abs. 3 BetrVG und Auskunftspersonen nach § 80 Abs. 2, siehe § 80 Abs. 4 BetrVG.

Die Geheimhaltungspflicht besteht nach Ausscheiden aus dem Betriebsrat oder Betrieb weiterhin fort. Die Offenbarung oder Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist verboten.

Nach § 79 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt die Geheimhaltungspflicht nicht gegenüber anderen Mitgliedern des Betriebsrats. Sie gilt weiterhin nicht gegenüber

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind u. a.

  • Kundenlisten,
  • Kalkulationen,
  • Liquidität des Unternehmens,
  • Patente,
  • Lizenzen,
  • Herstellungsverfahren, usw.

Neben der betriebsverfassungsrechtlichen Geheimhaltungspflicht besteht noch die individualvertragliche Verschwiegenheitspflicht.

Sie ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag als Nebenpflicht, bzw. nach §§ 823 Abs. 1 und 2, 826 BGB, §§ 17, 18 UWG, vgl. Schaub ArbRHandbuch, § 54 RdNR. 1, 9. Auflage.

Für sie gelten ebenso die o. a. Grundsätze. Sie erstreckt sich weiterhin auf persönliche Umstände und sonstige die Person des Arbeitgebers betreffende Angelegenheiten.

Was darf der Betriebsrat erzählen? Und was nicht?

Sitten- oder gesetzwidrigen Begebenheiten, wie Straftaten oder Steuerhinterziehungen, kommt jedoch kein Geheimhaltungsschutz zu. Ebenfalls nicht geheimhaltungspflichtig sind Tatsachen, die offenkundig sind, wie beispielsweise Daten und Zahlen aus einem zu veröffentlichenden Jahresabschlussberichts.

Die Geheimhaltungspflicht besteht dabei gegenüber der Belegschaft und gegenüber dem Wirtschaftsausschuss, der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie Gewerkschaftsvertretern oder Arbeitnehmervereinigungen.

Darüber hinaus sind die Mitglieder des Betriebsrats zum Stillschweigen über persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten der Beschäftigen des Betriebs verpflichtet, die ihnen entweder durch die Beteiligung bei personellen Einzelmaßnahmen im Sinne des § 99 BetrVG oder im Zuge von Anhörungen zu Kündigungen von Arbeitnehmern bekannt geworden sind. Des Weiteren können Beschäftigte die Mitglieder des Betriebsrats zu Angelegenheiten wie der Einsichtnahme in die Personalakte gemäß § 83 BetrVG oder Erörterungen nach § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hinzuziehen. Auch in diesen Fällen gilt für die jeweiligen Betriebsratsmitglieder eine Geheimhaltungspflicht.

Außerdem sind die Mitglieder des Betriebsrats grundsätzlich an das Datengeheimnis nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gebunden. Demnach ist es dem Betriebsrat nicht erlaubt personenbezogene Daten ohne vorliegender einer Erlaubnis zu einem anderen Zweck als zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben zu nutzen.

Auswirkungen auf die Betriebsratsarbeit

Die Verschwiegenheitspflicht des Betriebsrats bezieht sich ausschließlich auf Betriebsgeheimnisse sowie persönliche Geheimnisse der Arbeitnehmer und personenbezogene Daten. Außerhalb der gesetzlichen Geheimhaltungspflicht kann der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht zur Verschwiegenheit zwingen. So ist der Betriebsrat berechtigt die Beschäftigten auch über negative Auswirkungen von geplanten Maßnahmen des Arbeitgebers zu informieren. Ebenso dürfen Inhalte aus den Betriebsratssitzungen an die Belegschaft weitergeleitet werden, soweit sie nicht unter § 79 Abs. 1 BetrVG fallen.

Bestehen Zweifel, kann sich der Betriebsrat im Falle einer Gewerkschaftszugehörigkeit stets auch von dieser Rat einholen, da ihr gegenüber keine Geheimhaltungspflicht besteht.

Verstöße gegen die Geheimhaltungspflicht

Verstößt ein Betriebsratsmitglied gegen die Geheimhaltungspflicht, begeht es einen gesetzlichen Pflichtverstoß. Daraufhin kann beim Arbeitsgericht nach § 23 Abs. 1 BetrVG der Ausschluss des Mitglieds aus dem Betriebsrat beantragt werden. Ist dem Betrieb durch die Verletzung der Geheimhaltungspflicht ein Schaden entstanden, kann zusätzlich auch eine Schadensersatzpflicht bestehen. Dem Arbeitgeber steht in diesem Zug auch ein Unterlassungsanspruch beim Arbeitsgericht gegen die Mitglieder des Betriebsrats zu, wenn diese gegen ihre Verschwiegenheitspflicht verstoßen haben oder eine derartige Verletzung droht.

Darüber hinaus kann im Falle einer schwerwiegenden Verletzung der Geheimhaltungspflicht eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gerechtfertigt sein.

Offenbart ein Betriebsratsmitglied ein Betriebsgeheimnis oder auch ein persönliches Geheimnis vorsätzlich, kann gemäß § 120 BetrVG schließlich auch der Tatbestand einer Straftat vorliegen. In diesem Fall kann das Betriebsratsmitglied zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von zu einem Jahr verurteilt werden.

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