Verfahren bei der Durchführung von Betriebsratsschulungen (BR-Beschluß, Information des Arbeitgebers usw.)
Wirksamer Beschluß des Betriebsrats als Voraussetzung für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung - Leitsatz
Unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" kann der Betriebsrat nur dann wirksame Beschlüsse fassen, wenn er vollzählig versammelt ist und kein Betriebsratsmitglied der Beschlußfassung widerspricht.
Az: BAG 7 ABR 14/92 Urteilstext (Auszüge)
Information des Arbeitgebers über Betriebratsschulung - Leitsatz
Der Betriebsrat hat dem Arbeitgeber die zeitliche Lage einer Schulungsveranstaltung und die dafür vorgesehenen Teilnehmer so rechtzeitig mitzuteilen, daß der Arbeitgeber noch vor der Veranstaltung die Einigungsstelle anrufen kann, wenn er meint, der Betriebsrat habe die betrieblichen Notwendigkeiten nicht ausreichend berücksichtigt. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, oder beantragt er keine Klärung der Erforderlichkeit der Schulung bzw. seiner Kostentragungspflicht beim Arbeitsgericht, so kann das betreffende BR-Mitglied die Schulungsmaßnahme besuchen, wie vom Betriebsrat beschlossen. Das gilt auch, falls der Arbeitgeber der Schulungsmaßnahme zwar widerspricht, aber weder die Einigungsstelle noch das Arbeitsgericht anruft. Sollte der Arbeitgeber die Kostenübernahme verweigern, hat der Betriebsrat das Recht, die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme nach § 37 Abs. 6 BetrVG und damit die Kostenübernahme des Arbeitgebers für die Schulungsmaßnahme durch ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht feststellen zu lassen. (vgl. "Fitting" Kommentar zum BetrVG 23. Auflage RNr. 138ff zu § 40 BetrVG).
Az: BAG 1 ABR 54/74 Urteilstext (Auszüge)
Betriebsratsschulung, Schweigen des Arbeitgebers - Leitsatz
1. Der Arbeitgeber ist nicht bereits deshalb verpflichtet, die Schulungskosten nach § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen, weil er auf eine Mitteilung des Betriebsrats, ein bestimmtes Betriebsratsmitglied zu dieser Schulungsveranstaltung entsenden zu wollen, geschwiegen hat.
2. Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung "Diskussionsführung und Verhandlungstechnik" ist nur dann als erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1 BetrVG anzusehen, wenn das entsandte Betriebsratsmitglied im Betriebsrat eine derart herausgehobene Stellung einnimmt, daß gerade seine Schulung für die Betriebsratsarbeit notwendig ist.
Az: BAG 7 ABR 54/94


