Urteile zur Arbeitszeit

Betriebsvereinbarung greift rechtmäßig in Freizeit ein

BAG Erfurt Az. 5 AZR 349/22 vom 23. Aug. 2023

Zweimal reagierte der Kläger nicht auf die Anrufe und Nachrichten seines Chefs für einen Springereinsatz. Er kam erst zur regulären Schicht. Dafür gab es eine Abmahnung und Fehlstunden.

Reisezeit mit der Bahn als Arbeitszeit

VG Lüneburg Az.: 3 A 146/22 vom 2. Mai 2023

Die Fahrer fuhren mit der Bahn quer durch Europa zu Abholorten von Fahrzeugen, überführten diese zum Zielort und kehrten dann mit der Bahn wieder zurück. Arbeitsvertraglich galten die Bahnfahrzeiten nicht als Arbeitszeit.

Ordentliche Verdachtskündigung wegen Arbeitszeitmanipulation

LAG Mecklenburg-Vorpommern Az. 5 Sa 128/22 vom 28. März 2023

Ein langjähriger Mitarbeiter der Bundesarbeitsagentur wurde wegen Unstimmigkeiten zwischen Arbeitszeitbuchungen und tatsächlicher Anwesenheit gekündigt.

Zeiterfassung: Betriebsrat hat Initiativrecht

LAG Hamm Az. 7 TaBV 79/20 vom 27. Juli 2021

Der Betriebsrat hat ein Initiativrecht und ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung einer Zeiterfassung. Der Europäische Gerichtshof hatte im Jahr 2019 geurteilt, dass die Arbeitszeit zwingend zu erfassen ist. Der deutsche Gesetzgeber hat hierzu bisher keine Regelung geschaffen.

Der Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit

LAG Köln Az. 5 Ta 71/21 vom 4. Juni 2021

Arbeitnehmer können einen Anspruch auf Arbeit in Teilzeit auch während ihrer Elternzeit haben. Ein solcher Anspruch kann im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.

Sonntagsarbeit im Online-Versandhandel verboten

BVerwG Leipzig Az. 8 C 3.20 vom 27. Jan. 2021

Innerbetriebliche Umstände rechtfertigen keine Sonntagsarbeit im Online-Versandhandel.

Die unwirksame Einführung von Kurzarbeit

ArbG Siegburg Az. 4 Ca 1240/20 vom 11. Nov. 2020

Ein Arbeitgeber darf nur dann einseitig Kurzarbeit anordnen, wenn dies arbeitsvertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag geregelt ist.

Anforderungen an ein System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit

ArbG Emden Az. 2 Ca 94/19 vom 20. Feb. 2020

Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einrichtung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems zur Arbeitszeiterfassung ergibt sich aus einer unmittelbaren Anwendung von Art. 31 Abs. 2 der EU-Grundrechte-Charta.

Betriebsratsfreistellung - Schichtzuschläge - Alterssicherung

LAG Baden-Württemberg Az. 19 Sa 15/19 vom 17. Sep. 2019

1. Wird ein Betriebsrat, an den bis dahin Schichtzuschläge gezahlt wurden, von der Arbeitspflicht vollständig freigestellt und werden an ihn die Schichtzuschläge in Form von Pauschalzahlungen weiter gewährt, so stellt dies keine unzulässige Begünstigung des Betriebsrats dar, auch wenn er sein Amt ausschließlich in der Tagesschicht ausübt (Abgrenzung zu BAG 18. Mai 2016 - 7 AZR 401/14 -). 2. Gerät der Schichtbetrieb in Wegfall - vorliegend wegen Stilllegung der Fabrikation - entfällt auch der Anspruch des Betriebsrats auf Weiterzahlung der Schichtpauschalen, weil der Verlust der Schichtzuschläge nicht ausschließlich auf der Freistellung beruht. 3. Ein Anspruch auf Weiterzahlung der Schichtzuschläge ergibt sich auch nicht aus § 6 MTV für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden (Alterssicherung). Zwar sind die Schichtpauschalen in die Verdienstsicherung mit einzubeziehen. Die Auslegung des Tarifvertrages ergibt aber, dass sich die Verdienstsicherung um den Betrag der gezahlten Schichtpauschalen reduziert, wenn sämtliche Arbeitskräfte die Schichtzuschläge einbüßen.

Arbeitszeitreduzierung - Blockmodell

BAG Erfurt Az. 6 Sa 110/19 vom 27. Aug. 2019

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Verringerung der jährlichen Arbeitszeit des Klägers um 1/12 bei einer jährlichen Freistellung im Kalendermonat August zuzustimmen.

Die pauschale Abgeltung von Überstunden

BAG Erfurt Az. 5 AZR 542/18 vom 26. Juni 2019

Eine tarifvertragsersetzende Gesamtbetriebsvereinbarung zwischen einer Gewerkschaft und ihrem Gesamtbetriebsrat ist unwirksam, soweit sie bestimmt, dass Gewerkschaftssekretäre, die im Rahmen vereinbarter Vertrauensarbeitszeit regelmäßig Mehrarbeit leisten, als Ausgleich hierfür pauschal eine näher bestimmte Anzahl freier Arbeitstage im Kalenderjahr erhalten.

Pflicht des Arbeitgebers zur Einrichtung eines Systems zur Erfassung der täglichen effektiven Arbeitszeit - Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit

EuGH Luxemburg Az. C-55/18 vom 14. Mai 2019

Es ergeht in einem Rechtsstreit über das Fehlen eines betriebsinternen Systems zur Erfassung der von den Arbeitnehmern dieses Unternehmens geleisteten täglichen Arbeitszeit.

Arbeitszeitgesetz gilt auch bei Arbeitnehmern in Wohngruppen

BVerwG Leipzig Az. 8 C 3.18 vom 8. Mai 2019

1. Ein Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG setzt ein gemeinsames Wohnen und Wirtschaften auf längere Zeit voraus, das auf personelle Kontinuität sowie nahezu permanente Verfügbarkeit des Arbeitnehmers angelegt und davon geprägt ist, dass sich Arbeits- und Ruhezeiten nicht voneinander trennen lassen. 2. Der von § 17 Abs. 2 ArbZG eröffnete Ermessensspielraum ist nicht im Sinne eines "intendierten Ermessens" dahingehend eingeschränkt, dass die zuständige Behörde bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen regelmäßig einzuschreiten hat.

Nachtzuschlag für Dauernachtwache im Pflegeheim

LAG Baden-Württemberg Az. 9 Sa 57/18 vom 11. Jan. 2019

Der Zuschlag nach § 6 Abs. 5 ArbZG für eine Dauernachtwache in einem Pflegeheim, die für den Arbeitgeber gesetzlich verpflichtende Nachtarbeit leistet, beträgt 20 %. Er setzt sich zusammen aus dem Grundzuschlag für gesetzlich vorgeschriebene Nachtarbeit von 15 % und einer Erhöhung von weiteren 5 % für den Umstand der Dauernachtwache.

Verlängerung der Elternzeit

LAG Berlin-Brandenburg Az. 21 Sa 390/18 vom 20. Sep. 2018

1. Die nahtlose Verlängerung der Elternzeit über die ersten beiden Lebensjahre eines Kindes hinaus ist nicht von der Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers abhängig (im Anschluss an LAG Düsseldorf vom 24.01.2011 - 14 Sa 1399/10 -). 2. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG müssen sich Eltern, wenn sie Elternzeit in Anspruch nehmen, nur für einen Zeitraum von zwei Jahren festlegen, von wann bis wann sie Elternzeit nehmen wollen. Nach Ablauf dieser Bindungszeit können sie über ihren restlichen Elternzeitanspruch wieder frei verfügen. 3. Der Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers zur Verlängerung der Elternzeit nach § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG bedarf es nur dann, wenn Eltern von den im Elternzeitverlangen verbindlich angegebenen Zeiträumen nachträglich abrücken wollen. 4. Für die Ablehnung eines Teilzeitbegehrens während der Elternzeit nach § 15 Abs. 7 Satz 4 und 6 BEEG gilt - ebenso wie für das Elternzeitverlangen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG und die Ablehnung eines Teilzeitbegehrens nach § 8 TzBfG das (strenge) Schriftformerfordernis des § 126 Abs. 1 BGB. Eine Ablehnung per E-Mail reicht deshalb nicht aus. 5. Die Fiktion der Zustimmung zur Teilzeitarbeit während der Elternzeit und/oder deren Verteilung nach § 15 Abs. 7 Satz 5 und 6 BEEG kann im Wege einer Feststellungsklage geltend gemacht werden. Eine Leistungsklage auf Zustimmung zur Teilzeitarbeit und/oder deren Verteilung ist in diesem Fall nicht möglich. 6. Im Rahmen einer zulässigen Anschlussberufung kann eine Klage bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (§ 533 ZPO) - ebenso wie im Rahmen einer zulässigen Berufung - noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erweitert werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Klageerweiterung durch die fristgerecht eingereichte Anschlussberufungsbegründung gedeckt ist.

Entschuldigen von Nichterscheinen - Berufungsbegründung - Wirksamkeit einer Kündigung - Annahmeverzug

LAG Düsseldorf Az. 7 Sa 278/17 vom 9. Mai 2018

Im Berufungsverfahren streiten die Parteien noch darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien wirksam beendet worden ist und ob dem Kläger ausstehende Vergütungsansprüche für geleistete Arbeit und Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug zustehen.

Urlaubs- und Feiertage sind keine Ausgleichstage

BVerwG Leipzig Az. 8 C 13.17 vom 9. Mai 2018

Tarifliche Mehrurlaubstage und gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, dürfen bei der Berechnung der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht als Ausgleichstage berücksichtigt werden.

Beschäftigungsanspruch - Vollstreckungsabwehrklage

BAG Erfurt Az. 10 AZR 560/16 vom 21. März 2018

Ein Arbeitgeber kann im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO nicht erfolgreich einwenden, ihm sei die Erfüllung eines rechtskräftig zuerkannten Beschäftigungsanspruchs auf einem konkreten Arbeitsplatz wegen dessen Wegfalls unmöglich, wenn er den arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch durch Zuweisung einer anderen vertragsgemäßen Tätigkeit erfüllen könnte.

Ablehnung eines Teilzeitantrags in der Elternzeit

Arbeitsgericht Köln Az. 11 Ca 7300/17 vom 15. März 2018

Arztbesuch während der Arbeitszeit

LAG Niedersachsen Az. 7 Sa 256/17 vom 8. Feb. 2018

1. Grundsätzlich ist ein Arztbesuch nicht bereits dann notwendig, wenn der behandelnde Arzt einen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit zur Behandlung oder Untersuchung in seine Praxis bestellt. Der Arbeitnehmer muss versuchen, die Arbeitsversäumnis möglichst zu vermeiden. Hält der Arzt außerhalb der Arbeitszeit Sprechstunden ab und sprechen keine medizinischen Gründe für einen sofortigen Arztbesuch, musste der Arbeitnehmer die Möglichkeit der Sprechstunde außerhalb der Arbeitszeit wahrnehmen. 2. Ein Fall unverschuldeter Arbeitsversäumnis liegt bei einem Arztbesuch vor, wenn der Arbeitnehmer von einem Arzt zu einer Untersuchung oder Behandlung einbestellt wird und der Arzt auf terminliche Wünsche des Arbeitnehmers keine Rücksicht nehmen will oder kann. 3. Auch wenn der Wortlaut von § 13 Ziffer 3 MTV Groß- und Außenhandel Niedersachsen besagt, dass in § 13 Ziffer 1 Nr. 1-4 die in Anwendung des § 616 BGB möglichen Fälle abschließend festgelegt sind, ergibt eine Auslegung des Tarifvertrages, dass hierdurch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Fällen unverschuldeter Arbeitsversäumnis im Sinne von § 14 Abs. 3 MTV nicht ausgeschlossen ist.

Wöchentliche Ruhezeit - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer

EuGH Luxemburg Az. C-306/16 vom 9. Nov. 2017

Der Europäische Gerichtshof sorgt für eine (ungewünschte) Flexibilität bei der Arbeitszeit.

Kündigung eines Ordnungsamtsmitarbeiters wegen Lektüre von "Mein Kampf"

LArbG Berlin-Brandenburg Az. 10 Sa 899/17 vom 25. Sep. 2017

Das Präsentieren eines Hakenkreuzes auf dem Einband der Originalausgabe von "Mein Kampf" rechtfertigt die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses auch ohne Abmahnung.

Vergütung von Umkleide- und Wegezeiten

BAG Erfurt Az. 5 AZR 382/16 vom 6. Sep. 2017

Die Parteien streiten über die Vergütung von Umkleide- und Wegezeiten.

Betriebsratstätigkeit - Arbeitszeit

BAG Erfurt Az. 7 AZR 224/15 vom 18. Jan. 2017

Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teil und ist es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat es insoweit gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung.

Vergütung von Bereitschaftsdienst - ständige Wechselschichtarbeit - Nachtarbeitszuschlag

BAG Erfurt Az. 10 AZR 792/14 vom 13. Jan. 2016

Der Kläger ist bei der Beklagten als ziviler Angestellter im Bereich der Bundeswehr auf dem Trossschiff „F“ beschäftigt, das vom 7. Mai 2012 bis zum 17. Oktober 2013 für Wartungsarbeiten in einer Werft in W lag.

Angemessener Ausgleich für Dauernachtarbeit

BAG Erfurt Az. 10 AZR 423/14 vom 9. Dez. 2015

Ein Zuschlag iHv. 25 % auf den jeweiligen Bruttostundenlohn bzw. die Gewährung einer entsprechenden Anzahl von bezahlten freien Tagen stellt ohne das Vorliegen besonderer Umstände, die auf eine höhere oder geringere Belastung schließen lassen, regelmäßig einen angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG dar. Bei Erbringung der regulären Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit erhöht sich der Ausgleichsanspruch regelmäßig auf 30 %.

Arbeitnehmerbegriff - Art 7 EGRL 88/2003 - Art 31 Abs 2 EUGrdRCh - behinderte Person - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub

EuGH Luxemburg Az. C-316/13 vom 26. März 2015

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Begriffs „Arbeitnehmer“ im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9) sowie des Art. 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Keine Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zum Zwecke von Abschlussarbeiten bei werktäglicher Ladenöffnung bis 24.00 Uhr

BVerwG Leipzig Az. 8 B 66/14 vom 4. Dez. 2014

Der verfassungsunmittelbare Sonn- und Feiertagsschutz nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV schließt Regelungen aus, wonach Arbeitnehmer im Anschluss an eine werktägliche Ladenöffnung bis 24.00 Uhr an darauf folgenden Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden dürfen, um bei Ladenschluss noch anwesende Kunden zu bedienen oder Aufräum- und Abschlussarbeiten vorzunehmen (im Anschluss an BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 -BVerfGE 125, 39 <84 ff.>).

Weiterbeschäftigung eines Auszubildendenvertreters in einem Arbeitsverhältnis - fristgerechtes Übernahmeverlangen - Hinweispflicht des Arbeitgebers

BAG Erfurt Az. 7 ABR 38/11 vom 5. Dez. 2012

Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit der Hinweispflicht eines Arbeitgebers zum Übernahmeverlangen eines JA-Vertreters.

Weiterbeschäftigungsverlangen eines Jugend - und Auszubildendenvertreters - Anforderungen an Form und Frist

BAG Erfurt Az. 7 ABR 40/10 vom 15. Dez. 2011

Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit den Einzelheiten zu Form und Frist eines Weiterbeschäftigungsverlangens beschäftigt.

Zeiten des Umkleidens und der Desinfektion als vergütungspflichtige Arbeitszeit

BAG Erfurt Az. 5 AZR 181/10 vom 18. Mai 2011

1. Nach § 253 II Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kl. hat den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Bei einer Feststellungsklage sind grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einer Leistungsklage. 2. Hinsichtlich der vertraglich geschuldeten Leistungen legt der auf ein Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommende TVöD das Maß der wöchentlich geschuldeten Arbeitsleistung und die Vergütung darüber hinausgehender Zeiten abschließend fest. Ein Rückgriff auf § 612 I BGB scheidet insoweit aus. (Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG)

Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters - Weiterbeschäftigung zu geänderten Vertragsbedingungen

BAG Erfurt Az. 7 ABR 33/09 vom 8. Sep. 2010

1. Ein Auszubildender, der bereit ist, zu anderen als den sich aus § 78 a II BetrVG ergebenden Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt zu werden, muss dem Arbeitgeber unverzüglich nach dessen Nichtübernahmeerklärung seine Bereitschaft zu einer Weiterbeschäftigung zu geänderten Vertragsbedingungen mitteilen. Eine Einverständniserklärung im gerichtlichen Verfahren über den Auflösungsantrag genügt nicht. 2. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, durch eine Änderung seiner Arbeitsorganisation einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen, um die Weiterbeschäftigung des Auszubildendenvertreters zu gewährleisten. 3. Die Berufung des Arbeitgebers darauf, ihm sei mangels Beschäftigungsmöglichkeit die Weiterbeschäftigung eines Auszubildendenvertreters unzumutbar, kann rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich sein, wenn der Arbeitgeber den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit durch eine Änderung seiner Arbeitsorganisation oder seiner Personalplanung selbst mit der Absicht herbeigeführt hat, seiner Übernahmepflicht aus § 78 a II 1 BetrVG zu entgehen. 4. Kommt mit dem Auszubildendenvertreter auf anderer Grundlage als nach § 78 a II 1 BetrVG ein Arbeitsverhältnis zu Stande, kann dieses – z. B. tariflich begründete – Arbeitsverhältnis nicht nach § 78 a IV 1 Nr. 2 BetrVG aufgelöst werden.

Berufsausbildung - Kündigung während der Probezeit

BAG Erfurt Az. 6 AZR 127/04 vom 16. Dez. 2004

1. Die Vereinbarung einer Probezeit von drei Monaten im Berufsausbildungsvertrag ist auch dann nach § 13 S. 2 BBiG zulässig, wenn sich das Ausbildungsverhältnis an ein Arbeitsverhältnis anschließt. Die in dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit ist nicht auf die Probezeit anzurechnen, soweit die gesetzliche Mindestfrist von einem Monat überschritten wird. 2. Die Regelung in § 15 I BBiG, wonach das Berufsausbildungsverhältnis während der Probezeit jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann und damit im Unterschied zur Probezeitkündigung eines Arbeitsverhältnisses eine Kündigungsfrist von zwei Wochen (§ 622 III BGB) nicht eingehalten werden muss, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 I GG. (Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG)

Keine Schriftform bei befristeter Erhöhung der Arbeitszeit

BAG Erfurt Az. 7 AZR 106/03 vom 3. Sep. 2003

1. Die befristete Erhöhung der Arbeitszeit innerhalb eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Schriftform gem. § 14 IV TzBfG. 2. Die in § 14 IV TzBfG für die Befristung vorgeschriebene Schriftform betrifft nur die Befristung des Arbeitsvertrags. Das Schriftformerfordernis erfasst nicht die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Daher kann eine befristete Erhöhung der Arbeitszeit auch mündlich wirksam vereinbart werden, wenn das Arbeitsverhältnis unbefristet fortbesteht. (Nr. 2: Orientierungssatz der Richterinnen und Richter des BAG)

Im Job besser bis zum Arbeitsschluss ausharren ...

ArbG Frankfurt/Main Az. 9 Ca 11017/02 vom 2. Juli 2003

Verlässt ein Arbeitnehmer seine Arbeitsstelle vorzeitig, so berechtigt dies seinen Chef nicht automatisch zu einer fristlosen Kündigung. Mit dieser Entscheidung gaben die Richter des Frankfurter Arbeitsgericht der Klage eines Tankwarts gegen seinen Arbeitgeber statt.

Arbeitszeit darf nicht durch Betriebsvereinbarung verlängert werden

ArbG Frankfurt/Main Az. 4 Ca 5146/00 vom 16. Okt. 2001

Die im Arbeitsvertrag festgelegte Arbeitszeit darf grundsätzlich nicht mit einer Betriebsvereinbarung zum Nachteil des Arbeitnehmers verändert werden.

Standby-Dienst in der Nacht - kein Anspruch auf höhere Vergütung

BAG Erfurt Az. 4 AZR 612/99 vom 22. Nov. 2000

Die Anordnung von Bereitschaftsdienst durch den Arbeitgeber nach § 14 Abs. 5 DRK‑TV ist auch in dem zur Einhaltung landesrechtlicher Hilfeleistungsfristen verpflichteten mobilen Rettungsdienst zulässig.

Mitbestimmung bei Zeitmessungen

BAG Erfurt Az. 1 ABR 20/94 vom 8. Nov. 1994

Arbeitszeitmessung durch manuelle Betätigung einer Stoppuhr ist keine technische Überwachung. Sie ist daher nicht mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

Rechte des Betriebsrats im Entleiherbetrieb für Leiharbeitnehmer bei der Festlegung der Arbeitszeit

BAG Erfurt Az. 1 ABR 38/92 vom 15. Dez. 1992

Dem Betriebsrat des Entleiherbetriebs steht das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG auch für Leiharbeitnehmer zu.

Individuelle Arbeitszeit und Betriebsvereinbarung

BAG Erfurt Az. 1 AZR 57/92 vom 23. Juni 1992

Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien bei Abschluss des Arbeitsvertrages, die zu diesem Zeitpunkt im Betrieb geltende Regelung über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, liegt darin keine individuelle Arbeitszeitvereinbarung, die gegenüber einer späteren Veränderung der betrieblichen Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarung Bestand hat. Der Arbeitnehmer, der aus persönlichen Gründen an einer bestimmten, von der betriebsüblichen Arbeitszeit unabhängigen Lage der Arbeitszeit Interesse hat, muss diese Unabhängigkeit mit dem Arbeitgeber auch dann vereinbaren, wenn die zur Zeit des Abschlusses des Arbeitsvertrages geltende betriebliche Arbeitszeit seinen Interessen entspricht.

Mitbestimmung über die Arbeitszeit von Redakteuren; Tendenzbetriebe

BAG Erfurt Az. 1 ABR 49/91 vom 11. Feb. 1992

Der Umstand, dass die Aktualität einer Berichterstattung auch von der Lage der Arbeitszeit derjenigen Arbeitnehmer abhängt, die an dieser Berichterstattung mitwirken, führt noch nicht dazu, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer entfällt. Erst die konkrete mitbestimmte Regelung über die Lage der Arbeitszeit, die eine aktuelle Berichterstattung ernsthaft gefährdet oder unmöglich macht, ist von diesem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht mehr gedeckt und damit unwirksam.

Vorübergehende Verlängerung der Teilzeitarbeit

BAG Erfurt Az. 1 ABR 69/90 vom 16. Juli 1991

Der Betriebsrat hat bei der vorübergehenden Verlängerung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten auch dann nach § 87 Abs 1 Nr 3 BetrVG mitzubestimmen, wenn für diese unterschiedliche Wochenarbeitszeiten gelten.

Mitbestimmung bei Umsetzung verkürzter tariflicher Arbeitszeit

BAG Erfurt Az. 1 ABR 31/90 vom 19. Feb. 1991

Haben die Betriebsparteien sich über die Umsetzung einer tariflichen Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zum Inkrafttreten des Tarifvertrags nicht geeinigt, so ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, Anfang und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage ohne Zustimmung des Betriebsrats einseitig festzulegen, solange die bisherige Verteilung der Arbeitszeit nach dem neuen Tarifvertrag beibehalten werden kann.

Mitbestimmung bei der Aufstellung von Dienstplänen; Grober Verstoß gegen Mitbestimmungsrechte

BAG Erfurt Az. 1 ABR 59/88 vom 8. Aug. 1989

Hat das Bundesarbeitsgericht für die Betriebspartner rechtskräftig entschieden, dass die Änderung von Dienstplänen für die Pflegekräfte eines Dialysezentrums mitbestimmungspflichtig ist, so verstößt der Arbeitgeber grob gegen seine Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, wenn er weiterhin Dienstpläne ohne Beteiligung des Betriebsrats ändert.

Mitbestimmung bei rollierendem Freizeitsystem

BAG Erfurt Az. 1 ABR 46/88 vom 25. Juli 1989

Der Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Ausgestaltung von rollierenden Freizeitsystemen unterliegt auch die Frage, ob Freizeittage, die auf einen Wochenfeiertag fallen würden, auf einen anderen Tag gelegt werden sollen. Zur Ausgestaltung eines rollierenden Freizeitsystems im Einzelhandel gehört auch die Festlegung der Jahres-Soll- und der Jahres-Ist-Arbeitszeit. Urlaubstage sind Teil der effektiven Jahresarbeitszeit (Jahres-Ist-Arbeitszeit).

Mitbestimmung bei Schichtwechsel

BAG Erfurt Az. 1 ABR 33/88 vom 27. Juni 1989

Wird in einem Betrieb im Schichtbetrieb gearbeitet, so unterliegt auch die Regelung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer von einer Schicht in die andere umgesetzt werden können, dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.

Jahres-Ist-Arbeitszeit bei rollierendem Freizeitsystem

BAG Erfurt Az. 1 ABR 82/87 vom 25. Apr. 1989

1. Arbeitnehmer nehmen ihren Urlaub nicht fiktiv bzw abstrakt, sondern während eines ganz bestimmten Zeitraums. Es fällt dann die Arbeitszeit aus, die sie während dieser Zeit ohne Urlaub hätten erbringen müssen. 2. Fällt ein Rolliertag auf einen Wochenfeiertag, so fällt die Arbeitszeit an diesem Tag nicht wegen des Feiertags, sondern aufgrund des von vornherein feststehenden Rolliertages aus.

Mitbestimmung bei Bildungsveranstaltung in der Gleitzeit

BAG Erfurt Az. 1 ABR 3/88 vom 18. Apr. 1989

Der Arbeitgeber verletzt eine Betriebsvereinbarung, durch die, ohne Ausnahmen zu regeln, die gleitende Arbeitszeit eingeführt worden ist, wenn er im dienstlichen Interesse liegende Schulungs- und Informationsveranstaltungen für Kundenberater außerhalb der Kernzeit, aber innerhalb der Gleitzeit ohne Zustimmung des Betriebsrats ansetzt. Dies gilt auch, wenn den Arbeitnehmern das Erscheinen zu der Veranstaltung freigestellt wird.

Mitbestimmung bei Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten

BAG Erfurt Az. 1 ABR 77/87 vom 14. März 1989

Der Betriebsrat in folgenden Fällen mitzubestimmen: Bei der Festlegung der Mindestzahl arbeitsfreier Samstage für Teilzeitbeschäftigte, bei der Festlegung einer Höchstzahl von Tagen in der Woche, an denen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer beschäftigt werden dürfen und bei der Aufteilung der vertraglich vereinbarten täglichen Arbeitszeit von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern.

Mitbestimmung bei Umsetzung von 5-Tage-Woche im Kaufhaus

BAG Erfurt Az. 1 ABR 69/87 vom 31. Jan. 1989

Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung der 5-Tage-Woche in einem Betrieb, der an allen sechs Werktagen geöffnet ist. Dieses Mitbestimmungsrecht beschränkt sich nicht auf die Entscheidung, ob die Arbeitnehmer den freien Tag stets an dem gleichen Wochentag oder nach einem rollierenden System erhalten. Dem Mitbestimmungsrecht unterliegt vielmehr auch die Ausgestaltung des rollierenden Systems. Von dem Mitbestimmungsrecht ist auch ein Verlangen des Betriebsrats gedeckt, bestimmte Tage aus dem rollierenden System herauszunehmen.

Mitbestimmungsrecht bei Bedarfsarbeit

BAG Erfurt Az. 1 ABR 41/87 vom 27. Sep. 1988

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG über die Frage mitzubestimmen, ob Teilzeitkräfte zu festen Zeiten oder nach Bedarf beschäftigt werden sollen.

Mitbestimmung bei der Arbeitszeit

BAG Erfurt Az. 1 ABR 69/86 vom 12. Okt. 1987

1. Mit einer Entscheidung über die Wirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle wird nicht mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten über die unter ihnen strittige Rechtsfrage entschieden, ob der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat bei der Festlegung einer Höchstzahl von wöchentlichen Arbeitstagen für Teilzeitkräfte. 2. Der Betriebsrat hat nicht nur darüber mitzubestimmen, an welchen Wochentagen gearbeitet wird, sondern auch an wieviel Tagen in der Woche die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen ist. Er hat daher mitzubestimmen bei der Festlegung einer Höchstzahl von Tagen, an denen Teilzeitarbeitnehmer in einer Woche beschäftigt werden dürfen.

Mitbestimmung über die Arbeitszeit Teilzeitbeschäftigter

BAG Erfurt Az. 1 ABR 10/86 vom 12. Okt. 1987

Der Betriebsrat hat mitzubestimmen bei der Regelung der Arbeitszeit teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Sein Mitbestimmungsrecht besteht in demselben Umfang wie bei der Regelung der Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer.

Mitbestimmung über Dauer der Arbeitszeit

BAG Erfurt Az. 1 ABR 69/85 vom 13. Jan. 1987

Der Betriebsrat hat jedenfalls dann nicht mitzubestimmen über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, wenn diese in einem Tarifvertrag geregelt ist (§ 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG).

Mitbestimmung bei Schichtplänen

BAG Erfurt Az. 1 ABR 11/85 vom 28. Okt. 1986

1. Der Betriebsrat hat bei der Einführung von Schichtarbeit mitzubestimmen. 2. Inhalt dieses Mitbestimmungsrechts ist, daß alle Fragen der Schichtarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam zu regeln sind. Die Betriebspartner können sich dabei darauf beschränken, Grundsätze festzulegen, denen die einzelnen Schichtpläne entsprechen müssen, und die Aufstellung der einzelnen Schichtpläne entsprechend diesen Grundsätzen dem Arbeitgeber überlassen. 3. Ein Spruch der Einigungsstelle, der eine solche Regelung zum Inhalt hat, verstößt nicht gegen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats.

Mitbestimmung bei Einrichtung einer Rufbereitschaft

BAG Erfurt Az. 1 ABR 14/81 vom 22. Feb. 1983

1. Bedingen organisatorische oder technische Gründe, daß Arbeitnehmer in einem Rechenzentrum über das Schichtende hinaus arbeiten, so ist diese Mehrarbeit mitbestimmungspflichtig auch dann, wenn jeweils nur ein Arbeitnehmer länger arbeiten muß. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates entfällt nicht deswegen, weil die Arbeitnehmer im Rechenzentrum aus eigener Entschließung "freiwillig" länger arbeiten. 2. Das Betriebsverfassungsgesetz kennt keinen allgemeinen Anspruch des Betriebsrates gegen den Arbeitgeber, daß dieser Handlungen unterläßt, die gegen Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechte des Betriebsrates verstoßen. Erst wenn ein grober Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz vorliegt, kann der Betriebsrat nach § 23 Abs. 3 BetrVG die Unterlassung solcher mitbestimmungswidriger Handlungen des Arbeitgebers verlangen.

Unternehmerische Entscheidungsfreiheit und Mitbestimmung

BAG Erfurt Az. 1 ABR 27/80 vom 31. Aug. 1982

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates stehen nicht unter dem allgemeinen Vorbehalt, dass durch sie nicht in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit eingegriffen werden dürfe.

Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Dienstreiseordnung

BAG Erfurt Az. 1 ABR 91/79 vom 8. Dez. 1981

Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht, wenn der Arbeitgeber eine Dienstreiseordnung erlässt, in der die Erstattung von Dienstreisekosten und das Verfahren bei der Genehmigung und Abrechnung der Dienstreise geregelt werden.

Pausenregelungen

BAG Erfurt Az. 1 ABR 65/79 vom 28. Juli 1981

1. Bei den in BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 angesprochenen Pausen handelt es sich um Ruhepausen, durch die die Arbeitszeit unterbrochen wird, die also selbst nicht zur Arbeitszeit gehören und deshalb auch nicht vergütet werden müssen. Bezahlte Lärmpausen sind daher keine Pausen im Sinne dieser Vorschrift. 2. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach BetrVG § 87 Abs 1 Nr 7 bezieht sich auf Regelungen, die der Arbeitgeber aufgrund bestehender arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften zu treffen hat. Das Vorhandensein solcher ausfüllungsbedürftiger Rahmenvorschriften ist Voraussetzung für ein Mitbestimmungsrecht. 3. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach BetrVG § 91 ist nur gegeben, wenn die dort genannte besondere Belastung der Arbeitnehmer auf einer Änderung von Arbeitsplätzen, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung beruht. Es erstreckt sich nicht auf Fälle, in denen schon bestehende Verhältnisse den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen.

Betriebsübliche Arbeitszeit und Überstunden

BAG Erfurt Az. 1 AZR 452/74 vom 24. Okt. 1977

1. Werden in einem Betrieb über einen längeren Zeitraum Überstunden geleistet, dann ändert sich hierdurch die regelmäßige betriebsübliche Arbeitszeit nicht. Das gilt jedenfalls dann nicht, wenn je nach Auftragslage auf die betriebsübliche Arbeitszeit zurückgegangen wird. 2. Der Fortfall der Überstunden unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3. 3. Der Arbeitgeber gerät deshalb nicht in Annahmeverzug (BGB § 615), wenn der Arbeitnehmer nach Anordnung des Fortfalls der Überstunden unter Hinweis auf ein seines Erachtens bestehendes Mitbestimmungsrecht weiter bereit ist, Überstunden zu leisten und seine Arbeit anbietet.