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Teilzeitarbeit

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Ein Arbeitnehmer ist dann in Teilzeitarbeit beschäftigt, wenn seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbar vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers (siehe § 2 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz).

In diesem Artikel erfahren Sie, was zu beachten ist.

Person sitzt mit einem Café in der Küche, da sie Teilzeit hat.

Gesetz zur Teilzeit

Durch das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge, das am 01.01.2001 in Kraft getreten ist, wurde das Beschäftigungsförderungsgesetz abgelöst und erstmals ein gesetzlicher Anspruch der Arbeitnehmer auf Teilzeitarbeit eingeführt.

Ziel des Gesetzes ist es, Teilzeitarbeit zu fördern und die Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten zu verhindern.

Des Weiteren regelt § 2 Auslegungsfälle bei Fehlen einer Arbeitszeitvereinbarung.

Anspruch

Der Anspruch auf Teilzeitarbeit gilt auch für Arbeitnehmer in leitenden Positionen, § 6 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Teilzeitbeschäftigt sind auch Arbeitnehmer, die eine geringfügige Beschäftigung (z.B. Euro 322,11) nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch IV ausüben, § 2 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz.

Nimmt ein Arbeitnehmer Rechte nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz in Anspruch, so darf er vom Arbeitgeber nicht benachteiligt werden, z.B. Versetzung oder Kündigung, § 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz.

Verringerung der Arbeitszeit

§ 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz

Besteht das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass seine vertragliche Arbeitszeit verringert wird.

Drei Monate vor Beginn der verringerten Arbeitszeit muss der Arbeitnehmer den Umfang der Teilzeitarbeit dem Arbeitgeber bekannt geben. Er soll dabei die gewünschte Verteilung, wie viele Stunden an welchen Wochentagen, angeben.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben dies zu erörtern und zu einer einvernehmlichen Vereinbarung zu gelangen.

Stehen der Verringerung bzw. der Verteilung der Teilzeitarbeit keine betrieblichen Gründe entgegen, so hat der Arbeitgeber dem Antrag des Arbeitnehmers zuzustimmen.

Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit

  • die Organisation,
  • den Arbeitsablauf,
  • oder die Sicherheit im Betrieb

wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. In Tarifverträgen können die Ablehnungsgründe festgelegt werden. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Anwendung solcher tarifvertraglichen Regelungen vereinbaren, wenn sie unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen.

Spätestens einen Monat vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer seine Entscheidung bzgl. der gewünschten Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit schriftlich mitzuteilen.

Erfolgte keine einvernehmliche Vereinbarung über die Verringerung der Arbeitszeit und hat der Arbeitgeber nicht innerhalb eines Monats vor dem beantragten Beginn der Teilzeitbeschäftigung dies schriftlich abgelehnt, so verringert sich die Arbeitszeit gem. des Antrags des Arbeitnehmers.

Gleiches gilt für die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit.

Die Verteilung der Arbeitszeit kann durch den Arbeitgeber mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat wieder geändert werden, wenn das betriebliche Interesse an der Änderung die Beibehaltung der Verteilung erheblich überwiegt.

Hat der Arbeitgeber einer Verringerung der Arbeitszeit zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt, so kann der Arbeitnehmer eine erneute Verringerung erst nach Ablauf von zwei Jahren verlangen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Zustimmung oder berechtigten Ablehnung.

Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

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Verlängerung der Arbeitszeit

§ 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz
Will ein Arbeitnehmer seine vertraglich vereinbarte Teilarbeitszeit verlängern, hat der Arbeitgeber ihn bei der Besetzung eines entsprechend freien Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen. Ausnahmen können sich nur durch dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter begründen.

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben Anspruch auf Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer teilzeit- oder vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen, § 10 Teilzeit- und Befristungsgesetz.

Weigert sich ein Arbeitnehmer in ein Teilzeitarbeitsverhältnis zu wechseln oder umgekehrt, so ist eine darauf vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung unwirksam, § 11 Teilzeit- und Befristungsgesetz.

Die Vorschriften über Arbeit auf Abruf (Anpassung der Arbeitszeit an den Arbeitsanfall) und über die Arbeitsplatzteilung sind gegenüber dem Beschäftigungsförderungsgesetz weitgehend gleich geblieben, Beschäftigungsförderungsgesetz, §§ 4 und 5, jetzt Teilzeit- und Befristungsgesetz, §§ 12 und 13.

Altersteilzeit

Altersteilzeit ist ein Modell zur Arbeitszeitverkürzung vor der Rente. Hierbei wird die verbleibende Arbeitszeit bis zur Rente halbiert. Das reduzierte Gehalt wird vom Arbeitgeber aufgestockt und zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge werden ausgezahlt.

Was sind die Ziele von Altersteilzeit?

Altersteilzeit soll zum einen Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang in den Ruhestand ermöglichen. Zum anderen sollen Arbeitsplätze neu besetzt werden, zum Beispiel mit arbeitslosen Menschen oder fertig ausgebildeten Azubis.

Muss der Arbeitgeber Altersteilzeit ermöglichen?

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Altersteilzeit. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Altersteilzeit auf freiwilliger Basis vereinbaren. Darüber hinaus finden sich Regelungen zur Altersteilzeit in Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen.

Praxis-Tipp

Nach § 7 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes hat der Arbeitgeber Arbeitsplätze, die sich als Teilzeitarbeitsplätze eignen, auch als solche innerbetrieblich oder öffentlich so auszuschreiben.

Nach § 7 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz hat der Arbeitgeber den Betriebsrat entsprechend über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu informieren.

Dies ist besonders bei der Personalplanung und der Beteiligung bei der innerbetrieblichen Stellenausschreibung zu beachten, §§ 92 und 93 BetrVG. Die Sätze 2 und 3 des § 93 BetrVG wurden gestrichen.

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