0

Sprechstunden des Betriebsrats

6 Minuten Lesezeit

Der Betriebsrat kann, falls er dies als erforderlich ansieht, während der betriebsüblichen Arbeitszeit Sprechstunden einrichten.

In diesem Artikel erfahren Sie alles rund um das Thema Sprechstunden des BR.

Der Betriebsrat hat eine Sprechstunde

Begriff der Sprechstunden des Betriebsrats

Der Betriebsrat kann, falls er dies für erforderlich erachtet, Sprechstunden während der betriebsüblichen Arbeitszeit einrichten (§ 39 BetrVG). Betriebsüblich in diesem Sinne ist die Arbeitszeit, während der der Großteil der Beschäftigten im Betrieb seine Arbeitsleistung verrichtet. Es kann notwendig sein, dass vor allem in größeren Betrieben mehrere Sprechstunden abgehalten werden müssen, u. a. in Schichtbetrieben.

Einer Zustimmung des Arbeitgebers zur Abhaltung von Sprechstunden bedarf es nicht. Allerdings sind Zeit und Ort mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Der Betriebsrat hat im Rahmen des von ihm mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschlusses die betrieblichen Belange zu berücksichtigen.

Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat über Häufigkeit, zeitliche Lage und Dauer nicht einigen, so entscheidet die Einigungsstelle.

Der Betriebsrat hat alleine darüber zu entscheiden, wie er seine Sprechstunden durchführen will. Besteht ein Betriebsausschuss, so führt dieser die Sprechstunden durch, da dies zur Geschäftsführung des Betriebsrats gehört. Auch liegt es im Ermessen des Betriebsrats, welche Betriebsratsmitglieder die Sprechstunden durchführen. In Betriebsräten mit weniger als neun Mitgliedern wird dies regelmäßig der Betriebsratsvorsitzende sein, da ihm die Führung der Geschäfte obliegt. Durch Beschluss des Betriebsrats kann auch ein anderes Betriebsratsmitglied mit der Durchführung von Sprechstunden beauftragt werden. In einigen Fällen hat sich auch das Rotationsprinzip bewährt.

Teilnahme anderer Personen

Nach § 39 Abs. 2 BetrVG kann eine im Betrieb vertretene JAV ein Mitglied zu den Sprechstunden des Betriebsrats entsenden, soweit die JAV keine eigenen Sprechstunden durchführt. Die Teilnahme der JAV beschränkt sich auf den in § 60 Abs. 1 BetrVG genannten Personenkreis. Die JAV hat kein Teilnahmerecht, wenn andere Arbeitnehmer die Sprechstunde aufsuchen.

Es besteht keine Teilnahmepflicht der JAV. Welches ihrer Mitglieder teilnimmt, ist ihrer Entscheidung überlassen.

Nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber kann der Betriebsrat nach § 80 Abs. 3 BetrVG, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Sprechstunde erforderlich ist, Sachverständige hinzuziehen.

Sollen Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften an den Sprechstunden teilnehmen, ist der Arbeitgeber rechtzeitig davon zu unterrichten. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.

Besuche der Sprechstunde durch Arbeitnehmer des Betriebs

Wollen Arbeitnehmer des Betriebs die Sprechstunde des Betriebsrats aufsuchen, haben sie die betrieblichen Belange zu berücksichtigen. Sie haben sich bei ihrem zuständigen Vorgesetzten abzumelden und nach Rückkehr wieder anzumelden. Einer Begründung bedarf es nicht. Verweigert der Arbeitgeber oder Vorgesetzte ohne berechtigten Grund das Aufsuchen der Sprechstunde des Betriebsrats durch den Arbeitnehmer, kann dieser die Sprechstunde auch gegen den Willen des Arbeitgebers oder Vorgesetzten aufsuchen, vgl. MünchArbR/Joost § 307 Rn. 100, 2. Auflage.

Die Arbeitnehmer müssen sich nicht auf ihre Ruhepausen verweisen lassen.

Des weiteren sind auch im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer berechtigt, die Sprechstunden des Betriebsrats aufzusuchen, § 14 Abs. 2 Satz 2 AÜG. Gleiches gilt für Telearbeitnehmer.

War der Besuch der Sprechstunde des Betriebsrats durch einen Arbeitnehmer aus sachlichem Grund, z.B. Beschwerde oder Anregung nach § 85 BetrVG, erforderlich, so muss der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt ohne Minderung fortzahlen.

Der Betriebsrat als Anlaufstelle bei Fragen und Problemen

Für den Betriebsrat bieten Beratungen die Möglichkeit, zusätzliche Informationen über betriebliche Vorgänge zu erhalten, um dann ggf. auf noch nicht bekannte Zustände und Vorgänge reagieren zu können.

Kurz gefasst:

  • Beratungsursache ist fast immer ein Problem, das von einer Person nicht allein geregelt werden kann.
  • Ziel der Beratung ist die gemeinsame Problemlösung.
  • Dies kann auch bedeuten, den Ratsuchenden mit neuen Informationen oder durch gemeinsames Entwickeln eines Planes in die Lage zu versetzen, teilweise das Problem selbst zu bewältigen.
  • Wichtig ist, nicht nur für, sondern mit dem Ratsuchenden zu agieren, wobei auch der Betriebsrat Aufgaben übernehmen kann - aber möglichst nicht alles.

Grundsätze für den erfolgreichen Beratungsverlauf

  1. Zuhören und Problemstellung erfassen
    Nur Verständnisfragen stellen, viele Notizen machen, Problem und Beteiligte gliedern.
  2. Nicht sofort bewerten, nicht widersprechen
    Erst alles erzählen und erklären lassen, die Auffassungen erfragen.
  3. Absichten und Ziele gemeinsam festlegen
    Was hat welche Auswirkungen, wie würde der Arbeitgeber reagieren?
    Kurz- und mittelfristige Ziele gemeinsam festlegen.
  4. Handlungsschritte verabreden
    Die erkannten Probleme nacheinander abhandeln, dabei Realisierungschancen der unterschiedlichen Schritte abschätzen. Was soll zuerst und von wem unternommen werden? Den Ratsuchenden einzelne Aufgaben erledigen lassen, sofern er dazu in der Lage ist. Ansonsten muss der Betriebsrat stellvertretend tätig werden, damit der Beschäftigte sein Recht erlangt.
  5. Probleme, Ziele, Ergebnisse und Vorgehensweise aufschreiben
    Die machbaren kleinen Schritte positiv hervorheben. Termine der nächsten Maßnahmen festlegen und klären, wann die gegenseitige Information über die Ergebnisse erfolgen soll.

Viel diskutiert und nichts geschieht

Damit das nicht passiert, sind die verabredeten konkreten Schritte und die anschließende gegenseitige Information bereits bei Abschluss des ersten Gespräches festzuhalten. Nicht selten ergeben sich neue Aspekte, die berücksichtigt werden müssen, oder das BR-Gremium sieht die Sache anders als das beratende Betriebsratsmitglied.

Tipp: Um für den Betriebsrat deutlich werden zu lassen, ob seine Vorgehensweise effektiv war, sollte das Beratungsgespräch anhand folgender Fragen später noch einmal beurteilt werden:

  • Was verlief in dem Gespräch positiv?
  • Wobei und warum gab es Probleme?
  • Was kann künftig wie verbessert werden?

Wenn Beschäftigte sich nicht selbst helfen können

In der Regel gehen Beschäftigte zu einem Betriebsrat ihres Vertrauens, da dieser über fundierte Kenntnisse zu Tarifen, Gesetzen und betrieblichen Regelungen verfügt. So kann der Betriebsrat eine objektive Einschätzung der Situation treffen und weitere notwendige Schritte oder Ansätze zur Lösung des Problems empfehlen und einleiten. Je nach Umstand kann der Betriebsrat die Notwendigkeit abwägen, ob ein Anwalt oder die Gewerkschaft zur Lösung eines Problems hinzugezogen werden sollte.

Der Betriebsrat sollte mit einem Rechtsanwalt seines Vertrauens (Fachanwalt für Arbeitsrecht) oder mehreren Anwälten für unterschiedliche Themenbereiche zusammenarbeiten und stets deren Blankovollmachten vorrätig haben, damit der Ratsuchende sofort unterschreiben kann.

Zu klären ist, ob der Ratsuchende Gewerkschaftsmitglied ist und der Rechtsschutz von der Gewerkschaft übernommen wird oder eine Rechtsschutzversicherung inklusive Arbeits- und Sozialrecht besteht.

Der Betriebsrat sollte den Anwalt bzw. den Rechtsschutzsekretär unterstützen, indem er klärt, welche betrieblichen und persönlichen Hintergründe bestehen sowie welche Tarifbestimmungen und Betriebsvereinbarungen tangiert sind.

Praxis-Tipp

Es kann durchaus empfehlenswert sein, Sprechstunden einzurichten, vor allem dann, wenn der Betriebsrat dies aus gegeben Gründen für notwendig erachtet.

Im Rahmen der allgemeinen Überwachungsfunktion des Betriebsrats nach § 80 Abs.1 BetrVG ist auch eine Rechtsberatung zulässig, vgl. F.K.H.E. § 39 Rn. 21a, 20. Auflage.

Die Betriebsratsmitglieder haften für die Auskünfte, die sie in den von ihnen abgehaltenen Sprechstunden erteilen, nur bei unerlaubter Handlung nach den §§ 823 ff. BGB, da bei falscher Auskunftserteilung wohl allenfalls ein Vermögensschaden in Betracht kommt, siehe F.K.H.E. § 39 Rn. 28, 20. Auflage, vgl. auch MünchArbR/Joost § 307 Rn. 105, 2. Auflage.

Hält der Betriebsrat Sprechstunden ab, so muss er sich bzgl. seiner Amtsausübung nicht auf die Sprechstunden verweisen lassen. Durch das Abhalten von Sprechstunden bleibt das Recht, Arbeitnehmer bei Erforderlichkeit an ihrem Arbeitsplatz aufzusuchen, unberührt.

Ratgeber
14 wert­vol­le Tipps für Ihre Be­triebs­rats­ar­beit

In dieser Broschüre finden Sie clevere Tipps, die Ihnen dabei helfen Ihren Arbeitsalltag als Betriebsrat erfolgreich zu meistern. Egal ob „alter Hase“ oder Neuling – hier ist für jeden etwas dabei!

14 Tipps für die erfolgreiche Betriebsratsarbeit
Artikel teilen