Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG

 

Für Mitglieder des Wirtschaftsausschusses

Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, die zugleich Mitglieder im Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat sind, haben gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG einen Schulungsanspruch. Diesen Anspruch hat u.a. das Bundesarbeitsgericht in einer Reihe von Entscheidungen bestätigt (BAG v. 06.11.1973 - 1 ABR 8/73; BAG v. 20.01.1976 - 1 ABR 44/75; so auch LAG Hamm v. 08.08.1996 - Sa 2016/95).

Dabei muss die Erforderlichkeit dieser Schulungsteilnahme nicht besonders dargelegt werden. Das Gesetz sieht zwar nicht ausdrücklich eine Schulungsmöglichkeit für diejenigen Mitglieder des Wirtschaftsausschusses vor, die nicht Betriebsratsmitglieder sind, in der Literatur und teilweise auch in der Rechtsprechung wird jedoch eine Anwendung von § 37 Abs. 6 BetrVG auch in diesen Fällen bejaht (vgl. "Fitting" 22. Auflage, RNr. 180 zu § 37 BetrVG und RNr. 25 zu § 107 BetrVG).

Dies ist erforderlich, um die uneingeschränkte Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsausschusses zu gewährleisten. Das gilt umso mehr, da auch diejenigen Mitglieder des WA, die etwa wegen ihrer Vorbildung als fachlich geeignet im Sinne von § 107 Abs. 1 BetrVG anzusehen sind, verpflichtet sind, sich ständig weiter zu qualifizieren, um bei neuen Entwicklungen wie beispielsweise neuen Controlling-Systemen im Betrieb, Aufspaltungen, Umorganisationen im Unternehmen usw. auf dem aktuellen Stand zu sein.

 

 

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