Wichtige Leitsätze zum Thema: Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen und freiwillige Leistungen - Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG)
Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulagen - Mitbestimmung des Betriebsrats
Anrechnung von Tariferhöhung auf übertarifliche Zulagen
Anrechnung einer Tariferhöhung auf übertarifliche Zulagen in zweistufigem Verfahren
Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulagen - Auslegung einer Betriebsvereinbarung
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen - tarifliche Alterssicherung und Gleichbehandlung
Anrechnung von Tariflohnerhöhung auf Wechselschichtzulage
Anrechnung von Tariflohnerhöhung
Mitbestimmung bei Anrechnung von Prämienerhöhungen
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen sowie bei Anhebung der Gehälter von AT-Angestellten
Anrechnung von Tariflohnerhöhung und Mitbestimmungsrecht
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf eine übertarifliche Zulage
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen
Anrechnung von Tariflohnerhöhung und Mitbestimmung
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen
Mitbestimmung - Anrechnung übertariflicher Zulage
Anrechnung einer Tariflohnerhöhung - Gleichbehandlung
Mitbestimmung bei übertariflichen Zulagen
Mitbestimmung bei übertariflichen Zulagen
Widerrufliche Zulagen
Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen - Mitbestimmung des Betriebsrats - Nicht amtlicher Leitsatz
Beim Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG richtet sich die Abgrenzung von Einzelfallgestaltungen zu kollektiven Tatbeständen danach, ob es um Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsform geht oder nicht. Die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer kann dabei als Indiz herangezogen werden.
Az: BAG 1 AZR 998/94
Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulagen - Mitbestimmung des Betriebsrats - Leitsatz
Will ein Arbeitgeber übertarifliche Zulagen, die er in unterschiedlicher Höhe gewährt, voll auf eine neugeschaffene tarifliche Zulage anrechnen, so hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG, wenn trotz der vollen Anrechnung noch ein Regelungsspielraum verbleibt. Das ist ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn gleichzeitig mit der Einführung der neuen Tarifzulage auch die Tarifgehälter linear erhöht werden und der Arbeitgeber nicht nur die Tarifgehälter entsprechend anhebt, sondern auch - ohne Rechtspflicht - seine übertariflichen Zulagen.
Az: BAG 1 AZR 565/94 Urteilstext (Auszüge)
Anrechnung von Tariferhöhung auf übertarifliche Zulagen - Leitsatz
Sieht ein Tarifvertrag eine Tariferhöhung in zwei Stufen vor und verrechnet der Arbeitgeber nur die zweite, nicht aber die erste Tariferhöhung mit übertariflichen Zulagen, so hängt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats davon ab, ob die beiden unterschiedlichen Reaktionen des Arbeitgebers Teile eines einheitlichen Regelungskonzeptes bilden und eine Veränderung der Verteilungsgrundsätze bewirken.
Az: BAG 1 ABR 41/94 Urteilstext (Auszüge)
Anrechnung einer Tariferhöhung auf übertarifliche Zulagen in zweistufigem Verfahren - Leitsatz
1. Beruhen die volle Anrechnung einer Tariferhöhung auf übertarifliche Zulagen und die wenig später erklärte Zusage einer neuen übertariflichen Leistung auf einer einheitlichen Konzeption des Arbeitgebers, so liegt hierin eine insgesamt mitbestimmungspflichtige Änderung der Entlohnungsgrundsätze.
2. Der Annahme einer einheitlichen Konzeption steht nicht entgegen, daß der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Anrechnung noch nicht im einzelnen und abschließend entschieden hat, wem und in welcher Höhe neue übertarifliche Leistungen gewährt werden sollen.
Az: BAG 1 ABR 19/94 Urteilstext (Auszüge)
Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulagen - Auslegung einer Betriebsvereinbarung - Nicht amtlicher Leitsatz
2. Nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 3. Dezember 1991 unterliegt die Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulagen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nur dann und insoweit der Mitbestimmung, als sich die Verteilungsgrundsätze ändern und darüber hinaus für eine anderweitige Anrechnung bzw. Kürzung ein Regelungsspielraum verbleibt. Mitbestimmungsfrei ist hingegen die vollständige und gleichmäßige Anrechnung auf alle Zulagen.
Az: BAG 1 ABR 52/93 Urteilstext (Auszüge)
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen - tarifliche Alterssicherung und Gleichbehandlung - Leitsatz
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen erstreckt sich nur auf kollektive Tatbestände. Wird die Tariflohnerhöhung bei voller Weitergabe an alle anderen Arbeitnehmer nur gegenüber Arbeitnehmern angerechnet, deren jetzige Tätigkeit nicht mehr ihrer durch eine tarifliche Alterssicherung geschützten Eingruppierung entspricht, ist von einem kollektiven Tatbestand auszugehen.
Az: BAG 1 AZR 582/92 Urteilstext (Auszüge)
Anrechnung von Tariflohnerhöhung auf Wechselschichtzulage - Leitsatz
1. Die Zulage zur Abgeltung der mit dem Vier-Schicht-Betrieb verbundenen besonderen Belastungen ist tarifbeständig, wenn kein Anrechnungsvorbehalt ausdrücklich vereinbart worden ist.
2. Bei der Neuverteilung des Zulagenvolumens aufgrund einer teilweisen, aber prozentual gleichen Anrechnung hat der Betriebsrat mitzubestimmen, wenn sich die Verteilungsgrundsätze verändert haben.
Az: BAG 1 AZR 520/92 Urteilstext (Auszüge)
Anrechnung von Tariflohnerhöhung - Nicht amtlicher Leitsatz
1. Individualrechtlich zulässig ist es, eine Tariflohnerhöhung auf eine freiwillige übertarifliche Zulage anzurechnen, wenn diese nicht tariffest ist.
2. Wird ein Tarifanspruch gekürzt, so verstößt dies gegen die unmittelbare und zwingende Wirkung des Tarifvertrages.
3. Die Kürzung des tariflichen Anspruchs auf pauschale Einmalzahlung kann auch nicht in eine Anrechnung der Tariflohnerhöhung auf eine übertarifliche Zulage umgedeutet werden.
Az: BAG 1 AZR 400/92 Urteilstext (Auszüge)
Mitbestimmung bei Anrechnung von Prämienerhöhungen - Leitsatz
Der Betriebsrat hat mitzubestimmen bei der Anrechnung einer in einer Betriebsvereinbarung vereinbarten Prämienlohnerhöhung auf übertarifliche Leistungen.
Der Arbeitgeber hat in einer nach § 87 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit vor einer geplanten Maßnahme an den Betriebsrat heranzutreten. Tut er dies nicht und gibt der Betriebsrat von sich aus keine Stellungnahme zu der vom Arbeitgeber geplanten Maßnahme ab, so kann in dem Verhalten des Betriebsrats keine Zustimmung zu der Maßnahme gesehen werden.
Az: BAG 1 AZR 183/92 Urteilstext (Auszüge)
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen sowie bei Anhebung der Gehälter von AT-Angestellten - Leitsatz
1. Ein das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen begründender kollektiver Tatbestand liegt in der Regel vor, wenn die Anrechnung aus Leistungsgründen erfolgt, wegen der Kürze der Betriebszugehörigkeit bzw. der absehbaren Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder wegen einer zuvor stattgefundenen Gehaltsanhebung. Kein kollektiver Tatbestand ist hingegen anzunehmen, wenn die Anrechnung auf Wunsch eines Arbeitnehmers zur Vermeidung steuerlicher Nachteile vorgenommen wird.
2. Der Betriebsrat hat bei der Anhebung der Gehälter von AT-Angestellten gem § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht, solange ein mitbestimmtes Gehaltsgruppensystem noch nicht besteht.
Az: BAG 1 ABR 17/92 target="_blank"Urteilstext (Auszüge)
Anrechnung von Tariflohnerhöhung und Mitbestimmungsrecht - Nicht amtlicher Leitsatz
1. Nach der Entscheidung des Großen Senats vom 3.12.1991 GS 2/90 unterliegen die Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf über-/außertarifliche Zulagen und der Widerruf von über-/außertariflichen Zulagen aus Anlaß und bis zur Höhe einer Tariflohnerhöhung dann nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats, wenn sich dadurch die Verteilungsgrundsätze ändern und darüber hinaus für eine anderweitige Anrechnung bzw. Kürzung ein Regelungsspielraum verbleibt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Anrechnung durch gestaltende Erklärung erfolgt oder sich automatisch vollzieht.
Az: BAG 1 ABR 35/87 Urteilstext (Auszüge)
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen - Leitsatz
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen erstreckt sich nur auf kollektive Tatbestände. Wird die Tariflohnerhöhung gegenüber einem einzelnen Arbeitnehmer mit Rücksicht darauf angerechnet, daß dieser trotz Umsetzung auf einen tariflich niedriger bewerteten Arbeitsplatz unverändert die bisherige Vergütung erhält, handelt es sich dabei in der Regel nicht um einen der Mitbestimmung unterliegenden kollektiven Tatbestand.
Az: BAG 1 AZR 461/90 Urteilstext (Auszüge)
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen - Leitsatz
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen erstreckt sich nur auf kollektive Tatbestände. Wird die Tariflohnerhöhung gegenüber einem Teil der Arbeitnehmer angerechnet, weil sie nach Auffassung des Arbeitgebers zu viele Tage infolge Krankheit gefehlt haben, ist regelmäßig von einem kollektiven Tatbestand auszugehen, weil die Leistungen der einzelnen Arbeitnehmer notwendigerweise zueinander in ein Verhältnis gesetzt werden müssen.
Az: BAG 1 AZR 460/90 Urteilstext (Auszüge)
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen - Leitsatz
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen erstreckt sich nur auf kollektive Tatbestände. Wird die Tariflohnerhöhung gegenüber einzelnen Arbeitnehmern aus Leistungsgründen angerechnet, während sie an andere voll weitergegeben wird, ist regelmäßig von einem kollektiven Tatbestand auszugehen, weil die Leistungen der einzelnen Arbeitnehmer notwendigerweise zueinander in ein Verhältnis gesetzt werden müssen.
Az: BAG 1 AZR 459/90 Urteilstext (Auszüge)
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen - Leitsatz
1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen setzt nicht voraus, daß die Zulage neben dem Tariflohn ausdrücklich ausgewiesen ist. Entscheidend ist, ob auf das Arbeitsverhältnis ein Lohn- oder Gehaltstarifvertrag anwendbar und die Gesamtvergütung daher in einen tariflichen und einen übertariflichen Bestandteil aufteilbar ist.
2. Hat der Betriebsrat der Einführung eines Zulagensystems zugestimmt, löst eine Änderung der Verteilungsgrundsätze durch unterschiedliche Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf die Zulagen einzelner Arbeitnehmer dann kein erneutes Mitbestimmungsrecht aus, wenn diese Änderung ihre Ursache allein im Vollzug der mitbestimmten Regelung hat.
Az: BAG 1 AZR 405/90 Urteilstext (Auszüge)
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf eine übertarifliche Zulage - Leitsatz
Rechnet der Arbeitgeber die einen einzelnen Arbeitnehmer bei unveränderter Tätigkeit betreffende Tariflohnerhöhung infolge Wechsels der Tarifgruppe (hier nach Erreichen einer bestimmten Zahl von Berufsjahren) ganz oder teilweise auf eine übertarifliche Zulage an, besteht hinsichtlich dieser Anrechnung kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, weil für eine anderweitige Verteilung der Kürzung kein Raum ist.
Az: BAG 1 AZR 235/90 Urteilstext (Auszüge)
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen - Nicht amtlicher Leitsatz
Die Anrechnung einer übertariflichen Zulage auf eine Tariflohnerhöhung scheidet nur dann aus, wenn mit der Zulage ein besonderer Zweck verfolgt wird, diese etwa als Leistungs- oder Erschwerniszulage gezahlt worden ist.
Az: BAG 1 AZR 18/88 Urteilstext (Auszüge)
Anrechnung von Tariflohnerhöhung und Mitbestimmung - Nicht amtlicher Leitsatz
1. Aus der Tatsache, daß eine übertarifliche Zulage über viele Jahre hinweg vorbehaltlos zum Tariflohn gewährt wurde, ergibt sich keine betriebliche Übung und damit auch kein Anspruch auf die Weiterzahlung der Zulage in der bisherigen Höhe (ständige Rechtsprechung).
2. Hat sich das Verhältnis der Zulagen zueinander nicht verändert, sondern ist der Verteilungsgrundsatz gleich geblieben, hat der Betriebsrat nicht mitzubestimmen.
Az: BAG 1 AZR 100/88 Urteilstext (Auszüge)
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen - Leitsatz
Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber eine Tariflohnerhöhung auf die übertariflichen Zulagen aller Arbeitnehmer angerechnet hat, um das durch die Anrechnung eingesparte Zulagenvolumen künftig nach anderen Grundsätzen zu verteilen..
Rechnet der Arbeitgeber bei einer solchen Fallgestaltung die Tariflohnerhöhung auf alle Zulagen an, ohne den Betriebsrat zu beteiligen, ist die Anrechnung gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern unwirksam.
Az: BAG 1 AZR 279/90 Urteilstext (Auszüge)
Mitbestimmung - Anrechnung übertariflicher Zulage - Leitsatz
1. Der Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 BetrVG steht einem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Festlegung von Kriterien für über-/außertarifliche Zulagen nicht entgegen. Dieses Mitbestimmungsrecht kann sowohl durch formlose Regelungsabrede als auch durch Abschluß einer Betriebsvereinbarung ausgeübt werden.
2. Die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG wird durch den Tarifvorrang des § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG nur dann ausgeschlossen, wenn eine inhaltliche und abschließende tarifliche Regelung über den Mitbestimmungsgegenstand besteht. Das ist nicht der Fall, wenn das Mindestentgelt im Tarifvertrag geregelt ist, der Arbeitgeber aber darüber hinaus eine betriebliche über-/außertarifliche Zulage gewährt.
3. Die Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf über-/außertarifliche Zulagen und der Widerruf von über-/außertariflichen Zulagen aus Anlaß und bis zur Höhe einer Tariflohnerhöhung unterliegen dann nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats, wenn sich dadurch die Verteilungsgrundsätze ändern und darüber hinaus für eine anderweitige Anrechnung bzw. Kürzung ein Regelungsspielraum verbleibt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Anrechnung durch gestaltende Erklärung erfolgt oder sich automatisch vollzieht.
4. Anrechnung bzw. Widerruf sind mitbestimmungsfrei, wenn dadurch das Zulagenvolumen völlig aufgezehrt wird oder die Tariflohnerhöhung vollständig und gleichmäßig auf die über-/außertariflichen Zulagen angerechnet wird.
5a. Bei mitbestimmungspflichtigen Anrechnungen kann der Arbeitgeber bis zur Einigung mit dem Betriebsrat das Zulagenvolumen und - unter Beibehaltung der bisherigen Verteilungsgrundsätze - auch entsprechend die einzelnen Zulagen kürzen.
b. Verletzt der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht, sind Anrechnungen bzw. Widerruf gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern rechtsunwirksam.
Az: BAG GS 1/90 Urteilstext (Auszüge)
Anrechnung einer Tariflohnerhöhung - Gleichbehandlung - Nicht amtlicher Leitsatz
1. Bei der Anrechnung einer Tariflohnerhöhung ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Danach ist es dem Arbeitgeber verwehrt, in seinem Betrieb einzelne oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund bei betriebseinheitlichen Regelungen zu benachteiligen.
2. Eine unzulässige Differenzierung liegt nicht vor, wenn eine Zulage gewährt wird, weil sonst bestimmte Arbeitsplätze nicht besetzt werden könnten.
3. Eine Tariflohnerhöhung kann auch rückwirkend auf die übertariflichen Zulagen angerechnet werden.
Az: BAG 5 AZR 334/87 Urteilstext (Auszüge)
Mitbestimmung bei übertariflichen Zulagen - Leitsatz
Der Betriebsrat hat mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber eine Tariflohnerhöhung in unterschiedlicher Weise auf die im Betrieb gezahlten übertariflichen Zulagen anrechnet.
Az: BAG 1 ABR 57/86 Urteilstext (Auszüge)
Mitbestimmung bei übertariflichen Zulagen - Leitsatz
Der Betriebsrat hat nicht mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber die finanzielle Belastung durch freiwillige übertarifliche Zuschläge insgesamt kürzen will. Er hat nach § 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG mitzubestimmen darüber, wie das gekürzte Zulagenvolumen auf die von der Kürzung betroffenen Arbeitnehmer verteilt werden soll.
Az: BAG 1 ABR 51/85 Urteilstext (Auszüge)
Widerrufliche Zulagen - Leitsatz
1. Der Betriebsrat hat nach BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber allgemeine Richtlinien erläßt, nach denen bei einer größeren Zahl von Mitarbeitern "jederzeit widerrufliche Zulagen" widerrufen werden sollen.
2. Erläßt der Arbeitgeber solche Richtlinien, ohne den Betriebsrat zu beteiligen, ist der auf diesen Richtlinien beruhende Widerruf unwirksam.
Az: BAG 5 AZR 570/78








