Urteile 3199; Wichtige Leitsätze zum Thema: Mitbestimmung des Betriebsrates bei der betrieblichen Lohngestaltung (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG) - Mitbestimmung bei Gehalt, Provisionen, Prämien; Freiwillige geldwerte Leistung; Betriebsvereinbarung über Winter-Zusatzurlaub; Lohn- und Gehaltssystem; Mitbestimmung bei Funktionsbeschreibungen; Mitbestimmung des Betriebsrats bei Leistungszulagen; Mitbestimmung bei Provisionen; Mitbestimmung bei Leistungsprämie; Mitbestimmung des Betriebsrates bei Provisionsregelung

Wichtige Leitsätze zum Thema: Mitbestimmung des Betriebsrates bei der betrieblichen Lohngestaltung (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG) - Mitbestimmung bei Gehalt, Provisionen, Prämien

Mitbestimmung bei Gehalt, Provision und Prämien - Leitsatz

Erhalten Vertriebsbeauftragte (angestellte Verkäufer) ein Einkommen, das sich aus einem Grundgehalt, einem variablen erfolgsabhängigen Einkommen (Provision) und Prämien zusammensetzt, hat der Betriebsrat bei der Festlegung des Verhältnisses von Festgehalt zu den variablen Einkommensbestandteilen sowie bei der Festlegung des Verhältnisses der variablen Einkommensbestandteile untereinander mitzubestimmen.

Az: BAG 1 ABR 44/87 Urteilstext (Auszüge)

Mitbestimmungsrecht bei Abschlußprovision - Leitsatz

Bei der Einführung eines Provisionssystems, nach dem die Abschlußprovision nach Pfennigsätzen pro Artikel gezahlt werden soll und zu diesem Zweck sechs Provisionsgruppen mit unterschiedlichen Pfennigsätzen gebildet werden, unterliegt auch die Zuordnung der einzelnen Artikel zu den Provisionsgruppen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.

Az: BAG 1 AZR 54/87 Urteilstext (Auszüge)

Mitbestimmung bei Prämienentlohnung - Leitsatz

1. Der Betriebsrat hat bei einem Prämienlohn nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG über den Verlauf der Prämienkurve mitzubestimmen. Dazu gehört auch die Zuordnung von Geldbeträgen zu bestimmten Leistungsgraden.

2. Der in § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG erwähnte Geldfaktor ist der Geldbetrag, der in einem Leistungslohnsystem die Lohnhöhe für die Bezugs- oder Ausgangsleistung und damit den Preis für die Arbeit im Leistungslohn bestimmt.

3. Die durch einen Spruch der Einigungsstelle erzwingbare gerechte Ausgestaltung des Leistungslohns läßt die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unberührt. Auch der verfassungsrechtlich geschützte Freiraum des Arbeitgebers aus Art 12 Abs. 1 GG wird nicht verletzt, da die Einigungsstelle in allen Fällen, in denen der Betriebsrat mitzubestimmen hat, die Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen angemessen zu berücksichtigen hat (§ 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG).

4. Sieht ein Tarifvertrag neben dem Zeitlohn und dem Akkordlohn Prämienlohn als gleichberechtigte Lohnform vor, handelt es sich bei dem - mitbestimmten - Prämienlohn nicht um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, sondern um den tariflich geschuldeten Lohn.

5. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ist durch den Tarifvertrag eingeschränkt, soweit der Tarifvertrag selbst Regelungen über die Berechnung des Prämienlohns enthält. Es ist nicht eingeschränkt, soweit der Tarifvertrag ergänzende Betriebsvereinbarungen zuläßt.

Az: BAG 1 ABR 26/85 Urteilstext (Auszüge)

Freiwillige geldwerte Leistung; Betriebsvereinbarung über Winter-Zusatzurlaub - Nicht amtlicher Leitsatz

Zur Zulässigkeit der Gewährung vom Zusatzurlaub durch Betriebsvereinbarung auch bei Tarifüblichkeit der Grundurlaubsregelung, wenn der Zusatzurlaub an besondere, im Tarifvertrag ihrer Art nach nicht berücksichtigte Voraussetzung geknüpft wird.

Az: BAG 8 AZR 169/82 Urteilstext (Auszüge)

Lohn- und Gehaltssystem; Mitbestimmung bei Funktionsbeschreibungen - Leitsatz

Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Erstellung von Funktionsbeschreibungen, mit denen für Gruppen von Stelleninhabern mit vergleichbaren Tätigkeiten deren Funktionen festgelegt und nur in ihren Tätigkeitsschwerpunkten beschrieben werden, und mit der den Stelleninhabern eine bestimmte Funktionsbezeichnung zugewiesen wird.

Az: BAG 1 ABR 82/83 Urteilstext (Auszüge)

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Leistungszulagen - Leitsatz

1. Ein dem Akkord- und Prämienlohn vergleichbares leistungsbezogenes Entgelt liegt nur vor, wenn eine Leistung des Arbeitnehmers gemessen und mit einer Bezugsleistung verglichen und das nach dem Verhältnis der gezeigten Leistung zur Bezugsleistung bemessene Entgelt für eben diese gezeigte Leistung gezahlt wird.

2. Wird aufgrund eines geregelten Beurteilungsverfahrens für eine in der Vergangenheit liegende Leistung eine Leistungszulage gewährt, die sich nach der Zahl der erhaltenen Beurteilungspunkte bemißt, aber künftig zum tariflichen Stundenlohn gezahlt wird, so handelt es sich nicht um ein dem Akkord- und Prämienlohn vergleichbares leistungsbezogenes Entgelt im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG.

3. Der Betriebsrat hat daher hinsichtlich der Höhe des Geldwertes je Beurteilungspunkt kein Mitbestimmungsrecht.

Az: BAG 1 ABR 67/83 Urteilstext (Auszüge)

Mitbestimmung bei Provisionen - Leitsatz

1. Der Senat hält an seiner Entscheidung vom 28. Juli 1981 fest, wonach ein dem Akkord- und Prämienlohn vergleichbares leistungsbezogenes Entgelt iS von § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG nur eine Vergütungsform ist, bei der eine "Leistung" des Arbeitnehmers, gleichgültig, worin diese besteht, gemessen und mit einer Bezugsleistung verglichen en wird, und bei der sich die Höhe der Vergütung in irgendeiner Weise nach dem Verhältnis der Leistung des Arbeitnehmers zur Bezugsleistung bemißt.

2. Die reine Abschlußprovision ist kein vergleichbares leistungsbezogenes Entgelt im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG. Seine gegenteilige Rechtsansicht aus der Entscheidung vom 29. März 1977 gibt der Senat auf.

3. Ist ein Provisionssystem derart ausgestaltet, daß mit jedem Abschluß eines bestimmten Geschäftes auch eine bestimmte Zahl von Provisionspunkten verdient wird und daß jeder Provisionspunkt einheitlich mit einem bestimmten DM-Betrag vergütet wird, so unterliegt die Festlegung der Punktzahl für jedes Geschäft der Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Die Bestimmung des DM-Betrages je Provisionspunkt ist mitbestimmungsfrei.

Az: BAG 1 ABR 57/82 Urteilstext (Auszüge)

Mitbestimmung bei Leistungsprämie - Leitsatz

1. Mitbestimmungspflichtiger Geldfaktor im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG ist - zumindest auch - der Faktor, der in einem Leistungslohnsystem die Lohnhöhe für die Bezugs- oder Ausgangsleistung und damit den Preis für die Arbeit im Leistungslohn überhaupt bestimmt.

2. Beabsichtigt der Arbeitgeber zusätzlich zum Zeitlohn ein leistungsbezogenes Entgelt zu gewähren, zu dem er aus Rechtsgründen nicht verpflichtet ist, so bindet auch ein Spruch der Einigungsstelle über den Geldfaktor dieses Leistungslohnes den Arbeitgeber nur dann und so lange, wie dieser den Leistungslohn gewähren will und auch gewährt.

Az: BAG 1 ABR 32/81

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Provisionsregelung - Leitsatz

1. Der Gesetzesvorbehalt des BetrVG § 87 Abs. 1 Eingangshalbsatz greift bei Abschluß-, Anteil- und Leitungsprovisionen der Außendienstangestellten (Versicherungsvertreter) eines Versicherungsunternehmens nicht Platz.

2. Betriebliche Lohngestaltung im Sinne von BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 beinhaltet die Feststellung abstrakt-genereller (kollektiver) Grundsätze zur Lohnfindung. Es geht um die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollziehungsformen, nicht aber um die Ermittlung der Höhe des Lohnes.

3. BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 11 gewährt dem Betriebsrat neben BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 eine zusätzliche Mitbestimmungsbefugnis. Hier ist dem Betriebsrat zwar nicht für den konkreten Einzelfall, aber doch abstrakt-generell eingeräumt, über die Entgeltsätze die Lohnhöhe mitzubestimmen.

4. Gegen diese Auslegung des BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 11 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

5. Zur Lohngestaltung im Sinne des BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 gehören die Fragen, ob ein Gehaltsfixum und/oder Provisionen gezahlt werden, die Arten der Provisionen, das Verhältnis der Provision zum Lohnfixum (Anrechenbarkeit) sowie das Verhältnis der Provisionen zueinander. Dazu gehört ferner die Festsetzung der Bezugsgrößen, z.B. ob bei Erreichung einer bestimmten Provisionshöhe diese und/oder andere Provisionen progressiv oder degressiv beeinflußt werden, ob also auch eine Provision ganz oder teilweise wegfällt, sowie schließlich die abstrakte Staffelung der Provisionssätze.

6. Abschlußprovisionen gehören zu den vergleichbaren leistungsbezogenen Entgelten im Sinne des BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 11.

7. Ob die Anteil- und Leitungsprovisionen ein vergleichbares leistungsbezogenes Entgelt sind oder insoweit nur die Mitbestimmung nach BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 Platz greift, bleibt zunächst offen.

8. Wird die Vergütung der Außendienstangestellten stets zentral für das gesamte Versicherungsunternehmen geregelt, ist für eine Mitbestimmung hinsichtlich dieser Vergütung die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gegeben.

Az: BAG 1 ABR 123/74

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