Wichtige Leitsätze zum Thema: Mitbestimmung des Betriebsrates bei der betrieblichen Lohngestaltung (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG) - AT-Angestellte
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen sowie bei Anhebung der Gehälter von AT-Angestellten
Mitbestimmung bei Gehaltserhöhung von AT-Angestellten
Tariferhöhung, übertarifliches Gehalt und Mitbestimmung - Leitsatz
1. Schafft ein Arbeitgeber zur übertariflichen Vergütung von Angestellten oberhalb der höchsten Tarifgruppe weitere Gehaltsgruppen, innerhalb deren zwar ein Spielraum für individuelle Gehaltsabsprachen bleibt, deren Untergrenzen aber in einem bestimmten Verhältnis zueinander sowie zur höchsten Tarifgruppe stehen, so handelt es sich dabei um eine Regelung der betrieblichen Lohngestaltung, deren Änderung der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt, soweit nicht leitende Angestellte betroffen sind.
2. Eine mitbestimmungspflichtige Änderung dieser Regelung liegt vor, wenn die übertariflichen Gehaltsgruppen aus Anlaß und im zeitlichen Zusammenhang mit einer Tariflohnerhöhung ungleich angehoben werden, so daß sich ihr Verhältnis zueinander sowie zur höchsten Tarifgruppe ändert.
3. Wird das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in einem solchen Fall verletzt, so führt das nicht automatisch zu einer Erhöhung der übertariflichen Gehälter. Hier kann - im Unterschied zu der vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts entschiedenen Fallgestaltung - nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß sich die Vergütung aus einem Tarifgehalt und einer übertariflichen Zulage zusammensetzt und die Neuregelung als Anrechnung einer Tariflohnerhöhung verstanden werden muß.
Az: BAG 1 AZR 870/93 Urteilstext (Auszüge)
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen sowie bei Anhebung der Gehälter von AT-Angestellten - Leitsatz
1. Ein das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen begründender kollektiver Tatbestand liegt in der Regel vor, wenn die Anrechnung aus Leistungsgründen erfolgt, wegen der Kürze der Betriebszugehörigkeit bzw der absehbaren Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder wegen einer zuvor stattgefundenen Gehaltsanhebung. Kein kollektiver Tatbestand ist hingegen anzunehmen, wenn die Anrechnung auf Wunsch eines Arbeitnehmers zur Vermeidung steuerlicher Nachteile vorgenommen wird.
2. Der Betriebsrat hat bei der Anhebung der Gehälter von AT-Angestellten gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht, solange ein mitbestimmtes Gehaltsgruppensystem noch nicht besteht.
Az: BAG 1 ABR 17/92 Urteilstext (Auszüge)
Mitbestimmung bei Gehaltserhöhung von AT-Angestellten - Nicht amtlicher Leitsatz
1. AT-Angestellte sind Angestellte, die kraft ihrer Tätigkeit nicht mehr unter den persönlichen Geltungsbereich des einschlägigen Tarifvertrags fallen, andererseits aber noch nicht zum Personenkreis des § 5 Abs. 3 BetrVG gehören. Aus diesem Grunde unterliegen die Rechtsverhältnisse der AT-Angestellten grundsätzlich der Mitbestimmung des § 87 Abs. 1 BetrVG.
2. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung abstrakt-genereller (kollektiver) Grundsätze zur Lohnfindung, nicht aber bei der Festsetzung des einzelnen Gehalts. Deshalb hat er auch nicht mitzubestimmen bei der individuellen Gehaltserhöhung. Bei der einzelvertraglichen Festsetzung der Gehälter fehlt es an einem kollektiven Tatbestand, hier geht es gerade nicht um die Festlegung abstrakt-genereller Grundsätze für die Lohnfindung.
Az: BAG 1 ABR 72/89 Urteilstext (Auszüge)








