Urteile 3196; Wichtige Leitsätze zum Thema: Freiwillige soziale Leistungen des Arbeitgebers - Mitbestimmung des Betriebsrates; Überbetriebliche Gleichbehandlung; Betriebsvereinbarung über Weihnachtsgratifikation - Nachwirkung einer auf das Kalenderjahr abstellenden Regelung; Gleichbehandlung - Gehaltserhöhung; Mitbestimmung bei übertariflicher Entlohnung - Abgrenzung der Zuständigkeit von Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat; Mitbestimmung bei Sonderbonus; Nachwirkung einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung - freiwillige Leistungen; Betriebliche Altersversorgung - Mitbestimmung bei Auswahl von Versicherungsunternehmen; Anrechnung von Tariflohnerhöhung und Mitbestimmung; Mitbestimmung bei Versorgungswiderruf; Ablösung einer vertraglichen Versorgungsordnung; Rechtsfolgen der Nichtbeachtung eines Mitbestimmungsrechts; Widerruf von Versorgungszusagen; Freiwillige geldwerte Leistung; Betriebsvereinbarung über Winter-Zusatzurlaub; Mitbestimmungsrecht bei übertariflichen Zulagen; Jederzeit widerrufliche Zulagen;

Wichtige Leitsätze zum Thema: Freiwillige soziale Leistungen des Arbeitgebers - Mitbestimmung des Betriebsrates

Überbetriebliche Gleichbehandlung - Nicht amtlicher Leitsatz

Der Inhalt einer Zusage von freiwilligen Zulagen des Arbeitgebers an Belegschaften von betriebsratslosen Betrieben, für die Mitbestimmungsregelungen nach § 87 BetrVG nicht anzuwenden sind, ist für Betriebe, die diesen Regelungen unterliegen, nicht bindend.

Az: BAG 9 AZR 687/93 Urteilstext (Auszüge)

Überbetriebliche Gleichbehandlung - Leitsatz

1. In einem Unternehmen mit mehreren Betrieben ist der Arbeitgeber frei, den Belegschaften betriebsratsloser Betriebe die Zahlung von Umsatzprämien zuzusagen. In Betrieben mit Betriebsrat bedarf er dazu jeweils der Zustimmung des Betriebsrats.

2. Eine (überbetriebliche) Gleichbehandlung von Arbeitnehmern in Betrieben mit Betriebsrat, in denen bisher noch keine Einigung über die Einführung von Umsatzprämien erfolgt ist, mit Arbeitnehmern in betriebsratslosen Betrieben, in denen der Arbeitgeber die Zahlung von Umsatzprämien zugesagt hat, ist arbeitsrechtlich nicht geboten.

Az: BAG 9 AZR 690/93 Urteilstext (Auszüge)

Betriebsvereinbarung über Weihnachtsgratifikation - Nachwirkung einer auf das Kalenderjahr abstellenden Regelung - Nicht amtlicher Leitsatz

Regelt eine Betriebsvereinbarung die Gratifikation nur für ein bestimmtes Jahr, so gilt ihre Nachwirkung als Regelung eines einmaligen Sachverhalts als vertraglich ausgeschlossen.

Az: BAG 1 AZR 784/94 Urteilstext (Auszüge)

Jährliche Betriebsvereinbarung über Weihnachtsgratifikation - Kündigung und Nachwirkung - Leitsatz

1. Wird in einer Betriebsvereinbarung über Weihnachtsgratifikationen bestimmt, daß ältere Besitzstände erhalten bleiben, bedeutet das allein noch nicht, daß die ordentliche Kündbarkeit dieser Betriebsvereinbarung stillschweigend ausgeschlossen werden soll.

2. Schließen die Betriebspartner jährlich eine Betriebsvereinbarung über die für das Kalenderjahr zu zahlende Weihnachtsgratifikation und vereinbaren sie dabei jeweils ausdrücklich, daß es sich um eine freiwillige Leistung handelt, aus deren Zahlung keine Ansprüche für künftige Jahre hergeleitet werden können, so hat die Leistungszusage keine Nachwirkung für das folgende Kalenderjahr. Die Nachwirkung ist im Zweifel auch für den Fall abbedungen, daß Verhandlungen über eine neue Regelung scheitern, der Arbeitgeber jedoch im folgenden Jahr gekürzte Gratifikationsbeträge freiwillig auszahlt.

Az: BAG 1 ABR 29/94 Urteilstext (Auszüge)

Gleichbehandlung - Gehaltserhöhung - Leitsatz

1. Der arbeitsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung gilt für freiwillige Gehaltserhöhungen, soweit der Arbeitgeber dabei nach abstrakten Regeln verfährt.

2. Der Grundsatz der Gleichbehandlung verpflichtet den Arbeitgeber nicht, abstrakte Regeln für Gehaltserhöhungen aufzustellen; er kann individuelle Gesichtspunkte, zum Beispiel die Gehaltsdifferenz zu anderen vergleichbaren Mitarbeitern, berücksichtigen.

Az: BAG 5 AZR 682/93 Urteilstext (Auszüge)

Mitbestimmung bei übertariflicher Entlohnung - Abgrenzung der Zuständigkeit von Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat - Leitsatz

1. Gewährt der Arbeitgeber einer Mehrzahl von Arbeitnehmern einheitlich übertarifliche Vergütung in Höhe der halben Differenz zwischen der maßgebenden und der nächsthöheren Tarifgruppe (sog Halbgruppen), kann hierin die mitbestimmungspflichtige Aufstellung eines Entlohnungsgrundsatzes liegen. Das gilt auch dann, wenn jeweils unterschiedliche Gründe für die Gewährung der Zulage maßgebend waren.

2. Solange der Arbeitgeber keine unternehmenseinheitliche Regelung für eine übertarifliche Vergütung anstrebt, ist für die Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts nicht der Gesamtbetriebsrat, sondern der Betriebsrat des jeweils betroffenen Einzelbetriebes zuständig. Bestreitet der Arbeitgeber, eine Regelung angestrebt und geschaffen zu haben, kann er nicht hilfsweise geltend machen, jedenfalls komme nur eine unternehmenseinheitliche Regelung, und damit die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats, in Betracht.

Az: BAG 1 ABR 17/94 Urteilstext (Auszüge)

Mitbestimmung bei Sonderbonus - Leitsatz

1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Gewährung von Sondervergütungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG) wird nicht dadurch berührt, daß der Arbeitgeber bereits vor der Beteiligung des Betriebsrats Zahlungen erbringt, die er nicht mehr zurückfordern kann, so daß im Fall einer abweichenden Einigung mit dem Betriebsrat Kosten entstehen werden, die den ursprünglich vorgesehenen Dotierungsrahmen übersteigen.

2. Zahlt der Arbeitgeber einzelnen Arbeitnehmern Sonderzulagen mit der Begründung, die Lage auf dem Arbeitsmarkt veranlasse ihn dazu, so bleibt unklar, ob der Leistung eine mitbestimmungspflichtige Entscheidung (ein kollektiver Tatbestand) oder nur individuelle Lohngestaltung zugrunde liegt.

Az: BAG 1 ABR 63/93 Urteilstext (Auszüge)

Nachwirkung einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung - freiwillige Leistungen - Leitsatz

1. Die Kündigung einer Betriebsvereinbarung über eine freiwillige Leistung unterliegt grundsätzlich keiner inhaltlichen Kontrolle.

2. Die Regelungen einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung über freiwillige Leistungen gelten nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht weiter, wenn der Arbeitgeber mit der Kündigung beabsichtigt, die freiwillige Leistung vollständig entfallen zu lassen.

3. Die teilmitbestimmte Betriebsvereinbarung über freiwillige Leistungen (hier zusätzliches Weihnachtsgeld) wirkt gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG nach, wenn der Arbeitgeber mit der Kündigung beabsichtigt, das zur Verfügung gestellte Volumen zu reduzieren und den Verteilungsschlüssel zu ändern.

Az: BAG 1 AZR 46/93 Urteilstext (Auszüge)

Betriebliche Altersversorgung - Mitbestimmung bei Auswahl von Versicherungsunternehmen - Leitsatz

1. Schließt ein Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung Lebensversicherungsverträge zugunsten seiner Arbeitnehmer bei einem Versicherungsunternehmen ab, unterliegen der Leistungsplan und die Regelungen über die Heranziehung der Arbeitnehmer zu Versicherungsbeiträgen der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Dagegen gehört die Auswahl des Versicherungsunternehmens, mit dem der Arbeitgeber diese Lebensversicherungsverträge abschließt, nicht zu den mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.

2. Der Wechsel der Versicherungsgesellschaft ist keine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, solange der Verteilungsplan und die Beitragsbelastung der Arbeitnehmer davon unberührt bleiben.

3. Gegen die Ablösung von Versorgungszusagen, die auf einer betrieblichen Einheitsregelung beruhen, durch einen Tarifvertrag, bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn in dem Tarifvertrag die vertraglich bereits erworbenen Rechte aufrechterhalten und die Leistungen insgesamt verbessert werden.

4. Die tarifliche Regelung schließt ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats immer dann aus, wenn sie den Bestimmungstatbestand abschließend und aus sich heraus anwendbar regelt. Haben die Arbeitnehmer Anspruch auf Leistungen in bestimmter Höhe (Versicherungssumme) und sollen die etwa anfallenden Gewinnanteile mit Versicherungsbeiträgen des Arbeitgebers verrechnet werden, besteht kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Verwendung der Gewinnanteile.

Az: BAG 3 ABR 29/92 Urteilstext (Auszüge)

Anrechnung von Tariflohnerhöhung und Mitbestimmung - Nicht amtlicher Leitsatz

1. Aus der Tatsache, daß eine übertarifliche Zulage über viele Jahre hinweg vorbehaltlos zum Tariflohn gewährt wurde, ergibt sich keine betriebliche Übung und damit auch kein Anspruch auf die Weiterzahlung der Zulage in der bisherigen Höhe (ständige Rechtsprechung).

2. Hat sich das Verhältnis der Zulagen zueinander nicht verändert, sondern ist der Verteilungsgrundsatz gleich geblieben, hat der Betriebsrat nicht mitzubestimmen.

Urteilstext (Auszüge)

Mitbestimmung bei Versorgungswiderruf - Leitsatz

1. Bei der Teilschließung einer Unterstützungskasse hat der Arbeitgeber die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG zu beachten.

a. Der Arbeitgeber kann die Mittel, die er für die Altersversorgung seiner Arbeitnehmer über eine Unterstützungskasse zur Verfügung stellen will (Umfang der finanziellen Verpflichtungen, Dotierungsrahmen), mitbestimmungsfrei kürzen. Das führt dazu, daß für die zur Verfügung stehenden Mittel ein neuer Verteilungsplan aufzustellen ist.

b. Der Betriebsrat hat bei der Aufstellung von Grundsätzen mitzubestimmen, nach denen die vom Arbeitgeber (Trägerunternehmen) zur Verfügung gestellten Mittel an die begünstigten Arbeitnehmer verteilt werden sollen.

2. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats kann ausnahmsweise entfallen, wenn es an einem Regelungsspielraum für die Verteilung der verbleibenden Mittel fehlt. Werden jedoch im Rahmen einer Übergangsregelung weitere Mittel verteilt, ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu beachten.

3. Ein vom Arbeitgeber oder von der Unterstützungskasse erklärter Widerruf von Versorgungszusagen ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht beachtet hat.

4. Es bleibt offen, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, im Falle einer wirtschaftlichen Notlage (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG) den Pensions-Sicherungs-Verein in Anspruch zu nehmen.

Az: BAG 3 AZR 221/91 Urteilstext (Auszüge)

Ablösung einer vertraglichen Versorgungsordnung - Nicht amtlicher Leitsatz

2. Eine Betriebsvereinbarung ist unwirksam, wenn sie in vertraglich begründete Versorgungsrechte der Arbeitnehmer eingreift.

3. Sind Arbeitnehmern Direktzusagen erteilt worden, können solche Zusagen nicht aus bloß sachlichen oder triftigen Gründen widerrufen werden. Der Arbeitgeber kann sich von der Zusage nur lösen, wenn die Geschäftsgrundlage entfallen ist, etwa eine wirtschaftliche Notlage eingetreten ist, die es nicht mehr als zumutbar erscheinen läßt, den Schuldner an seiner Zusage festzuhalten.

Az: BAG 3 AZR 480/90 Urteilstext (Auszüge)

Rechtsfolgen der Nichtbeachtung eines Mitbestimmungsrechts - Leitsatz

1. Die tatsächlich durchgeführte Mitbestimmung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für Maßnahmen zum Nachteil des Arbeitnehmers.

2. Dem Grundsatz der Wirksamkeitsvoraussetzung kann in der Regel nicht entnommen werden, daß bei Verletzung eines Mitbestimmungsrechts Zahlungsansprüche entstehen, die bisher nicht bestanden haben.

Az: BAG 1 AZR 326/90 Urteilstext (Auszüge)

Widerruf von Versorgungszusagen - Leitsatz

1. Der Arbeitgeber kann eine Versorgungsvereinbarung, nach der ein Arbeitnehmer bei weiterer Betriebstreue eine höhere Versorgung erreichen kann, nur widerrufen, wenn er sich den Widerruf vertraglich vorbehalten hatte, oder wenn die Geschäftsgrundlage für diese Vereinbarung weggefallen ist.

2. Der allgemeine Vorbehalt, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert, daß dem Unternehmen eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann, enthält nur den Hinweis auf Kürzungs- oder Widerrufsmöglichkeiten wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

3. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten ist gleichbedeutend mit dem Sicherungsfall der wirtschaftlichen Notlage nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG.

4. Danach ist der Widerruf nur berechtigt, wenn die Belastung des Arbeitgebers infolge einer wirtschaftlichen Notlage so groß wird, daß ihm als Schuldner der Versorgungszusage nicht zugemutet werden kann, seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.

5. Sachliche Gründe reichen nicht aus, den Widerruf einer Versorgungszusage zu rechtfertigen, die dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen einräumt.

Az: BAG 3 AZR 277/87 Urteilstext (Auszüge)

Freiwillige geldwerte Leistung; Betriebsvereinbarung über Winter-Zusatzurlaub - Nicht amtlicher Leitsatz

Zur Zulässigkeit der Gewährung vom Zusatzurlaub durch Betriebsvereinbarung auch bei Tarifüblichkeit der Grundurlaubsregelung, wenn der Zusatzurlaub an besondere, im Tarifvertrag ihrer Art nach nicht berücksichtigte Voraussetzung geknüpft wird.

Az: BAG 8 AZR 169/82 Urteilstext (Auszüge)

Mitbestimmungsrecht bei übertariflichen Zulagen - Leitsatz

1. Ist das Arbeitsentgelt für die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung tariflich geregelt, so hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht, wenn der Arbeitgeber zum tariflich geregelten Entgelt einen übertariflichen Zuschlag zahlt, der an keine weiteren Voraussetzungen gebunden ist, sondern lediglich zur - wenn auch unterschiedlichen - Erhöhung des tariflichen Entgeltes führt.

Az: BAG 1 ABR 46/81

Jederzeit widerrufliche Zulagen - Leitsatz

1. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber eine freiwillig gewährte "jederzeit widerrufliche Zulage" gegenüber sämtlichen Zulageempfängern widerruft, um sie künftig nach anderen Grundsätzen gewähren zu können.

2. Erklärt der Arbeitgeber den Widerruf ohne Betriebsrat zu beteiligen, so ist der Widerruf unwirksam.

Az: BAG 3 AZR 1219/79

Widerrufliche Zulagen - Leitsatz

1. Der Betriebsrat hat nach BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber allgemeine Richtlinien erläßt, nach denen bei einer größeren Zahl von Mitarbeitern "jederzeit widerrufliche Zulagen" widerrufen werden sollen.

2. Erläßt der Arbeitgeber solche Richtlinien, ohne den Betriebsrat zu beteiligen, ist der auf diesen Richtlinien beruhende Widerruf unwirksam.

Az: BAG 5 AZR 570/78

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