Wichtige Leitsätze zum Thema: Mitbestimmungsrechte des BR bei Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die (auch) dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)
Mitbestimmung bei Zeitmessungen
Arbeitwirtschaftsinformationssystem ARWIS; technische Überwachung einer Arbeitnehmergruppe
Datenerfassungsgerät UNIDAT M 16/IPAS; Überwachungseinrichtung i. S.: von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
Überwachung der Arbeitnehmer durch Kundenbefragung; Maßnahmen der Berufsbildung
Überwachung der Arbeitnehmer durch Privatdetektive
Einführung und Abschaffung einer technischen Kontrolleinrichtung; DATAMOD 8025; Initiativrecht des Betriebsrats
Datenschutz; Personalinformationssystem INTERPERS; Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats
Erhebung und Speicherung von Arbeitnehmerdaten; Löschung
Mitbestimmung bei Telefondatenerfassung
Personalinformationssystem PAISY; Mitbestimmung bei technischer Überwachung
Mitbestimmung bei technischer Überwachung - Kienzle-Schreiber
Mitbestimmung bei technischer Überwachung
Mitbestimmung bei technischer Überwachung
Mitbestimmung bei technischer Überwachung; Informationssystem INTEX D 03
Mitbestimmung bei Zugangssicherungssystem
Mitbestimmung bei Datensichtgeräten
Einbau eines Fahrtenscheibers mitbestimmungspflichtig
Einsatz einer Filmkamera mitbestimmungspflichtig
Arbeitnehmerüberwachung kann auch "Abfallprodukt" sein
Mitbestimmungsrecht bei der Verwendung von Fotokameras
Einigungsstellenspruch über Einsatz einer Telefonanlage - Leitsatz
1. Eine Betriebsvereinbarung, die es dem Arbeitgeber erlaubt, externe Telefongespräche der Arbeitnehmer in deren Gegenwart zu Ausbildungszwecken mitzuhören, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Eine Regelung, nach der Abmahnungen in entsprechender Anwendung des § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtig sein sollen, kann nicht durch Beschluß einer Einigungsstelle gegen den Willen des Arbeitgebers oder des Betriebsrats erzwungen werden.
Az: BAG 1 ABR 4/95 Urteilstext (Auszüge)
Mitbestimmung bei Zeitmessungen - Leitsatz
Arbeitszeitmessung durch manuelle Betätigung einer Stoppuhr ist keine technische Überwachung. Sie ist daher nicht mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
Az: BAG 1 ABR 20/94 Urteilstext (Auszüge)
Arbeitwirtschaftsinformationssystem ARWIS; technische Überwachung einer Arbeitnehmergruppe - Leitsatz
1. Die technische Auswertung von Leistungsdaten, die nicht auf einzelne Arbeitnehmer, sondern auf eine Arbeitsgruppe in ihrer Gesamtheit bezogen sind, ist dann eine Überwachung i. S. v. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wenn der Überwachungsdruck auf die einzelnen Gruppenmitglieder weitergeleitet wird.
2. Dazu genügt es, daß sich infolge der Größe und Organisation der Gruppe sowie der Art ihrer Tätigkeit für das einzelne Gruppenmitglied entsprechende Anpassungszwänge ergeben. Die Entlohnung (Gruppenakkord) ist nur eines von verschiedenen Mitteln, die solche Anpassungszwänge erzeugen können.
Az: BAG 1 ABR 6/94 Urteilstext (Auszüge)
Datenerfassungsgerät UNIDAT M 16/IPAS; Überwachungseinrichtung i. S.: von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG - Nicht amtlicher Leitsatz
1. Zur Frage der Mitbestimmungspflicht bei der Einführung und Anwendung eines Datenerfassungsgerätes UNIDAT M 16/IPAS zur Vorgabezeitermittlung.
2. Die Selektion der Daten und der damit verbundene Kontextverlust sowie die unbegrenzt möglich Erstreckung der Verarbeitung auf alle Daten einschließlich solcher, die weit zurückliegen und einen gegenwärtigen Aussagewert möglicherweise nicht mehr haben, können Einsichten in Leistung und Verhalten von Arbeitnehmern möglich machen, die einmal bei herkömmlicher Überwachung nicht gegeben waren und zum anderen - was bedeutsamer erscheint - einer persönlichen, individualisierenden Beurteilung entbehren, was den Arbeitnehmer zu einem bloßen "Beurteilungsobjekt" machen kann.
Az: BAG 1 ABR 24/92 Urteilstext (Auszüge)
Überwachung der Arbeitnehmer durch Kundenbefragung; Maßnahmen der Berufsbildung - Leitsatz
Ergibt eine Befragung von Kunden eines Selbstbedienungswarenhauses, daß Kunden Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer in einzelnen Abteilungen als wenig "freundlich", "hilfsbereit" oder "fachkundig" bewertet haben, so sind Veranstaltungen, die auf das Abstellen dieser Mängel gerichtet sind, keine Maßnahmen der Berufsbildung der Arbeitnehmer im Sinne von § 96 BetrVG.
Az: BAG 1 ABR 41/91 Urteilstext (Auszüge)
Überwachung der Arbeitnehmer durch Privatdetektive - Leitsatz
Der Einsatz von Privatdetektiven zur Überwachung von Arbeitnehmern bei der Erfüllung ihrer Arbeitspflicht unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats.
Az: BAG 1 ABR 26/90 Urteilstext (Auszüge)
Einführung und Abschaffung einer technischen Kontrolleinrichtung; DATAMOD 8025; Initiativrecht des Betriebsrats - Leitsatz
Das Initiativrecht des Betriebsrats hinsichtlich des Mitbestimmungstatbestandes nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat nicht zum Inhalt, daß der Betriebsrat auch die Einführung einer technischen Kontrolleinrichtung verlangen kann. Die Abschaffung einer solchen technischen Kontrolleinrichtung bedarf daher auch nicht der Zustimmung des Betriebsrats.
Az: BAG 1 ABR 97/88 Urteilstext (Auszüge)
Datenschutz; Personalinformationssystem INTERPERS; Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats - Leitsatz
1. Das Bundesdatenschutzgesetz ist ein zugunsten der Arbeitnehmer geltendes Gesetz im Sinne von § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
2. Der Arbeitgeber ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet, den Betriebsrat umfassend über alle Formen der Verarbeitung personenbezogener Daten der Arbeitnehmer zu unterrichten. Darauf, ob diese Datenverarbeitung gegen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verstößt oder Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auslöst, kommt es nicht an.
3. Die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers entfällt nicht dadurch, daß die Datenverarbeitung nicht im Betrieb selbst, sondern bei einem anderen Unternehmen einer Unternehmensgruppe erfolgt.
4. Erst wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat abschließend unterrichtet hat, kann sich die Frage stellen, ob die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich ist, um dem Betriebsrat die gegebenen Auskünfte verständlich zu machen. Ob mit einer solchen Aufgabe ein Sachverständiger vom Betriebsrat betraut werden kann, bleibt unentschieden.
Az: BAG 1 ABR 59/85 Urteilstext (Auszüge)
Erhebung und Speicherung von Arbeitnehmerdaten; Löschung - Leitsatz
1. Das Bundesdatenschutzgesetz regelt nicht die Erhebung personenbezogener Daten. Jedoch ist die Speicherung unzulässig erhobener Daten verboten.
2. Das Speichern in zulässiger Weise erhobener Daten ist im Rahmen der Zweckbestimmung des Arbeitsverhältnisses - mit den Einschränkungen durch das informationelle Selbstbestimmungsrecht - erlaubt (§§ 3, 23 BDSG).
a. Maßgebend für die im Rahmen der Zweckbestimmung vorzunehmende Interessenabwägung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
b. Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Belange dürfen aus einem Personalfragebogen folgende Arbeitnehmerdaten gespeichert werden: Geschlecht, Familienstand, Schule, Ausbildung in Lehr- und anderen Berufen, Fachschulausbildung/Fachrichtung/ Abschluß, Sprachkenntnisse.
c. Die weitere Kenntnis dieser Daten kann auch im Verlauf des Arbeitsverhältnisses im Rahmen seiner Zweckbestimmung erforderlich sein (§ 27 Abs. 3 Satz 2 BDSG).
3. Die Speicherung der genannten Daten verletzt nicht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei einer Leistungs- und Verhaltenskontrolle (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG), weil diese Daten nichts über Verhalten und Leistung des Arbeitnehmers aussagen.
Az: BAG 5 AZR 660/85 Urteilstext (Auszüge)
Mitbestimmung bei Telefondatenerfassung - Leitsatz
1. Die Erfassung von Daten über die von Arbeitnehmern geführten Telefongespräche unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
2. Daten über von Arbeitnehmern geführte Telefongespräche sind personenbezogene Daten des Arbeitnehmers im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. Sie können, wenn die Zielnummer erfaßt wird, auch personenbezogene Daten des Angerufenen sein.
3. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer ist datenschutzrechtlich schon dann zulässig, wenn sie durch eine Betriebsvereinbarung oder durch einen Spruch der Einigungsstelle erlaubt wird. Betriebsvereinbarung oder Spruch der Einigungsstelle können auch zuungunsten der Arbeitnehmer von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes abweichen. Sie müssen sich im Rahmen der Regelungskompetenz der Betriebspartner halten und den Grundsätzen über den Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis Rechnung tragen.
4. Gegen eine Betriebsvereinbarung, die die Erfassung der vollen Zielnummer bei Dienstgesprächen und Privatgesprächen aus dienstlichem Anlaß erlaubt, bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn daneben Privatgespräche geführt werden dürfen, bei denen die Zielnummer nicht erfaßt wird.
5. Ob die Erfassung der Zielnummer im Verhältnis zum Angerufenen datenschutzrechtlich zulässig ist, bleibt unentschieden. Eine Betriebsvereinbarung oder ein Spruch der Einigungsstelle, der die Erfassung von Telefondaten regelt, ist nicht deswegen unwirksam, weil die geregelte Telefondatenerfassung gegenüber dem Angerufenen datenschutzrechtlich unzulässig ist.
6. Es stellt keine unzulässige Behinderung der Betriebsratstätigkeit dar, wenn für Betriebsratsgespräche bei Ferngesprächen auch Zeitpunkt und Dauer des einzelnen Gesprächs erfaßt werden.
Az: BAG 1 ABR 48/84 Urteilstext (Auszüge)
Personalinformationssystem PAISY; Mitbestimmung bei technischer Überwachung - Leitsatz
1. Der Betriebsrat hat mitzubestimmen, wenn in einem Personalinformationssystem auf einzelne Arbeitnehmer bezogene Aussagen über krankheitsbedingte Fehlzeiten, attestfreie Krankheitszeiten und unentschuldigte Fehlzeiten erarbeitet werden.
2. Vorschriften des Datenschutzrechtes stehen solchen Datenläufen nicht entgegen.
3. Der Spruch einer Einigungsstelle, der auf der einen Seite solche Datenläufe unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erklärt und auf der anderen Seite regelt, in welcher Weise der Arbeitgeber auf so gewonnene Erkenntnisse reagieren darf, stellt einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Arbeitnehmer und des Betriebs dar.
Az: BAG 1 ABR 12/84 Urteilstext (Auszüge)
Mitbestimmung bei technischer Überwachung - Kienzle-Schreiber - Leitsatz
In der technischen Erhebung von Leistungsdaten, die lediglich eine Aussage über die Leistung einer Gruppe von Arbeitnehmern enthalten, liegt dann eine technische Überwachung der Arbeitnehmer im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wenn der von der technischen Einrichtung ausgehende Überwachungsdruck auf die Gruppe auch auf den einzelnen Arbeitnehmer durchschlägt. Das ist der Fall, wenn die Arbeitnehmer in einer überschaubaren Gruppe im Gruppenakkord arbeiten.
Az: BAG 1 ABR 21/84 Urteilstext (Auszüge)
Mitbestimmung bei technischer Überwachung - Leitsatz
Eine technische Einrichtung ist auch dann dazu bestimmt, Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, wenn sie Aussagen über Verhalten oder Leistung des an der technischen Einrichtung arbeitenden Arbeitnehmers erarbeitet, ohne die dieser Aussage zugrunde liegenden, bei der Arbeit anfallenden und erfaßten einzelnen Verhaltens- und Leistungsdaten selbst auszuweisen. Daß die Aussage für sich allein schon eine sachgerechte Beurteilung ermöglicht, ist nicht erforderlich.
Az: BAG 1 ABR 2/82 Urteilstext (Auszüge)
Mitbestimmung bei technischer Überwachung - Leitsatz
Die Einführung oder Anwendung einer technischen Einrichtung, die nach dem zur Anwendung kommenden Programm dazu bestimmt ist, Verhaltens- und/oder Leistungsdaten dieser Arbeitnehmer zu Aussagen über Verhalten und/oder Leistung dieser Arbeitnehmer zu verarbeiten, unterliegt auch dann dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, wenn diese Aussagen in Verbindung mit weiteren Daten und Umständen zu einer vernünftigen und sachgerechten Beurteilung der Arbeitnehmer führen können.
Az: BAG 1 ABR 39/81 Urteilstext (Auszüge)
Mitbestimmung bei technischer Überwachung; Informationssystem INTEX D 03 - Leitsatz
1. Eine datenverarbeitende Anlage kann auch dann eine zur Überwachung von Leistung oder Verhalten der Arbeitnehmer bestimmte technische Einrichtung sein (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG), wenn die leistungs- oder verhaltensbezogenen Daten nicht auf technischem Wege (durch die Einrichtung selbst) gewonnen werden, sondern dem System zum Zwecke der Speicherung und Verarbeitung eingegeben werden müssen.
2. Eine solche technische Einrichtung ist jedenfalls dann dazu bestimmt, Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, wenn diese Daten programmgemäß zu Aussagen über Verhalten oder Leistung einzelner Arbeitnehmer verarbeitet werden.
Az: BAG 1 ABR 23/82 Urteilstext (Auszüge)
Mitbestimmung bei Zugangssicherungssystem - Leitsatz
Die Installation eines Zugangssicherungssystems, das bei der Präsentation von codierten Ausweiskarten den Ein- oder Ausgang zu Betriebsräumen freigibt, ohne festzuhalten, wer wann in welcher Richtung den Zugang benutzt, unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrates.
Az: BAG 1 ABR 69/82 Urteilstext (Auszüge)
Mitbestimmung bei Datensichtgeräten - Leitsatz
1. Verlangt der Betriebsrat anläßlich der Einführung von Bildschirmarbeitsplätzen die Regelung einer Vielzahl von Gegenständen, so kann der Arbeitgeber hinsichtlich eines jeden Gegenstandes die Feststellung beantragen, daß das Regelungsverlangen des Betriebsrates nicht begründet ist.
2. Nach § 91 BetrVG kann der Betriebsrat auch dann nicht generell die bestimmte Ausgestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsabläufen verlangen, wenn einzelne Arbeitsplätze gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen und Arbeitnehmer dadurch besonders belastet werden.
3. Das Verlangen des Betriebsrates, die Arbeit an Bildschirmgeräten zeitlich zu beschränken und durch bezahlte Pausen zu unterbrechen, hält sich als Maßnahme des Gesundheitsschutzes nicht im Rahmen gesetzlicher Vorschriften im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. § 120a GewO verpflichtet nicht dazu, möglichen Gesundheitsgefahren einer Arbeit dadurch zu begegnen, daß die Arbeit zeitlich beschränkt oder regelmäßig unterbrochen wird.
4. Die Vorschriften des Arbeitssicherheitsgesetzes geben dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht des Inhaltes, daß dieser Augenuntersuchungen der an Bildschirmgeräten beschäftigten Arbeitnehmer verlangen kann.
5. Der Schutz werdender Mütter vor gesundheitsgefährdenden Strahlen ist durch § 4 MuSchG abschließend gesetzlich geregelt, so daß ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei dieser Frage nicht gegeben ist.
6. Datensichtgeräte in Verbindung mit einem Rechner sind dann zur Überwachung von Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer bestimmt im Sinne von § 87 Abs 1 Nr 6 BetrVG, wenn aufgrund vorhandener Programme Verhaltens- und Leistungsdaten ermittelt und aufgezeichnet werden, die bestimmten Arbeitnehmern zugeordnet werden können, unabhängig davon, zu welchem Zweck diese Daten erfaßt werden.
7. Ob die Einführung von Datensichtgeräten eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 S 2 BetrVG darstellt, ist auch dann für jeden Betrieb gesondert zu prüfen, wenn die Geräte unternehmenseinheitlich eingeführt werden.
8. Der Betriebsrat kann keine Regelung erzwingen, die ihm bestimmte Auskunfts-, Überwachungs- und Kontrollrechte einräumt.
Az: BAG 1 ABR 43/81
Einbau eines Fahrtenscheibers mitbestimmungspflichtig - Leitsatz
1. Der Fahrtenschreiber ist eine technische Einrichtung im Sinne von BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6.
2. Ist die Anbringung und/oder Verwendung von Fahrtenschreibern vorgeschrieben, besteht nach BetrVG § 87 Abs. 1 Halbsatz 1 kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Dagegen besteht dieses Recht nach BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6, wenn der Arbeitgeber Fahrtenschreiber in solchen (leichteren) Fahrzeugen anbringen möchte, für die die Verwendung dieser Geräte nicht vorgeschrieben ist.
3. Eine technische Einrichtung ist auch dann unmittelbar geeignet, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, wenn die Aufzeichnung und die Auswertung (des Kontrollergebnisses) nur zeitlich versetzt - nicht in einem Arbeitsgang - erfolgen können.
Az: BAG 1 ABR 50/78
Einsatz einer Filmkamera mitbestimmungspflichtig - Leitsatz
Eine Filmkamera, mit der die Tätigkeit von Arbeitnehmern an ihren Arbeitsplätzen gefilmt wird, ist auch dann eine dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegende technische Überwachungseinrichtung i. S. von BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6, wenn nur kurzzeitige Filmaufnahmen der einzelnen Arbeitsplätze von jeweils 4 - 12 Minuten Dauer gemacht werden.
Az: BAG 1 ABR 97/77 Urteilstext (Auszüge)
Arbeitnehmerüberwachung kann auch "Abfallprodukt" sein - Leitsatz
1. Eine technische Einrichtung i. S. des BetrVerfG § 87 Abs. 1 Nr. 6 ist dann dazu bestimmt, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, wenn die Einrichtung zur Überwachung objektiv und unmittelbar geeignet ist, ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitgeber dieses Ziel verfolgt und die durch die Überwachung gewonnenen Daten auch auswertet. Die Möglichkeit, daß erst durch zusätzliche anderweitige Anordnungen oder bestimmte Gestaltungen zukünftig Arbeitnehmer überwacht werden könnten, genügt andererseits nicht.
2. Der Tatbestand des BetrVerfG § 87 Abs. 1 Nr. 6 greift auch Platz, wenn auf Grund der Einrichtung unmittelbar Rückschlüsse auf das Verhalten oder die Leistung bestimmter anderer Arbeitnehmer gezogen werden können, die nicht die mit der Einrichtung versehene Maschine bedienen.
Az: BAG 1 ABR 20/74
Mitbestimmungsrecht bei der Verwendung von Fotokameras - Leitsatz
Die Verwendung von Multimoment-Filmkameras, die in regelmäßigen Abständen Aufnahmen von Arbeitsplätzen machen, dienen ihrer technischen Natur nach stets auch zur Überwachung des Verhaltens der Arbeitnehmer. Der Betriebsrat hat daher ein Mitbestimmungsrecht nach BetrVerfG § 87 Abs. 1 Nr. 6.
Az: BAG 1 ABR 45/73








