Urteil: Az: BAG 1 ABR 97/77
Einsatz einer Filmkamera mitbestimmungspflichtig
Leitsatz
Eine Filmkamera, mit der die Tätigkeit von Arbeitnehmern an ihren Arbeitsplätzen gefilmt wird, ist auch dann eine dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegende technische Überwachungseinrichtung i. S. von BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6, wenn nur kurzzeitige Filmaufnahmen der einzelnen Arbeitsplätze von jeweils 4 - 12 Minuten Dauer gemacht werden.






