Urteile 3092; Wichtige Leitsätze zum Thema: Mitbestimmungsrechte des BR bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG); Individuelle Arbeitszeit und Betriebsvereinbarung; Mitbestimmung über die Arbeitszeit von Redakteuren; Tendenzbetriebe; Vorübergehende Verlängerung der Teilzeitarbeit; Mitbestimmung bei Umsetzung verkürzter tariflicher Arbeitszeit; Mitbestimmung bei der Aufstellung von Dienstplänen; Grober Verstoß gegen Mitbestimmungsrechte; Mitbestimmung bei rollierendem Freizeitsystem; Mitbestimmung bei Schichtwechsel; Jahres-Ist-Arbeitszeit bei rollierendem Freizeitsystem; Mitbestimmung bei Bildungsveranstaltung in der Gleitzeit; Mitbestimmung bei Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten; Mitbestimmung bei Umsetzung von 5-Tage-Woche im Kaufhaus; Mitbestimmungsrecht bei Bedarfsarbeit; Mitbestimmung bei der Arbeitszeit; Mitbestimmung über die Arbeitszeit Teilzeitbeschäftigter; Mitbestimmung über Dauer der Arbeitszeit; Mitbestimmung bei Schichtplänen; Mitbestimmung bei Einrichtung einer Rufbereitschaft; Pausenregelungen; Betriebsübliche Arbeitszeit und Überstunden

Mitbestimmungsrechte des BR bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG)

Rechte des Betriebsrats im Entleiherbetrieb für Leiharbeitnehmer bei der Festlegung der Arbeitszeit - Leitsatz

Dem Betriebsrat des Entleiherbetriebs steht das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs 1 Nr 2 BetrVG auch für Leiharbeitnehmer zu.

Az: BAG 1 ABR 38/92 Urteilstext (Auszüge)

Individuelle Arbeitszeit und Betriebsvereinbarung - Leitsatz

Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien bei Abschluß des Arbeitsvertrages die zu diesem Zeitpunkt im Betrieb geltende Regelung über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, liegt darin keine individuelle Arbeitszeitvereinbarung, die gegenüber einer späteren Veränderung der betrieblichen Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarung Bestand hat. Der Arbeitnehmer, der aus persönlichen Gründen an einer bestimmten, von der betriebsüblichen Arbeitszeit unabhängigen Lage der Arbeitszeit Interesse hat, muß diese Unabhängigkeit mit dem Arbeitgeber auch dann vereinbaren, wenn die zur Zeit des Abschlusses des Arbeitsvertrages geltende betriebliche Arbeitszeit seinen Interessen entspricht.

Az: BAG 1 AZR 57/92 Urteilstext (Auszüge)

Mitbestimmung über die Arbeitszeit von Redakteuren; Tendenzbetriebe - Leitsatz

Der Umstand, daß die Aktualität einer Berichterstattung auch von der Lage der Arbeitszeit derjenigen Arbeitnehmer abhängt, die an dieser Berichterstattung mitwirken, führt noch nicht dazu, daß das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer entfällt.

Erst die konkrete mitbestimmte Regelung über die Lage der Arbeitszeit, die eine aktuelle Berichterstattung ernsthaft gefährdet oder unmöglich macht, ist von diesem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht mehr gedeckt und damit unwirksam.

Az: BAG 1 ABR 49/91 Urteilstext (Auszüge)

Vorübergehende Verlängerung der Teilzeitarbeit - Leitsatz

Der Betriebsrat hat bei der vorübergehenden Verlängerung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten auch dann nach § 87 Abs 1 Nr 3 BetrVG mitzubestimmen, wenn für diese unterschiedliche Wochenarbeitszeiten gelten.

Az: BAG 1 ABR 69/90 Urteilstext (Auszüge)

Mitbestimmung bei Umsetzung verkürzter tariflicher Arbeitszeit - Leitsatz

Haben die Betriebsparteien sich über die Umsetzung einer tariflicher Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zum Inkrafttreten des Tarifvertrags nicht geeinigt, so ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, Anfang und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage ohne Zustimmung des Betriebsrats einseitig festzulegen, solange die bisherige Verteilung der Arbeitszeit nach dem neuen Tarifvertrag beibehalten werden kann.

Az: BAG 1 ABR 31/90 Urteilstext (Auszüge)

Mitbestimmung bei der Aufstellung von Dienstplänen; Grober Verstoß gegen Mitbestimmungsrechte - Leitsatz

Hat das Bundesarbeitsgericht für die Betriebspartner rechtskräftig entschieden, daß die Änderung von Dienstplänen für die Pflegekräfte eines Dialysezentrums mitbestimmungspflichtig ist, so verstößt der Arbeitgeber grob gegen seine Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, wenn er weiterhin Dienstpläne ohne Beteiligung des Betriebsrats ändert.

Auch solche Änderungen von Dienstplänen, die im Interesse der medizinisch erforderlichen Versorgung der Patienten kurzfristig erforderlich werden, können in einer Betriebsvereinbarung vorab geregelt werden. Eine solche Regelung kann auch zum Inhalt haben, daß der Arbeitgeber bei kurzfristig notwendig werdenden Änderungen eine - gegebenenfalls vorläufige - einseitige Regelung treffen kann. Auch mit einer solchen Regelung wird dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Änderung von Dienstplänen Genüge getan.

Az: BAG 1 ABR 59/88

Mitbestimmung bei rollierendem Freizeitsystem - Leitsatz

1. Der Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Ausgestaltung von rollierenden Freizeitsystemen unterliegt auch die Frage, ob Freizeittage, die auf einen Wochenfeiertag fallen würden, auf einen anderen Tag gelegt werden sollen. Zur Ausgestaltung eines rollierenden Freizeitsystems im Einzelhandel gehört auch die Festlegung der Jahres-Soll- und der Jahres- Ist-Arbeitszeit. Urlaubstage sind Teil der effektiven Jahresarbeitszeit (Jahres-Ist-Arbeitszeit).

Az: BAG 1 ABR 46/88 Urteilstext (Auszüge)

Mitbestimmung bei Schichtwechsel - Leitsatz

Wird in einem Betrieb im Schichtbetrieb gearbeitet, so unterliegt auch die Regelung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer von einer Schicht in die andere umgesetzt werden können, dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs 1 Nr 2 BetrVG.

Az: BAG 1 ABR 33/88 Urteilstext (Auszüge)

Jahres-Ist-Arbeitszeit bei rollierendem Freizeitsystem - Nicht amtlicher Leitsatz

1. Arbeitnehmer nehmen ihren Urlaub nicht fiktiv bzw abstrakt, sondern während eines ganz bestimmten Zeitraums. Es fällt dann die Arbeitszeit aus, die sie während dieser Zeit ohne Urlaub hätten erbringen müssen.

2. Fällt ein Rolliertag auf einen Wochenfeiertag, so fällt die Arbeitszeit an diesem Tag nicht wegen des Feiertags, sondern aufgrund des von vornherein feststehenden Rolliertages aus.

Az: BAG 1 ABR 82/87 Urteilstext (Auszüge)

Mitbestimmung bei Bildungsveranstaltung in der Gleitzeit - Leitsatz

Der Arbeitgeber verletzt eine Betriebsvereinbarung, durch die, ohne Ausnahmen zu regeln, die gleitende Arbeitszeit eingeführt worden ist, wenn er im dienstlichen Interessen liegende Schulungs- und Informationsveranstaltungen für Kundenberater außerhalb der Kernzeit, aber innerhalb der Gleitzeit, ohne Zustimmung des Betriebsrats ansetzt. Dies gilt auch, wenn den Arbeitnehmern das Erscheinen zu der Veranstaltung freigestellt wird.

Az: BAG 1 ABR 3/88 Urteilstext (Auszüge)

Mitbestimmung bei Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten - Nicht amtlicher Leitsatz

1. Der Betriebsrat hat mitzubestimmen

a. bei der Festlegung der Mindestzahl arbeitsfreier Samstage für Teilzeitbeschäftigte, b. bei der Festlegung einer Höchstzahl von Tagen in der Woche, an denen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer beschäftigt werden dürfen und

b. bei der Aufteilung der vertraglich vereinbarten täglichen Arbeitszeit von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern.

Az: BAG 1 ABR 77/87 Urteilstext (Auszüge)

Mitbestimmung bei Umsetzung von 5-Tage-Woche im Kaufhaus - Leitsatz

1. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung der 5-Tage-Woche in einem Betrieb, der an allen sechs Werktagen geöffnet ist.

2. Dieses Mitbestimmungsrecht beschränkt sich nicht auf die Entscheidung, ob die Arbeitnehmer den freien Tag stets an dem gleichen Wochentag oder nach einem rollierenden System erhalten. Dem Mitbestimmungsrecht unterliegt vielmehr auch die Ausgestaltung des rollierenden Systems. Von dem Mitbestimmungsrecht ist auch ein Verlangen des Betriebsrats gedeckt, bestimmte Tage aus dem rollierenden System herauszunehmen.

Az: BAG 1 ABR 69/87 Urteilstext (Auszüge)

Mitbestimmungsrecht bei Bedarfsarbeit - Leitsatz

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs 1 Nr 2 BetrVG über die Frage mitzubestimmen, ob Teilzeitkräfte zu festen Zeiten oder nach Bedarf beschäftigt werden sollen.

Az: BAG 1 ABR 41/87 Urteilstext (Auszüge)

Mitbestimmung bei der Arbeitszeit - Nicht amtlicher Leitsatz

1. Mit einer Entscheidung über die Wirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle wird nicht mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten über die unter ihnen strittige Rechtsfrage entschieden, ob der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat bei der Festlegung einer Höchstzahl von wöchentlichen Arbeitstagen für Teilzeitkräfte.

2. Der Betriebsrat hat nicht nur darüber mitzubestimmen, an welchen Wochentagen gearbeitet wird, sondern auch an wieviel Tagen in der Woche die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen ist. Er hat daher mitzubestimmen bei der Festlegung einer Höchstzahl von Tagen, an denen Teilzeitarbeitnehmer in einer Woche beschäftigt werden dürfen.

Az: BAG 1 ABR 69/86 Urteilstext (Auszüge)

Mitbestimmung über die Arbeitszeit Teilzeitbeschäftigter - Leitsatz

1. Der Betriebsrat hat mitzubestimmen bei der Regelung der Arbeitszeit teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Sein Mitbestimmungsrecht besteht in demselben Umfang wie bei der Regelung der Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer.

2. Der Betriebsrat hat nicht mitzubestimmen über die Dauer der von den teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern geschuldeten wöchentlichen Arbeitszeit.

3. Der Betriebsrat hat mitzubestimmen bei der Festlegung der Mindestdauer der täglichen Arbeitszeit, bei der Festlegung der Höchstzahl von Tagen in der Woche, an denen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer beschäftigt werden sollen, bei der Festlegung der Mindestzahl arbeitsfreier Samstage, bei der Regelung der Frage, ob die tägliche Arbeitszeit in ein oder mehreren Schichten geleistet werden soll und bei der Festlegung der Dauer der Pausen für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Diese Regelungen betreffen die Lage der zuvor - mitbestimmungsfrei - vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit.

4. Der Betriebsrat hat auch darüber mitzubestimmen, ob und in welchem Umfang sich die Arbeitszeit der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer mit den Ladenöffnungszeiten decken soll oder nicht.

Az: BAG 1 ABR 10/86 Urteilstext (Auszüge)

Mitbestimmung über Dauer der Arbeitszeit - Leitsatz

Der Betriebsrat hat jedenfalls dann nicht mitzubestimmen über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, wenn diese in einem Tarifvertrag geregelt ist (§ 87 Abs 1 Eingangssatz BetrVG).

Az: BAG 1 ABR 69/85 Urteilstext (Auszüge)

Mitbestimmung bei Schichtplänen - Leitsatz

1. Der Betriebsrat hat bei der Einführung von Schichtarbeit mitzubestimmen.

2. Inhalt dieses Mitbestimmungsrechts ist, daß alle Fragen der Schichtarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam zu regeln sind. Die Betriebspartner können sich dabei darauf beschränken, Grundsätze festzulegen, denen die einzelnen Schichtpläne entsprechen müssen, und die Aufstellung der einzelnen Schichtpläne entsprechend diesen Grundsätzen dem Arbeitgeber überlassen.

3. Ein Spruch der Einigungsstelle, der eine solche Regelung zum Inhalt hat, verstößt nicht gegen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats.

Az: BAG1 ABR 11/85 Urteilstext (Auszüge)

Mitbestimmung bei Einrichtung einer Rufbereitschaft

1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates zur Regelung von Mehrarbeit, die durch Störfälle außerhalb der normalen Arbeitszeit notwendig wird, umfaßt auch die Frage, ob die Leistung solcher Mehrarbeit durch die Einrichtung von Rufbereitschaft ermöglicht werden soll.

2. Zeiten einer Rufbereitschaft sind Arbeitszeiten im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Der Betriebsrat hat daher bei der Aufstellung eines Rufbereitschaftsplanes ein Mitbestimmungsrecht.

3. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates entfällt nicht deswegen, weil einem Regelungsbedürfnis mit kollektiven Bezug durch einzelvertragliche Vereinbarung mit einem oder mehreren Arbeitnehmern bereits Rechnung getragen worden ist.

4. Eine mitbestimmungsfreie einzelvertragliche Regelung liegt dann nicht vor, wenn mit dieser - wenn auch auf Wunsch des Arbeitnehmers - nicht individuellen Besonderheiten, sondern einem betrieblichen Regelungsbedürfnis Rechnung getragen werden soll.

Az: BAG 1 ABR 14/81

Unternehmerische Entscheidungsfreiheit und Mitbestimmung - Leitsatz

1. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates stehen nicht unter dem allgemeinen Vorbehalt, daß durch sie nicht in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit eingegriffen werden dürfe.

2. In einem Kaufhaus wird vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates auch eine Arbeitszeitregelung gedeckt, die die Ausschöpfung der gesetzlichen Ladenschlußzeiten unmöglich macht.

Az: BAG 1 ABR 27/80

Pausenregelungen - Leitsatz

1. Bei den in BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 angesprochenen Pausen handelt es sich um Ruhepausen, durch die die Arbeitszeit unterbrochen wird, die also selbst nicht zur Arbeitszeit gehören und deshalb auch nicht vergütet werden müssen. Bezahlte Lärmpausen sind daher keine Pausen im Sinne dieser Vorschrift.

2. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach BetrVG § 87 Abs 1 Nr 7 bezieht sich auf Regelungen, die der Arbeitgeber aufgrund bestehender arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften zu treffen hat. Das Vorhandensein solcher ausfüllungsbedürftiger Rahmenvorschriften ist Voraussetzung für ein Mitbestimmungsrecht.

3. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach BetrVG § 91 ist nur gegeben, wenn die dort genannte besondere Belastung der Arbeitnehmer auf einer Änderung von Arbeitsplätzen, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung beruht. Es erstreckt sich nicht auf Fälle, in denen schon bestehende Verhältnisse den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen.

Az: BAG 1 ABR 65/79

Betriebsübliche Arbeitszeit und Überstunden - Leitsatz

1. Werden in einem Betrieb über einen längeren Zeitraum Überstunden geleistet, dann ändert sich hierdurch die regelmäßige betriebsübliche Arbeitszeit nicht. Das gilt jedenfalls dann nicht, wenn je nach Auftragslage auf die betriebsübliche Arbeitszeit zurückgegangen wird.

2. Der Fortfall der Überstunden unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3.

3. Der Arbeitgeber gerät deshalb nicht in Annahmeverzug (BGB § 615), wenn der Arbeitnehmer nach Anordnung des Fortfalls der Überstunden unter Hinweis auf ein seines Erachtens bestehendes Mitbestimmungsrecht weiter bereit ist, Überstunden zu leisten und seine Arbeit anbietet.

Az: BAG 1 AZR 452/74

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