Urteile 3056; Wichtige Leitsätze zum Thema: Erstattung von Schulungskosten für Betriebsrat; Notwendigkeit einer Betriebsratsschulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG; Dauer einer Betriebsratsschulung; Schulungen im Betriebsverfassungsrecht für alle BR-Mitglieder erforderlich; Betriebsratsschulung über betriebsverfassungsrechtliches Grundwissen; Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung Arbeitsrecht I nach § 37 Abs. 6 BetrVG; Lohnfortzahlung für Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung; Teilnahme mehrerer BR-Mitglieder an einer Schulungsveranstaltung; Entsendung eines Ersatzmitgliedes zu einer Schulungsveranstaltung; Betriebsräteschulung kurz vor Ende der Amtszeit; Schulung eines Wirtschaftsausschußmitglieds; Kostentragung für die Schulung eines Betriebsratsmitglieds

Wichtige Leitsätze zum Thema: Notwendigkeit einer Betriebsratsschulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG

Schulungen im Betriebsverfassungsrecht für alle BR-Mitglieder erforderlich - Nicht amtlicher Leitsatz

Die Vermittlung von allgemeinen Grundkenntnissen des Betriebsverfassungsrechts gehört zu dem nach BetrVG § 37 Abs. 6 zulässigen Schulungsinhalts. Jedem Betriebsratsmitglied, das diese Kenntnisse noch nicht besitzt, steht der Anspruch auf Schulung zu.

Az: LAG Bremen 2 TaBV 1/80

Betriebsratsschulung über betriebsverfassungsrechtliches Grundwissen - Nicht amtlicher Leitsatz

Für die Frage, ob die konkreten Aufgaben des einzelnen Betriebsratsmitglieds seine Schulung erforderlich machen, ist darauf abzustellen, ob nach den Verhältnissen des einzelnen Betriebes Fragen anstehen oder absehbar in naher Zukunft anstehen werden, die der Beteiligung des Betriebsrats unterliegen und für die im Hinblick auf den Wissensstand des Betriebsrats eine Schulung eines Betriebsratsmitglieds gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Aufgabenverteilung im Betriebsrat erforderlich erscheint, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann.

Az: BAG 7 AZR 125/90 Urteilstext (Auszüge)

Betriebsratsschulung über betriebsverfassungsrechtliches Grundwissen - Nicht amtlicher Leitsatz

Der aktuelle betriebsbezogene Anlaß für die Erforderlichkeit der Vermittlung auch betriebsverfassungsrechtlicher Kenntnisse muß vom Betriebsratsmitglied insoweit nicht dargelegt werden, als es um die Einführung in elementares Grundwissen geht, ohne die jede Art von Betriebsratstätigkeit schlechthin undenkbar ist. Für die Notwendigkeit einer vertieften Betrachtung ist die Darlegung eines aktuellen Betriebsbezugs erforderlich, denn ohne diese Darlegung liegt nicht ohne weiteres auf der Hand, daß derartige Fragen im Betrieb anstehen werden und daher detaillierte Kenntnisse des Betriebsrats in diesen Fragenbereichen für die Betriebsratsarbeit unerläßlich sind.

Az: BAG 7 AZR 547/89 Urteilstext (Auszüge)

Schulung von Betriebsratsmitgliedern - Grundkenntnisse BetrVG - Nicht amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen i. S. v. § 37 Abs. 6 BetrVG.

Bei der Vermittlung von allgemeinen Grundkenntnissen über das Betriebsverfassungsgesetz selbst (wie z.B. der Einführung in das Betriebsverfassungsgesetz, Fragen der Geschäftsführung des Betriebsrats und der Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsversammlung) ist auch für den Schulungsbesuch erstmals gewählter Betriebsratsmitglieder die Erforderlichkeit i. S. von § 37 Abs. 6 BetrVG, und zwar für sämtliche Mitglieder des Betriebsrats, gegeben. Da jedes Betriebsratsmitglied sein Amt in eigener Verantwortung führen muß, ist es grundsätzlich auch ohne Bedeutung, welche Funktionen ein Betriebsratsmitglied im Betriebsrat wahrnimmt.

Az: BAG 6 ABR 12/81 Urteilstext (Auszüge)

Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung Arbeitsrecht I nach § 37 Abs. 6 BetrVG - Leitsatz

Es bedarf im Regelfall keiner näheren Darlegung der Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG, die Grundkenntnisse des Arbeitsrechts (Arbeitsrecht I) vermittelt, sofern das entsandte Betriebsratsmitglied über derartige persönliche Grundkenntnisse nicht verfügt (Aufgabe der Rechtsprechung des BAG Beschluß vom 25. April 1978 - 6 ABR 22/75 = AP Nr. 33 zu § 37 BetrVG 1972 = EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 59).

Kenntnisse dieses Umfangs werden im Regelfall durch langjährige Tätigkeit im Betriebsrat erworben. Sollte das im Einzelfall nicht zutreffen, so hat der Antragsteller die dafür sprechenden Umstände näher darzulegen.

Az: BAG 6 ABR 14/84 Urteilstext (Auszüge)

Erstattung von Schulungskosten für Betriebsrat - Nicht amtlicher Leitsatz

Von einer Erforderlichkeitsprüfung i. S. vom § 37 Abs. 6 BetrVG ist im Falle erstmals gewählter Betriebsratsmitglieder dann abzusehen, wenn auf der Schulung allgemeine Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts vermittelt werden. Solche Kenntnisse sind als Grundlage der Tätigkeit des Betriebsrats unabdingbare Voraussetzungen für die Betriebsratstätigkeit jedes Mitglieds.

Orientierungssatz; Az: LAG Hamm 3 TaBV 125/84

Grundkenntnisse in Fragen der Arbeitsrichterheit für alle BR-Mitglieder erforderlich - Leitsatz

Grundkenntnisse auf dem Gebiete der Arbeitssicherheit sind für alle Betriebsratsmitglieder ohne weitere Darlegung als erforderlich anzusehen, so daß der Arbeitgeber entsprechende Schulungskosten gemäß BetrVG § 40 Abs. 1 i. V. m. BetrVG § 37 Abs. 6 zu erstatten hat. Hat allerdings der Betriebsrat einen Ausschuß für Arbeitssicherheit gebildet, beschränkt sich diese Erstattungspflicht auf die Schulungskosten der Ausschuß- und Ausschußersatzmitglieder.

Az: LAG Hamm 3 TaBV 21/80

Erforderlichkeit einer Betriebsrats-Schulung auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit - Leitsatz

Schulungsveranstaltungen über Arbeitsschutz und Unfallverhütung (Arbeitssicherheit) sind grundsätzlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG als erforderlich anzusehen.

Az: BAG 6 ABR 74/83 Urteilstext (Auszüge)

Kenntnisse im Datenschutz sind für BR-Mitglieder erforderlich - Leitsatz

Kenntnisse, die ein Betriebsratsmitglied für die Arbeit des Betriebsrats auf einer Schulungsveranstaltung erwirbt, sind erforderlich i. S. des BetrVG § 37 Abs. 6, wenn sie für die Betriebsratstätigkeit nicht nur nützlich, sondern "notwendig" sind.

Die auf einer Schulungsveranstaltung "Datenschutz im Betrieb" erworbenen Kenntnisse sind für die Arbeit des Betriebsrats notwendig.

Az: LAG Niedersachsen 3 TaBV 3/79

Erforderlichkeit einer Betriebsratsschulung - Nicht amtlicher Leitsatz

Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist grundsätzlich für jeden Schulungsbesuch eines Betriebsratsmitglieds bei der Prüfung der Frage, ob die konkreten Aufgaben des Betriebs eine Schulung notwendig erscheinen lassen, darauf abzustellen, ob nach den Verhältnissen des konkreten einzelnen Betriebs Fragen und Probleme entstehen oder in naher Zukunft entstehen werden, die der Beteiligung des Betriebsrats unterliegen und hinsichtlich derer im Hinblick auf den Wissensstand des konkreten Betriebsrats eine Schulung eines Betriebsratsmitglieds erforderlich erscheint, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann.

Von einer solchen Erforderlichkeitsprüfung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur für die Vermittlung allgemeiner Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts abzusehen, weil solche Kenntnisse als Grundlage der Tätigkeit des Betriebsrats unabdingbare Voraussetzung für die Betriebsratsarbeit jeden Mitglieds sind.

Az: BAG 6 ABR 78/79

Bestimmte Schulungen sind für alle BR-Mitglieder erforderlich - Leitsatz

Der Betriebsrat verfügt über Kenntnisse, die den Gegenstand seiner Beteiligung oder Mitbestimmung selbst betreffen - etwa die betriebliche Lohngestaltung, die Unfallverhütung oder die Ausgestaltung eines Versorgungswerkes - nicht schon dann, wenn einzelne seiner Mitglieder entsprechende Kenntnisse besitzen. Erforderlich ist vielmehr, daß jedenfalls alle, zumindest aber der größte Teil der Mitglieder des mit solchen Aufgaben beauftragten Ausschusses des Betriebsrates entsprechende Kenntnisse besitzen. Solche Kenntnisse sind von den Kenntnissen, die das "OB" und "WIE" einer Beteiligung des Betriebsrates betreffen - etwa Kenntnisse des Betriebsverfassungsrechts zu unterscheiden, für die es ausreicht, wenn einzelne Betriebsratsmitglieder über solche Kenntnisse verfügen (LArbG Hamm 1979-03-16 3 TaBV 6/79).

Az: LAG Hamm 3 TaBV 40/79

Lohnfortzahlung für Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung - Leitsatz

Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung "Schriftliche Kommunikation im Betrieb" ist nur dann als erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG anzusehen, wenn dargelegt wird, warum der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben ohne eine solche Schulung gerade des entsandten Betriebsratsmitglieds nicht sachgerecht wahrnehmen kann.

Orientierungssatz 1. Soweit die Entscheidung des Senats vom 20.10.1993, 7 ABR 14/93 = AP Nr. 91 zu § 37 BetrVG 1972 dahin verstanden werden könnte, der Senat halte die Erforderlichkeit einer Vermittlung von rhetorischen Fähigkeiten grundsätzlich für ausgeschlossen, hält der Senat hieran nicht fest.

Az: BAG 7 AZR 670/94 Urteilstext (Auszüge)

Notwendigkeit einer Betriebsratsschulung im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung - Nicht amtlicher Leitsatz

Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG sind dann erforderlich, wenn dem einzelnen Betriebsratsmitglied Kenntnisse vermittelt werden, die für ihn unmittelbar sind, wobei es sich um sogenannte Grundkenntnisse aber auch um Spezialkenntnisse handeln kann.

Dieses Wissen ist nicht erst dann zu vermitteln, wenn Mitbestimmungsrechte entstanden sind, d.h., die Betriebsratstätigkeit kann nicht erst dann einsetzen, wenn der konkrete Mitbestimmungstatbestand eingetreten ist, sondern die technologische Entwicklung, insbesondere auf dem Gebiet der Elektronik, erfordert zumindest den Erwerb von entsprechenden Grundkenntnissen des Betriebsratsmitglieds.

Az: LAG Berlin 3 TaBV 8/86

Anerkanntheit einer Schulungsveranstaltung - Leitsatz

Eine Schulungsveranstaltung zu dem Thema "Gesprächs-, Diskussion- und Verhandlungsführung in der Betriebsratsarbeit" kann für die Arbeit des Betriebsrats erforderliche Kenntnisse vermitteln. Az: LAG Schleswig-Holstein 1 TaBV 21/90

Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme über computergestützte Informationssysteme - Leitsatz

Die Teilnahme eines im Einzelhandel beschäftigten Betriebsratsmitgliedes an einer fünftägigen Schulungsveranstaltung mit dem Thema "Handlungspflichten und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei organisatorischen und technischen Rationalisierungsmaßnahmen", insbesondere bei der Einführung computergestützter betrieblicher Informationssysteme, ist auch dann als erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG anzusehen, wenn im Betrieb des Arbeitgebers bisher nur mit sog computergestützten Erfassungssystemen gearbeitet wird.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Eigenart des Betriebes die Einführung bzw. Erweiterung bereits vorhandener computergestützter Technologien latent mit sich bringt.

Az: LAG Düsseldorf 4 Sa 1455/89

Schulungskosten, Betriebsrat, ISDN-Technik, Telefonanlage - Leitsatz

Die Schulung von Betriebsräten über die sog ISDN-Technik ist dann nicht i. S. v. § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich, wenn die betriebliche Telefonanlage zwar ISDN-fähig ist, aber weitere technische Gegebenheiten fehlen, die zur Durchführung des ISDN-Einsatzes notwendig wären und wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat vor der Schulung ausdrücklich versichert, den ISDN-Einsatz der Telefonanlage nicht durchzuführen; die Kosten einer derartigen Schulung braucht der Arbeitgeber nicht zu tragen.

Az: LAG Schleswig-Holstein 4 TaBV 27/93

Tarifvertrag kann Gegenstand einer Betriebsratsschulung sein - Leitsatz

Die Vermittlung von Kenntnissen ist im Sinne des BetrVerfG § 37 Abs. 6 nur dann für die Betriebsratsarbeit erforderlich, wenn diese Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Betrieb und Betriebsrat benötigt werden, damit die Betriebsratsmitglieder ihre derzeitigen oder demnächst anfallenden gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen können.

Auch die Vermittlung von Kenntnissen des für den Betrieb geltenden Tarifrechts kann erforderlich sein.

Az: BAG 1 ABR 6/73

Teilnahme mehrerer BR-Mitglieder an einer Schulungsveranstaltung - Leitsatz

Bei einer erforderlichen dreitägigen Schulung über den Inhalt eines neuen Tarifvertrages ist die Erstattungspflicht der Schulungskosten für den Arbeitgeber gemäß BetrVG §§ 40, 37 Abs. 6 nicht auf zwei Betriebsratsmitglieder des Betriebsrates zu begrenzen. Jedes Betriebsratsmitglied hat sein Amt in eigener Verantwortung und Beherrschung seiner Kompetenz zu führen und kann nicht insoweit auf Selbstunterrichtung oder auf die Unterrichtung durch die geschulten zwei Betriebsratsmitglieder verwiesen werden.

Az: LAG Hamm 3 TaBV 125/80

Entsendung eines Ersatzmitgliedes zu einer Schulungsveranstaltung - Leitsatz

Auch ein häufig herangezogenes Ersatzmitglied des Betriebsrates kann gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG zu einer Schulungsveranstaltung entsandt werden, wenn der Erwerb der dort vermittelten Kenntnisse unter Berücksichtigung der Ersatzmitgliedschaft für die Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrates erforderlich ist

2. Bei Prüfung der Erforderlichkeit der Entsendung eines Ersatzmitgliedes zu einer Schulungsveranstaltung ist neben der Vermittlung eines sachbezogenen Wissens u.a. die im Zeitpunkt der Beschlußfassung zu erwartende Tätigkeit künftiger Vertretungsfälle und die noch verbleibende Amtszeit des Betriebsrates zu berücksichtigen. Dem Betriebsrat steht bei seiner Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu.

Az: BAG 6 ABR 64/83 Urteilstext (Auszüge)

Dauer einer Betriebsratsschulung - Leitsatz

Eine 14-tägige Schulungsveranstaltung über das neue Betriebsverfassungsgesetz für den Vorsitzenden eines Betriebsrats kann im Sinne des BetrVG § 37 Abs. 6 erforderlich sein.

Az: BAG 1 ABR 124/74

Schulung eines erstmals berufenen Wahlvorstandsmitgliedes - Leitsatz

Der Besuch einer Schulungsveranstaltung durch ein erstmals bestelltes Mitglied eines Wahlvorstandes kann auch ohne nähere Darlegung als Fehlen ausreichender Kenntnisse der Wahlvorschriften als erforderlich angesehen werden. (Im Anschluß an BAG, Urteil vom 7. Juni 1984 - 6 AZR 3/82 = BB 1985, 397).

Az: LAG Frankfurt 14/5 TaBV 91/84

Betriebsräteschulung kurz vor Ende der Amtszeit - Leitsatz

Entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluß vom 07.06.1989 - 7 ABR 26/88, NZA 1990, 149) kann die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsmaßnahme zur Vermittlung von Grundkenntnissen auch dann erforderlich sein, wenn sie kurz vor dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats stattfindet.

Az: LAG Rheinland-Pfalz 2 TaBV 33/94

Betriebsratsschulung kurz vor Ende der Amtszeit - Leitsatz

Bei Schulungen, die der Vermittlung von Grundkenntnissen des Betriebsverfassungsrechts dienen, bedarf es im Regelfall keiner näheren Darlegung, daß der Erwerb derartiger Kenntnisse durch ein erstmals gewähltes Betriebsratsmitglied für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist.

Das gilt jedoch nicht, wenn die Schulung erst kurz vor dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats stattfindet. In diesem Fall muß dargelegt werden, warum das Betriebsratsmitglied auch unter Berücksichtigung der durch seine bisherige praktische Betriebsratsarbeit bereits erworbenen Kenntnisse der in Frage stehenden Schulung mit dem dafür vorgesehenen Themenkatalog im Hinblick auf die konkrete Situation des Betriebes und die auf den Betriebsrat für den Rest seiner Amtszeit noch zukommenden Aufgaben bedarf.

Az: BAG 7 ABR 26/88 Urteilstext (Auszüge)

Schulung für Mitglieder des Wirtschaftsausschusses - Seminar "Bilanzanalyse" - Leitsatz

Ein Seminar "Bilanzanalyse" ist eine erforderliche Schulungsveranstaltung gem. § 37 Abs. 6 BetrVG für Mitglieder des Wirtschaftsausschusses.

Az: LAG Nürnberg 4 Sa 599/92

Schulung eines Wirtschaftsausschußmitglieds - Nicht amtlicher Leitsatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben Wirtschaftsausschußmitglieder, die nicht zugleich Mitglieder des Betriebsrats sind, keinen Anspruch auf entsprechende Anwendung des § 37 Abs. 6 BetrVG. Nur in Ausnahmefällen, wenn Mitglieder des Wirtschaftsausschusses die vom Arbeitgeber kraft Gesetzes zu gebenden Informationen nicht verstehen, kann im Einzelfall ein derartiger Anspruch bestehen.

Az: BAG 6 AZR 39/86 Urteilstext (Auszüge)

Entfernung einer Abmahnung - Betriebsratsschulung - Abmeldepflicht - Nicht amtlicher Leitsatz

Streit über die Berechtigung einer Abmahnung und über einen Lohnanspruch für die Zeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs 6 BetrVG.

Az: BAG 7 AZR 348/89 Urteilstext (Auszüge)

Abmahnung eines Betriebsratsmitgliedes - Leitsatz

Die Abmahnung eines Betriebsratsmitgliedes wegen Arbeitsverweigerung aufgrund einer nicht nach § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlichen Schulungsteilnahme ist jedenfalls dann berechtigt, wenn bei sorgfältiger objektiver Prüfung für jeden Dritten ohne weiteres erkennbar war, daß die Teilnahme an der Schulungsmaßnahme für dieses Betriebsratsmitglied nicht erforderlich war.

Az: BAG 7 AZR 682/92 Urteilstext (Auszüge)

Kostentragung für die Schulung eines Betriebsratsmitglieds - Leitsatz

Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung "Managementtechniken für Betriebs- und Personalräte" ist jedenfalls bei fehlender Darlegung eines betrieblichen Bezugs nicht im Sinne von § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1 BetrVG erforderlich.

Az: BAG 7 ABR 27/94 Urteilstext (Auszüge)

Kostentragung für die Schulung eines Betriebsratsmitglieds - Leitsatz

Der Arbeitgeber hat die Kosten für die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung über den Einsatz eines PC für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben nach § 37 Abs. 6 i. V. m. § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen, wenn aktuelle oder absehbare betriebliche bzw. betriebsratsbezogene Anlässe die Schulung des entsandten Betriebsratsmitglieds erfordert haben.

Az: BAG 7 ABR 49/94 Urteilstext (Auszüge)

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