Urteile 3017; Wichtige Leitsätze zum Thema: Entfernen vom Arbeitsplatz wegen einer Betriebsratstätigkeit und Bezahlung während der Betriebsratstätigkeit; Abmeldepflicht, Entgeltfortzahlung für Betriebsratstätigkeit; Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds; Betriebsratsfreistellung wegen Sprechstunden; Arbeitsentlastung wegen Betriebsratstätigkeit; Aufsuchen von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz, Sprechstunde; Nahauslösung und Fahrtkosten bei Betriebsratstätigkeit; Sitzung des Gesamtbetriebsrats; Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

Wichtige Leitsätze zum Thema: Entfernen vom Arbeitsplatz wegen Betriebsratstätigkeit; Bezahlung während der Betriebsratstätigkeit

Abmeldepflicht, Entgeltfortzahlung für Betriebsratstätigkeit - Leitsatz

Bei der Abmeldung für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben hat das Betriebsratsmitglied dem Arbeitgeber Ort und voraussichtliche Dauer der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit mitzuteilen. Angaben auch zur Art der Betriebsratstätigkeit können nicht verlangt werden. Insoweit gibt der Senat seine entgegenstehende Rechtsprechung auf (BAG Beschluß vom 14. Februar 1990 - 7 ABR 13/88 - BB 1990, 1625).

Für die Prüfung des Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 37 Abs 2 BetrVG in Verbindung mit § 611 BGB kann der Arbeitgeber auch Angaben zur Art der durchgeführten Betriebsratstätigkeit fordern, wenn anhand der betrieblichen Situation und des geltend gemachten Zeitaufwandes erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit bestehen.

Az: BAG 7 AZR 643/94 Urteilstext (Auszüge)

Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds - Leitsatz

Ist ein Betriebsratsmitglied der objektiv fehlerhaften Ansicht, eine Betriebsratsaufgabe wahrzunehmen, kommt eine Abmahnung des Arbeitgebers wegen einer dadurch bedingten Versäumnis der Arbeitszeit nicht in Betracht, wenn es sich um die Verkennung schwieriger oder ungeklärter Rechtsfragen handelt.

Az: BAG 7 AZR 893/93 Urteilstext (Auszüge)

Betriebsratsfreistellung wegen Sprechstunden - Leitsatz

Auch in Betrieben mit weniger als 300 Arbeitnehmern kann eine Freistellung oder teilweise Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes von seiner beruflichen Tätigkeit in Betracht kommen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsaufgaben erforderlich ist und regelmäßig Betriebsratstätigkeit in einem bestimmten, einer Pauschalierung zugänglichen Mindestumfang anfällt (Bestätigung von BAG Beschluß vom 2. April 1974 - 1 ABR 43/73 - AP Nr. 10 zu § 37 BetrVG 1972).

Die Einrichtung und Abhaltung von Betriebsratssprechstunden nach § 39 BetrVG bedingt durch die pauschale Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes, sondern hat zur Folge, daß zur Abhaltung der Betriebsratssprechstunde im jeweils erforderlichen Umfang ein Betriebsratsmitglied gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG von seiner Arbeitspflicht befreit ist.

Az: BAG 7 ABR 5/91Urteilstext (Auszüge)

Arbeitsentlastung wegen Betriebsratstätigkeit - Leitsatz

Die Freistellungspflicht des Arbeitgebers nach § 37 Abs 2 BetrVG erschöpft sich nicht darin, den Betriebsratsmitgliedern die zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderliche freie Zeit zu gewähren. Auch bei der Zuteilung des Arbeitspensums muß der Arbeitgeber auf die Inanspruchnahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit angemessen Rücksicht nehmen.

Az: BAG 7 ABR 43/89 Urteilstext (Auszüge)

Aufsuchen von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz, Sprechstunde - Leitsatz

1. Der Arbeitgeber hat kein Weisungsrecht hinsichtlich der Ausübung der Betriebsratstätigkeit; deshalb entfällt auch ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr.1 BetrVG.

2. Betriebsratsmitglieder sind bei Abmeldung vom Arbeitsplatz weder verpflichtet, die Namen von Arbeitnehmern anzugeben, die sie im Betrieb aufsuchen wollen, noch sind sie verpflichtet, generell auf die Sprechstunde des Betriebsrats zu verweisen.

Az: BAG 6 ABR 65/80 Urteilstext (Auszüge)

Nahauslösung und Fahrtkosten bei Betriebsratstätigkeit - Nicht amtlicher Leitsatz

Das dem § 37 Abs. 2 BetrVG zugrundeliegende Lohnausfallprinzip gibt dem Betriebsratsmitglied nur einen Anspruch auf Fortzahlung seines Arbeitsentgelts; zum Arbeitsentgelt aber gehört das beim Arbeitgeber gewährte Kilometergeld nicht. Die bei dem Arbeitgeber bestehende Regelung stellt sich vielmehr als ein Verfahren dar, durch das im beiderseitigen Interesse bei Montagetätigkeit unnötige Fahrten zum Betriebssitz vermieden und Abrechnungsschwierigkeiten verringert werden sollen.

Az: BAG 7 AZR 753/87 Urteilstext (Auszüge)

Sitzung des Gesamtbetriebsrats - Nicht amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Erforderlichkeit der Anreise bereits einen Tag vor der Betriebsratssitzung und dem damit verbundenen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts gemäß § 37 Abs 2 BetrVG.

Az: BAG 6 AZR 301/81 Urteilstext (Auszüge)

Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit - Leitsatz

Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teil und ist es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat es insoweit gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung.

Az: BAG 7 AZR 500/88 Urteilstext (Auszüge)

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