Tipp 66: Schwerbehinderte
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Begriff der Schwerbehinderten
Schwerbehindert im Sinne des Gesetzes ist, wer mindestens einen Grad der Behinderung von 50 hat und seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder einen Arbeitsplatz (§ 2 Abs. 3 SGB IX) in Deutschland hat.
Eine Behinderung im Sinne des SGB IX liegt vor, wenn es sich um eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung handelt, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht und dieser Zustand länger als sechs Monate andauert.
Feststellung der Schwerbehinderung
Auf Antrag des Arbeitnehmers (Behinderten), § 69 SGB IX beim Versorgungsamt, Landesversorgungsamt oder den versorgungsärztlichen Untersuchungsstellen wird der Grad der Behinderung (GdB) festgestellt. Das Verfahren wird durch Feststellungsbescheid abgeschlossen, gegen den der Widerspruch möglich ist. Bleibt dies erfolglos, so kann der Betroffene Klage beim Sozialgericht erheben.
Auf Antrag wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt, der die Angaben bzgl. der Schwerbehinderteneigenschaft enthält.
Beachte: Der besondere Kündigungsschutz gem. §§ 85 ff. SGB IX wirkt bereits ab Antragstellung. Weiß der Arbeitgeber nichts von der Schwerbehinderteneigenschaft (verborgene Behinderung), so kann der Arbeitnehmer binnen Monatsfrist nach Zugang der Kündigung dies erklären, vgl. Schaub, ArbrHandbuch, § 179 RdNr. 3, 9. Auflage.
Gleiches gilt, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft objektiv erkennbar ist.
Gleichgestellte
Behinderte, die nicht zu einem Grad von 50, aber wenigstens mit einem Grad von 30 behindert sind, können beim Arbeitsamt einen Antrag auf Gleichstellung stellen, § 69 SGB IX. Voraussetzung für die Gleichstellung ist, dass sie aufgrund ihrer Behinderung einen Arbeitsplatz nach § 73 SGB IX nicht erlangen oder behalten können. Die Gleichstellung kann zeitlich befristet werden. Mit Ausnahme des Zusatzurlaubs nach § 125 SGB IX gilt für die Gleichgestellten das SGB IX.
Schwerbehinderte und Gleichgestellte sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen, § 124 SGB IX.
Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers
Arbeitgeber, die mindestens über 20 Arbeitsplätze verfügen, haben auf 5 v. H. der Arbeitsplätze Schwerbehinderte zu beschäftigen, § 71 SGB IX. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, so muss er nach § 77 SGB IX Ausgleichsabgaben, je nach Erfüllung der Beschäftigungsquote, in Höhe von Euro 102,26 bis Euro 255,65 pro nicht besetzten Pflichtplatz an das Integrationsamt zahlen.
Ausnahmeregelungen für Arbeitgeber mit bis zu 39 oder mit bis zu 59 Arbeitsplätzen, siehe § 11 Abs. 1a SchwbG.
Nach § 81 SGB IX haben Arbeitgeber zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten, insbesondere beim Arbeitsamt gemeldeten Schwerbehinderten beschäftigt werden können. Siehe PraxisTipp.
Zusatzurlaub, § 125 SGB IX
Schwerbehinderte, nicht die Gleichgestellten, haben einen zusätzlichen Urlaubsanspruch von 5 Arbeitstagen pro Jahr. Arbeitet der Schwerbehinderte mehr oder weniger als 5 Tage pro Woche, so erhöht oder vermindert sich der Anspruch entsprechend. Der Zusatzurlaub wird arbeitsrechtlich genauso behandelt wie der Erholungsurlaub, kann also auch übertragen werden oder verfallen.
Tritt ein schwerbehinderter Arbeitnehmer während des Kalenderjahres in ein Arbeitsverhältnis ein oder aus, so hat er Anspruch auf den vollen gesetzlichen Zusatzurlaub, vgl. Schaub ArbrHandbuch, § 178, RdNr. 59, 9. Auflage.
Kündigungsschutz von Schwerbehinderten
Will ein Arbeitgeber einem Schwerbehinderten gegenüber die Kündigung aussprechen, so muss er unabhängig vom Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG, gem. § 85 SGB IX die Zustimmung des zuständigen Integrationsamtes einholen. Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung, so muss der Arbeitgeber innerhalb von einem Monat nach Eingang der Zustimmung kündigen. Nach § 86 SGB IX ist eine Mindestkündigungsfrist von 4 Wochen einzuhalten.
Bei der außerordentlichen Kündigung muss die Zustimmung innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB beantragt werden. Das Integrationsamt hat innerhalb von zwei Wochen zu prüfen, ob der Antrag gerechtfertigt ist.
Die Zustimmung des Integrationsamtes muss nicht schriftlich erfolgen, es reicht die Zustimmung per Telefon, BAG 12.08.1999, 2 AZR 748/98.
Äußert sich das Integrationsamt innerhalb einer entsprechend einzuhaltenden Frist nicht, so gilt die Zustimmung als erteilt.
Die Schwerbehindertenvertretung
In Betrieben in denen wenigstens fünf Schwerbehinderte ständig beschäftigt sind, wird eine Schwerbehindertenvertretung gewählt. Die Schwerbehindertenvertretung hat vor allem die zugunsten der Schwerbehinderten geltenden Regelungen zu überwachen. Sie ist zu jeder Betriebsratssitzung zu laden, § 32 BetrVG und § 95 Abs. 4 SGB IX.
PraxisTipp
Nach § 83 SGB IX muss der Arbeitgeber auf Antrag der Schwerbehindertenvertretung mit dieser und dem Betriebsrat eine "verbindliche Integrationsvereinbarung" treffen. Das Integrationsamt kann in den Rahmen dieser Verhandlungen eingebunden werden. Die Vereinbarung soll u. a. folgende Grundsätze für die Beschäftigung Schwerbehinderter enthalten:
- Personalplanung,
- Arbeitsplatzgestaltung,
- Gestaltung des Arbeitsumfeldes,
- Arbeitsorganisation,
- Arbeitszeit,
- Durchführungsregelungen.
- Festlegung der für Schwerbehinderte besonders geeigneten Arbeitsplätze.
Ist in einem Betrieb keine Schwerbehindertenvertretung gewählt, so hat der Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG die Integrationsvereinbarung mit dem Arbeitgeber abzuschließen.






