Tipp 64: Sachverständige
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Begriff und Zweck der Sachverständigen
Sachverständige nach § 80 Abs. 3 BetrVG sind Personen, deren Hinzuziehung erforderlich sein muss. Dies ist in aller Regel dann der Fall, wenn der Betriebsrat nach Ausschöpfung aller im Betrieb vorhandenen Informationsmöglichkeiten noch Informationsbedarf hat oder die von ihm gestellten Fragen nicht zu seiner Zufriedenheit beantwortet wurden. Im Zweifel hat der Betriebsrat die Erforderlichkeit zu beweisen; es besteht allerdings ein Beurteilungsspielraum.
Ist der Betriebsrat der Meinung ohne den Einsatz eines Sachverständigen seine ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen zu können, kann eine Bestellung erforderlich sein.
Verfahren
Der Betriebsrat muss mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung über die Person, die Tätigkeit, das Thema, die Kosten und den Zeitpunkt der Bestellung treffen. Kann so eine Vereinbarung einvernehmlich nicht erreicht werden, entscheidet das Arbeitsgericht im Rahmen eines Beschlussverfahrens.
PraxisTipp
Fehlt dem Betriebsrat die erforderliche Sachkunde so ist die Bestellung eines Sachverständigen möglich. Dies können z.B. Rechtsanwälte, Gewerkschaftssekretäre oder andere die erforderliche Sachkenntnis besitzende Personen sein.
Im Einzelfall muss nur geprüft werden, ob eine Tätigkeit gem. § 80 Abs. 3 oder nach § 40 BetrVG, z.B. Heranziehung in einem Beschlussverfahren, die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers bestimmt.






