Tipp 57: Mehrarbeit, Überstunden
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Definition - Mehrarbeit
Unter Mehrarbeit versteht man die Überschreitung der üblichen Höchstarbeitszeit von 8 Stunden täglich oder 48 Stunden wöchentlich.
Ist der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zur Mehrarbeit verpflichtet, so ist zu prüfen, ob diese besonders zuschlagspflichtig ist. Eine gesetzliche Regelung gibt es nicht.
Diese hat der Arbeitgeber gem. § 315 BGB nach billigem Ermessen zu gewähren, wenn den Umständen nach nichts anderes zu erwarten ist und eine Vereinbarung fehlt.
Definition - Überstunden
Unter Überstunden versteht man die Überschreitung der tarifvertraglich oder der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer verpflichtet, Überstunden in zumutbaren Rahmen zu leisten. Ausschlaggebend sind dabei die Umstände des Einzelfalls. Ein Ausgleichsanspruch kann sich aufgrund Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ergeben. Vertraglich kann die Abgeltung von Überstunden mit dem Gehalt vereinbart sein. Ausschlaggebend ist das Verhältnis der erbrachten Überstunden zum Ausgleich.
Beteiligungsrechte des Betriebsrats
Die Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden unterliegt in vollem Umfang der Mitbestimmung des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Dies gilt auch für Überstunden im Einzelfall sobald ein kollektiver Bezug erkennbar ist. Auch die "Freiwilligkeit" von Arbeitnehmern Überstunden zu leisten schließt die Mitbestimmung nicht aus.
Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf Umfang, Dauer und Lage der Mehrarbeitszeit wie auch der Überstunden.
Auch die Verteilung der Mehrarbeitszeit/Überstunden auf die einzelnen Wochentage unterliegt der Mitbestimmung(BAG, 09.05.1984, 5 AZR 412/81).
PraxisTipp
Falls erforderlich können Betriebsrat und Arbeitgeber eine "Rahmenbetriebsvereinbarung" bzgl. Überstunden/Mehrarbeit treffen. Dies ist vor allem für nicht vorhersehbare Eilfälle empfehlenswert. Zu beachten gilt es die Zeitspanne für die Betriebsvereinbarung. § 87 Abs. 1 Zif. 3 BetrVG spricht nämlich von einer "vorübergehenden" Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Betriebsüblich ist entweder die im Tarifvertrag festgelegte wöchentliche Arbeitszeit oder die Arbeitszeit die im Betrieb normalerweise geleistet wird.
Nach einem Urteil des EuGH, 08.02.2001 C-350/99 ist der Arbeitgeber verpflichtet, in einem Arbeitsvertrag die wesentlichen Vertragsbedingungen (Nachweisgesetz) festzuhalten, hier: Ableisten von Überstunden. Fehlt eine derartige Vereinbarung ist der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, Überstunden oder Mehrarbeit zu leisten.
Eine mündliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzgl. Überstundenleistung, generell oder im Einzelfall, ist grundsätzlich möglich. Allerdings ist der Arbeitgeber beweisführungspflichtig.






