Tipp 52: Die Jugend- und Auszubildendenvertretung

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

Begriff der Jugend- und Auszubildendenvertretung

In allen Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht und in denen in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird eine Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt.

Sind o. a. Kriterien erfüllt, so muss der Betriebsrat einen Wahlvorstand zur Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung bestellen, § 63 Abs. 2 BetrVG . Bei der Bestellung des Wahlvorstands hat die JAV § 67 Abs. 2 BetrVG Stimmrecht im Betriebsrat. Besteht noch keine JAV, so hat der Betriebsrat den Wahlvorstand zu bestellen. Die JAV kann Vorschläge zur Besetzung des Wahlvorstands machen. Der Wahlvorstand muss aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern bestehen, mindestens jedoch drei. Die Größe des Wahlvorstands entscheidet der Betriebsrat nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Anzahl der Wahlberechtigten und der konkreten Verhältnisse im Betrieb.

Mindestens ein Mitglied des Wahlvorstands muss das passive Wahlrecht zum Betriebsrat besitzen, § 38 S. 2 Wahlordnung. Ansonsten kann der Betriebsrat jugendliche und auszubildende Arbeitnehmer als auch sonstige Arbeitnehmer des Betriebs zum Wahlvorstand bestellen. Der Betriebsrat kann für jedes Mitglied des Wahlvorstands ein Ersatzmitglied bestellen. Der Wahlvorstandsvorsitzende wird ebenfalls vom Betriebsrat bestellt.

Die Nationalität und das evtl. Fehlen der Geschäftsfähigkeit wegen Nichterreichens des 18. Lebensjahres stehen der Wahlberechtigung nicht entgegen. Nach § 61 Abs. 2 Satz 2 BetrVG können Mitglieder des Betriebsrats nicht zur JAV gewählt werden.

Nach § 62 Abs. 1 BetrVG besteht die JAV in Betrieben mit in der Regel

  • 5 bis 20 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 1 Vertreter,
  • 21 bis 50 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 3 Vertretern, usw.

Die JAV soll sich möglichst aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufen zusammensetzen. Das Geschlecht, das unter den in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern in der Minderheit ist, muss entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis in der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertreten sein, wenn diese aus mindestens 3 Mitgliedern besteht, § 62 Abs. 3 BetrVG.

Wahlen des JAV

Die regelmäßigen Wahlen der JAV finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 01.10. bis 31.11. statt. Die zweijährige Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine JAV besteht, mit Ablauf von deren Amtszeit. Spätestens am 30.11. des Jahres, in dem die regelmäßigen Wahlen stattfinden, endet die Amtszeit. Vollendet ein Mitglied der JAV im Laufe der Amtszeit das 25. Lebensjahr, bleibt es bis zum Ende der Amtszeit nach § 64 Abs. 3 BetrVG Mitglied dieser Vertretung.

Aufgaben des JAV

Die JAV ist als solches kein selbstständiges Organ. Sie hat beim Betriebsrat Maßnahmen zu beantragen, die den in § 60 Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmern dienen. Sie nimmt deren besondere Belange wahr.

Der Betriebsrat hat die JAV rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die JAV kann verlangen, dass ihr der Betriebsrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt, § 70 Abs. 2 BetrVG.

Die JAV hat nach § 70 Abs. 1 BetrVG folgende allgemeine Aufgaben:

  1. Maßnahmen, die den in § 60 Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmern dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung, beim Betriebsrat zu beantragen,
  2. darüber zu wachen, dass die zugunsten der in § 60 Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden,
  3. Anregungen der in § 60 Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmer, insbesondere in Fragen der Berufsbildung, entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Betriebsrat auf eine Erledigung hinzuwirken. Die JAV hat die betroffenen in § 60 Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren.

Dieses Überwachungsrecht betrifft nicht nur typische Jugendarbeitsschutzgesetze, sondern auch alle anderen Vorschriften die dem Schutz der Jugendlichen und Auszubildenden betreffen, z.B. Berufsbildungsgesetz, Arbeitsschutzgesetz.

Geschäftsführung der JAV

Die JAV kann nach § 65 Abs. 2 BetrVG eigene Sitzungen abhalten. Hierzu bedarf es keiner besonderen Genehmigung des Betriebsrats, allerdings muss die JAV den Betriebsrat vorher von der Sitzung in Kenntnis setzen. Der Betriebsratsvorsitzende oder ein anderes vom Betriebsrat beauftragtes Betriebsratsmitglied kann an den Sitzungen der JAV teilnehmen. Dabei hat der Betriebsratsvorsitzende bzw. das beauftragte Betriebsratsmitglied kein Stimmrecht. Sie sind von der JAV unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig zu laden.

Der Vorsitzende der JAV hat die übrigen Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Bei Festlegung des Sitzungstermins hat er die betrieblichen Notwendigkeiten zu beachten. Arbeitgeber und Betriebsrat sind vom Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig zu informieren. Der Schwerbehindertenvertreter und/oder der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden haben kein Teilnahmerecht, können aber z.B. als Sachkundige geladen werden.

Der rechtzeitigen Mitteilung unter Angabe von Termin, Ort und Tagesordnung bedarf es auch bei der Einladung eines Gewerkschaftsbeauftragten.

Der Arbeitgeber wie auch ein Viertel der JAV können eine Sitzung der JAV beantragen.

Teilnahme des JAV an Betriebsratssitzungen

Nach § 67 Abs. 1 BetrVG kann die JAV zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden. Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders die in § 60 Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmer betreffen, hat zu diesen Tagesordnungspunkten die gesamte JAV ein Teilnahmerecht und ist daher vom Betriebsratsvorsitzenden, bzw. Betriebsausschuss zu laden.

Das Teilnahmerecht ist hier auf eine beratende Teilnahme beschränkt.

Betreffen die zu fassenden Beschlüsse des Betriebsrats jedoch die in § 60 Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmer überwiegend, sind alle Mitglieder der JAV teilnahme- und stimmberechtigt. Dies gilt auch für Ausschüsse des Betriebsrats.

Aussetzung eines Betriebsratsbeschlusses durch den JAV

Nach § 67 Abs. 3 BetrVG kann die JAV beim Betriebsratsvorsitzenden oder beim Betriebsausschuss die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes zur nächsten Sitzung beantragen, wenn es sich um eine betriebliche Angelegenheit handelt, die die in § 60 Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmer (besonders oder überwiegend) betrifft und die JAV ein Teilnahmerecht an einer Sitzung hätte.

Ist eine Beschlussfassung des Betriebsrats ergangen und erachtet die absolute Mehrheit der JAV diesen Beschluss als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer, kann sie beantragen, dass dieser Beschluss für die Dauer von einer Woche ausgesetzt wird, § 66 Abs. 1 BetrVG. Dies betrifft Beschlüsse, die während einer Sitzung gefasst wurden, zu denen die JAV ein vollständiges Teilnahme- oder Stimmrecht hatte.

Innerhalb der Wochenfrist ist eine Verständigung zwischen Betriebsrat und JAV, ggf. mit Hilfe der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften zu suchen.

Wird nach § 66 Abs. 2 BetrVG der erste Beschluss bestätigt, so ist kein weiterer Aussetzungsantrag mehr möglich. Dies gilt auch für den Fall, dass der Beschluss nur unerheblich geändert wurde.

Teilnahme der JAV an gemeinsamen Besprechungen

Werden in Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat Angelegenheiten behandelt, die die in § 60 Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmer besonders betreffen, so hat der Betriebsrat die JAV hinzuzuziehen, § 68 BetrVG.

Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder der JAV, vgl. F.K.H.E. § 68 Rn. 8, 20. Auflage.

Sprechstunden des JAV

Nach § 69 BetrVG kann die JAV in Betrieben mit mehr als fünfzig der in § 60 genannten Arbeitnehmer Sprechstunden während der Arbeitszeit durchführen. Zeit und Ort sind durch Betriebsrat und Arbeitgeber zu vereinbaren. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle.

Der Betriebsratsvorsitzende oder ein vom Betriebsrat beauftragtes Mitglied kann an den Sprechstunden der JAV beratend teilnehmen.

Entgeltsicherung

Nach § 65 Abs. 1 BetrVG gilt u. a. § 37 BetrVG entsprechend. Dies bedeutet, dass für die Zeiten der Tätigkeit der JAV keine Entgeltminderung eintreten darf.

Jugend- und Auszubildendenversammlung, § 71 BetrVG

Vor oder nach jeder Betriebsversammlung kann die JAV im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen. Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat kann die Jugend- und Auszubildendenversammlung auch zu einem anderen Zeitpunkt durchgeführt werden. Es gelten dann grundsätzlich die gleichen Kriterien wie für eine Betriebsversammlung.

Kündigungsschutz von Mitgliedern der JAV

Mitglieder der JAV genießen einen besonderen Kündigungsschutz, § 15 KSchG.

Nach § 78a BetrVG muss der Arbeitgeber einem Auszubildenden der Mitglied der JAV ist, drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich mitteilen, wenn er nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit übernehmen will.

Der Auszubildende, der Mitglied der JAV ist, kann von sich aus innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung der Ausbildung die Weiterbeschäftigung verlangen, § 78a Abs. 2 BetrVG, § 37 Abs. 4 und 5 BetrVG gilt entsprechend.

Stellt der Arbeitgeber nach § 78a Abs. 4 BetrVG beim Arbeitsgericht Antrag auf Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis nicht zu begründen ist oder ein bereits begründetes Arbeitsverhältnis aufzulösen ist, so muss er darlegen, dass eine Weiterbeschäftigung unter Berücksichtigung aller Umstände unzumutbar ist.

Es kann einem Arbeitgeber zuzumuten sein, ein Mitglied der JAV, dass seine Berufsausbildung erfolgreich beendet hat, weiterzubeschäftigen, wenn er innerhalb von drei Monaten vor der vertraglich vereinbarten Beendigung des Ausbildungsverhältnisses einen frei werdenden Arbeitsplatz anderweitig besetzt, ohne dass dies aus dringenden betrieblichen Erfordernissen notwendig gewesen wäre, vgl. BAG, 12.11.1997, 7 ABR 73/96.

Schulungsanspruch der JAV

Nach § 65 Abs. 1 BetrVG gilt u. a. § 37 BetrVG entsprechend. Somit haben auch die Mitglieder der JAV einen Anspruch auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der JAV erforderlich sind, § 37 Abs. 6 BetrVG.

§ 37 Abs. 7 BetrVG gilt für Mitglieder der JAV ebenso wie für Betriebsratsmitglieder, vgl. F.K.H.E. § 65 Rn. 18, 20. Auflage

Die Beschlussfassung bzgl. der Teilnahme eines Mitglieds der JAV an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung erfolgt durch den Betriebsrat. Allerdings ist die JAV bei entsprechender Beschlussfassung mit vollem Stimmrecht zu beteiligen.

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

### betriebsratswahl.de - aktuelle Informationen rund um die Betriebsratswahlen ### insbesondere für den Betriebsrat / Wahlvorstand / Wahlausschuss zur Betriebsratswahl