Tipp 45: Das Erziehungsgeld
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Begriff des Erziehungsgeldes
Das Erziehungsgeld für ab dem 01.01.2001 geborene Kinder beträgt bei einer beantragten Zahlung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz für längstens bis zur Vollendung des
- 12. Lebensmonats Euro 460,16
- 24. Lebensmonats Euro 306,78
Der Erziehungsgeldberechtigte muss sich verbindlich entscheiden, welche Variante er wählt. In besonderen Härtefällen nach § 1 Abs. 5 Bundeserziehungsgeldgesetz ist eine einmalige Änderung möglich. Entscheidet sich der Anspruchsberechtigte nicht, so gilt die Alternative bis zum 24. Lebensmonat.
Beziehen Eltern in den ersten sechs Monaten Erziehungsgeld und überschreiten danach die Einkommensgrenzen so ist der Differenzbetrag von Euro 306,78 bis zu Euro 460,16 zurückzuzahlen, also bis zu Euro 920,33 nach § 5 Abs. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz.
Nach § 5 Abs. 2 Bundeserziehungsgeldgesetz entfällt in den ersten sechs Lebensmonaten das Erziehungsgeld, wenn das Einkommen nach § 6 Bundeserziehungsgeldgesetz bei Ehegatten die nicht dauernd getrennt leben, Euro 51.129,19 und bei anderen Berechtigten Euro 38.346,89- übersteigt.
Vom Beginn des siebten Lebensmonats an verringert sich das Erziehungsgeld, wenn das Einkommen nach § 6 Bundeserziehungsgeldgesetz bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, Euro 16463,60 und bei anderen Berechtigten Euro 13498,11 übersteigt.
Zusätzlich erfolgt ein Kinderzuschlag (Erhöhung der Einkommensgrenze) für jedes weitere Kind ab dem Jahre 2001 von Euro 2454,20 ab dem Jahre 2002 auf Euro 2796,77 ab dem Jahre 2003 auf Euro 3139,33.
Voraussetzungen des Anspruchs auf Erziehungsgeld nach §§ 1 und 2 Bundeserziehungsgeldgesetz:
- Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Erziehungsgeldberechtigten in der BRD, Ausnahmen gelten u. a. für ins Ausland entsandte Arbeitnehmer und EU-Angehörige sowie Ausländer, die eine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis besitzen,
- Zusammenleben mit dem Kind in einem Haushalt,
- Personensorge für das Kind,
- Betreuung und Erziehung des Kindes durch den Antragsteller (eine Ausnahme gilt, wenn der Antragsteller aus wichtigem Grund die Betreuung und Erziehung nicht sofort aufnehmen kann oder vorübergehend unterbrechen muss),
- keine Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Stunden für Eltern von Kindern, die ab dem 01.01.2000 geboren wurden.
Eine Vollzeitbeschäftigung zur Berufsbildung schließt dagegen Erziehungsgeld nicht aus. Ausgeschlossen vom Erziehungsgeld sind Bezieher von Arbeitslosengeld sowie zahlreicher Lohnersatzleistungen aus der Sozialversicherung, wenn wegen deren Bemessung ein Arbeitsentgelt für eine Beschäftigung von mehr als 30 Wochenstunden zugrunde liegt.






