Tipp 43: Die Ermahnung
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Begriff der Ermahnung
Eine Ermahnung grenzt sich deutlich von der Abmahnung ab, da die Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft fehlt. Der Arbeitnehmer soll lediglich zur Einhaltung der arbeitsvertraglichen Pflichten angehalten werden.
Form der Ermahnung
Die Ermahnung kann mündlich oder schriftlich erklärt werden. Sie gilt als das mildeste Rügemittel und wird daher in der Praxis oft auch als Vorstufe zur Abmahnung angesehen.
Auch soll der Arbeitnehmer nicht gleich mit „scharfen Waffen“ bedroht werden.
Durch die Ermahnung soll der gewünschte Zustand bzgl. der Erfüllung der arbeitsvertraglichen Verpflichtung(en) hergestellt werden.
Beteiligungsrechte des Betriebsrats
Da sich die Ermahnung wie auch die Abmahnung im Bereich des Individualrechts befindet, erfährt der Betriebsrat keine Beteiligung.
PraxisTipp
In einer freiwilligen Betriebsvereinbarung über die Beteiligung des Betriebsrats bei Abmahnungen, kann als Vorstufe vereinbart werden, dass der Betriebsrat von ausgesprochenen Ermahnungen Kenntnis erlangt






