Tipp 39: Die Einigungsstelle
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Begriff und Zweck der Einigungsstelle
Nach § 76 Abs. 1 BetrVG kann zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat bei Bedarf eine Einigungsstelle gebildet werden. Durch eine freiwillige, nicht erzwingbare Betriebsvereinbarung ist die Bildung einer ständigen Einigungsstelle möglich.
Arbeitgeber und Betriebsrat haben im Sinne des § 2 Abs. 1 BetrVG vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. § 74 Abs. 1 und 2 BetrVG ist die ergänzende Vorschrift. Beide haben mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Meinungsverschieden beizulegen. Da Maßnahmen eines „innerbetrieblichen Arbeitskampfes“ beiden Betriebspartnern untersagt sind, § 74 Abs. 2 BetrVG, gibt es die Möglichkeit, erzwingbare und freiwillige Einigungsstellenverfahren durchzuführen, § 76 Abs. 5 und 6 BetrVG.
Freiwilliges Einigungsstellenverfahren, gem. § 76 Abs. 6 BetrVG
Ein freiwilliges Einigungsstellenverfahren kann in allen der Zuständigkeiten des Betriebsrats liegenden Angelegenheiten durchgeführt werden, in denen das BetrVG keine verbindliche Entscheidung der Einigungsstelle vorsieht. Sie wird errichtet, wenn beide Betriebspartner damit einverstanden sind und dies gemeinsam beantragen. Haben sich beide Seiten im voraus dem Spruch der Einigungsstelle unterworfen oder ihn nachträglich angenommen, so ersetzt er die Einigung zwischen den Betriebsparteien.
Erzwingbares Einigungsstellenverfahren, gem. § 76 Abs. Abs. 5 Satz 1 und 2 BetrVG
In folgenden Fällen ist nur der Arbeitgeber antragsberechtigt:
- nach § 37 Abs. 6 Satz 4 BetrVG bzgl. Schulungsveranstaltungen von Betriebsratsmitgliedern, analog § 65 Abs. 1 BetrVG, JAV; Nichtbeachtung der betrieblichen Notwendigkeiten bzgl. zeitlicher Lage der Schulungsveranstaltung,
- nach § 38 Abs. 2 Satz 6 BetrVG bzgl. der völligen Freistellung von Betriebsratsmitgliedern,
- nach § 95 Abs. 1 BetrVG, Auswahlrichtlinien.
Im folgenden Fall ist nur der Betriebsrat antragsberechtigt:
- nach § 85 Abs. 2 BetrVG, Berechtigung von Beschwerden der Arbeitnehmer.
In folgenden Fällen genügt der Antrag eines der Betriebspartner:
- nach § 39 Abs. 1 BetrVG; Sprechstunden des Betriebsrats, analog § 69 Abs. 1 BetrVG, JAV,
- § 47 Abs. 6 BetrVG, Herabsetzung der Zahl der Mitglieder des GBR,
- § 55 Abs. 4 BetrVG, Herabsetzung der Zahl der Mitglieder des KBR,
- § 72 Abs. 6 BetrVG, Herabsetzung der Zahl der Mitglieder der GesJugAzubiVertr.,
- § 87 Abs. 2 BetrVG, Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten nach § 87 Abs. 1 BetrVG,
- § 91 Satz 2 BetrVG, Mitbestimmung über Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich von Belastungen,
- § 94 Abs. 1 und 2 BetrVG, Mitbestimmung bei Personalfragebögen, Formulararbeitsverträgen und Beurteilungsgrundsätzen,
- § 95 Abs. 2 BetrVG, Mitbestimmung bei Auswahlrichtlinien,
- § 97 Abs. 2 BetrVG, Errichtung und Maßnahmen der Berufsbildung,
- § 98 Abs. 3 und 4 BetrVG, Mitbestimmung bei der Durchführung innerbetrieblicher Bildungsmaßnahmen und Auswahl der Teilnehmer,
- § 109 BetrVG, Auskunft an den Wirtschaftsausschuss oder einem Ausschuss des Betriebsrats, siehe § 107 Abs. 3 BetrVG,
- § 112 Abs. 4 BetrVG, Mitbestimmung bei Aufstellung eines Sozialplans bei Betriebsänderungen nach § 111 BetrVG,
- § 116 Abs. 3 Nr. 2, 4 und 8 BetrVG, Mitbestimmung bei Arbeitsplatz, Unterkunft und Sprechstunden,
- § 9 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz, Mitbestimmung bei der Bestellung und Abberufung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit, sowie Erweiterung, bzw. Einschränkung ihrer Aufgaben.
Erweiterung der Zuständigkeit
Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen, § 102 Abs. 6 BetrVG. Bestehen Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung einer Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats, so kann die Einigungsstelle entscheiden, vgl. Schaub, ArbRHandbuch, § 232, Rn. 16, 9. Auflage.
Besonderheit
Soll ein Interessenausgleich nach § 112 Abs. 2 Satz 2 BetrVG vereinbart werden, so kann, was die Errichtung und Tätigkeit der Einigungsstelle betrifft, ein Einigungsstellenverfahren erzwungen werden. Allerdings ist eine von der Einigungsstelle getroffene Entscheidung nur verbindlich, wenn sich beide Betriebspartner im voraus oder nachträglich der Entscheidung unterworfen haben, vgl. F.K.H.E. § 76 Rn. 48, 20. Auflage.
Errichtung der Einigungsstelle:
Nach § 76 Abs. 5 BetrVG wird die Einigungsstelle auf Antrag tätig; Anrufung durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat.
Ruft der Betriebsrat die Einigungsstelle an, so ist ein Betriebsratsbeschluss erforderlich.
Die anrufende Seite schlägt den unparteiischen Vorsitzenden vor.
Dies sind i. d. R. Personen, die nicht dem Betrieb angehören und kein persönliches oder wirtschaftliches Interesse am Betrieb haben. In der Praxis sind dies meist Arbeitsrichter.
Die anrufende Seite schlägt die Anzahl der Beisitzer vor und benennt die Beisitzer der eigenen Seite (interne, BR-Mitglieder und/oder externe, z.B. Rechtsanwalt, Gewerkschaftssekretär).
Die Beisitzer der Gegnerseite werden von ihr benannt.
Eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über den unparteiischen Vorsitzenden sowie über die Anzahl der Beisitzer ist notwendig.
Erfolgt keine Einigung – wird die Entscheidung durch das Arbeitsgericht getroffen, § 76 Abs. 2 Sätze 2und 3 BetrVG.
Das Einigungsstellenverfahren:
Der Vorsitzende leitet die Einigungsstelle. Im Rahmen der gemeinsamen mündlichen Beratung ist die anrufende Partei beweisführungspflichtig.
In vielen Fällen kommt es nach der Sitzung der Einigungsstelle zu einer Einigung, die durch eine Betriebsvereinbarung schriftlich niedergelegt wird und somit das Einigungsstellenverfahren beendet.
Ansonsten muss eine Entscheidung im Rahmen eines „Spruches“ der Einigungsstelle gefunden werden.
Kommt im ersten Abstimmungsgang (ohne Beteiligung des Vorsitzenden) eine Mehrheit nicht zustande, so hat der Vorsitzende bei einer weiteren Beschlussfassung Stimmrecht.
Der Beschluss (Spruch) der Einigungsstelle ist schriftlich niederzulegen und den Betriebsparteien unverzüglich zuzuleiten.
Arbeitgeber und Betriebsrat haben die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Beschlusses diesen gerichtlich überprüfen zu lassen, z.B. Ermessensüberschreitung der Einigungsstelle.
Bis zu einer evtl. Aufhebung des Einigungsstellenspruchs durch das Arbeitsgericht ist der Spruch der Einigungsstelle durchzuführen, ggf. per einstweiliger Verfügung, LAG Berlin, 06.12.1984 4 TaBV 2/84).
Kosten der Einigungsstelle
Die Kostenübernahme nach § 76a BetrVG trifft ausschließlich den Arbeitgeber, unabhängig vom Verhandlungsergebnis. Die innerbetrieblichen Beisitzer, z.B. Betriebsratsmitglieder erhalten keine Vergütung, sind aber nach § 37 Abs. 2 BetrVG unter Fortzahlung ihrer Vergütung von der Arbeit freizustellen.
Dies gilt auch für Sitzungszeiten außerhalb der Arbeitszeit. Fallen Fahrt- und Übernachtungskosten an, so sind diese ebenfalls zu erstatten.
Die Vergütung des Einigungsstellenvorsitzenden und der externen Beisitzer regelt § 76a Abs. 3 BetrVG. Die Vergütung des Einigungsstellenvorsitzenden bestimmt sich entweder nach vertraglicher Absprach mit dem Arbeitgeber oder falls diese fehlt nach den Grundsätzen der §§ 315, 316 BGB. Bemessungskriterien sind u. a. erforderlicher Zeitaufwand, Schwierigkeit der Streitigkeit und Verdienstausfall, vgl. F.K.H.E. § 76a RdNr. 18 20. Auflage.
Die Vergütung der externen Beisitzer ist niedriger zu bemessen, in aller Regel 70 % der Vergütung des Einigungsstellenvorsitzenden, vgl. F.K.H.E. § 76a RdNr. 24, 20 Auflage.






