Tipp 38: Die Eingruppierung
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Begriff und Zweck der Eingruppierung
Hierbei handelt es sich um die Festlegung der Entlohnung nach dem im Betrieb maßgeblichen Lohn- oder Gehaltsschema. In erster Linie wird man hier die Eingruppierung nach einem Tarifvertrag ins Auge fassen. Kommen in einem Betrieb keine Tarifverträge zur Anwendung, so kann eine Eingruppierung kraft betrieblicher Übung (wie es im Betrieb üblich ist) erfolgen.
Des weiteren ist eine Eingruppierung gem. einer Betriebsvereinbarung, vgl. F.K.H.E. § 87 RdNr. 404, 20. Auflage, sonstigen Richtlinien oder einseitigen Festlegung durch den Arbeitgeber vorstellbar, vgl. F.K.H.E. § 99 RdNr. 68, 20. Auflage.
Besteht also ein wie auch immer anzuwendendes Eingruppierungssystem, so sind auch geringfügig Beschäftigte einzugruppieren, BAG 18.06.1991, 1 ABR 60/90.
Die Eingruppierung richtet sich nach den jeweils vorgesehenen Tätigkeitsmerkmalen und den Zugangsvoraussetzungen, wie z.B. Schulbildung und Qualifikation.
Der Betriebsrat kann z.B. einer zu hohen Eingruppierung die Zustimmung mit der Argumentation verweigern, dass der von der Maßnahme betroffenen Arbeitnehmer oder Bewerber nicht die erforderliche Qualifikation besitzt, BAG 28.04.1998, 1 ABR 50/97.
So soll im Betrieb durch die Beteiligung des Betriebsrats für Transparenz und Lohngerechtigkeit gesorgt werden.
Wird eine (gleiche)Tätigkeit von Arbeitnehmern mit unterschiedlicher Berufsberechtigung (Berufsbildung) ausgeübt, so soll eine unterschiedliche Bezahlung möglich sein, EuGH, 11.02.1999 C 309/97.
PraxisTipp
Der Betriebsrat sollte sich ständig über Veränderungen des im Betrieb angewendeten „Entlohnungssystems“ informieren. Da in Betrieben mit z.B. fehlender Tarifbindung die Entlohnungsgrundsätze nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtig sind, sollte der Betriebsrat bei Veränderungen der Tätigkeitsbilder prüfen, ob eine Aktualisierung der bestehenden Vergütungsordnung notwendig ist.
Merke: Mitbestimmung bei der Lohnfindung
Die Grundsätze der „Lohnfindung“ unterliegen der Mitbestimmung, z.B. Tätigkeitsbeschreibungen der Lohn, bzw. Gehaltsgruppe,
Gehaltshöhe nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Auch die Festlegung einer Mindestdifferenz zwischen den Lohn, bzw. Gehaltsgruppen, z.B. in Prozent, unterliegt der Mitbestimmung, vgl. F.K.H.E. § 87 RdNr. 418, 20. Auflage.
Beteiligt der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht oder gruppiert er falsch ein, so kann der Betriebsrat nicht die Aufhebung der falschen Eingruppierung verlangen. Vielmehr hat er nur die Möglichkeit, ein Verfahren nach § 101 BetrVG anzustrengen in dem dem Arbeitgeber aufgegeben wird, die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen, ggf. die Zustimmung des Betriebsrats gerichtlich ersetzen zu lassen, vgl. F.K.H.E. § 101, RdNr. 4a, 20. Auflage.
Der betroffene Arbeitnehmer kann seine Eingruppierung arbeitsgerichtlich prüfen lassen.






