Tipp 37: Das Direktionsrecht

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Begriff und Zweck des Direktionsrechts

Das Direktionsrecht (Weisungsrecht) beinhaltet das Recht des Arbeitgebers die Tätigkeit des Arbeitnehmers näher zu bestimmen. soweit arbeitsvertraglich nichts geregelt ist. Weisungstypisch sind u. a. folgende Kriterien:

  1. Ort der Arbeit,
  2. Art der Arbeit
  3. Zeit der Arbeit,
  4. Reihenfolge der zu erbringenden Arbeitsleistung.

Im Rahmen des mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen Arbeitsvertrages steht dem Arbeitgeber das Recht zu, Einzelheiten die nicht allgemein geregelt sind, z.B. in Tarifverträgen oder die dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegen, einseitig zu bestimmen und zu organisieren.

Je definitiver eine arbeitsvertragliche Regelung ausgestaltet ist, desto geringer kann das Direktionsrecht ausgeübt werden. Das gleiche trifft für Stellenbeschreibungen zu.

Die Ausübung des Direktionsrechts muss den Grundsätzen des billigen Ermessens entsprechen. Alle wesentlichen Umstände des Falles müssen unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes abgewogen werden. Die beiderseitigen Interessen müssen angemessen berücksichtigt werden (BAG, 17.12.1997, 5 AZR 332/96).

Beteiligungsrecht des Betriebsrats

Bei der Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber oder seine Beauftragten ist der Betriebsrat außen vor. Allerdings hat der Betriebsrat darüber zu wachen, dass die Grundsätze des GG, des § 75 BetrVG, der Gleichbehandlungsgrundsatz und sonstige arbeitsrechtliche Regelungen durchgeführt und angewendet werden.

PraxisTipp

Sollten z.B. Vorgesetzte bei der Ausübung des ihnen übertragenen Direktionsrechts Beschäftigte diskriminieren oder gegen die bereits erwähnten Grundsätze verstoßen, so kann der Betriebsrat gem. § 104 BetrVG die Versetzung oder die Entlassung des betreffenden Vorgesetzten verlangen. Allerdings muss die Verletzung der Grundsätze grob, d.h. besonders schwer sein (vgl.F/K/H/E § 104, Rn. 4 f., 20. Auflage).

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