Tipp 35: Beurteilungsgrundsätze, § 94 BetrVG

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

Begriff der Beurteilungsgrundsätze

Allgemeine Beurteilungsgrundsätze nach § 94 Abs. 2 BetrVG sind einheitliche Regelungen, die das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer feststellen sollen, um somit eine Vergleichbarkeit von Arbeitnehmern herzustellen, F.K.H.E. § 94, RdNr. 28, 20. Auflage.

Der Betriebsrat kann die Einführung von Beurteilungsgrundsätzen nicht erzwingen. Will der Arbeitgeber Beurteilungsgrundsätze einführen, so erstreckt sich die Mitbestimmung des Betriebsrats auf die Einführung und Ausgestaltung, z.B. durch Fragebögen.

Ausgeschlossen von der Mitbestimmung sind individuelle Beurteilungen des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber, die keiner Systematik unterliegen.

Bei Beurteilungsgrundsätzen mit Entgeltauswirkung kommt des weiteren ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unter der Mitbestimmung des § 87 Abs. 1 Ziff. 10, bzw. 11 in Betracht.

Kommt eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über Einführung und/oder Anwendung von Beurteilungsgrundsätzen nicht zustande, so entscheidet auf Antrag einer der beiden Parteien die Einigungsstelle.

Dies gilt auch für die Änderung von Beurteilungsgrundsätzen.

PraxisTipp

Der Abschluss einer Betriebsvereinbarung ist in jedem Fall zu empfehlen um u. a. die Transparenz zu gewährleisten. In vielen Tarifverträgen gibt es Regelungen über Beurteilungsgrundsätze, die vom Betriebsrat zu beachten sind, bzw. ihm gewisse Beteiligungsrechte einräumen.

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

### betriebsratswahl.de - aktuelle Informationen rund um die Betriebsratswahlen ### insbesondere für den Betriebsrat / Wahlvorstand / Wahlausschuss zur Betriebsratswahl