Tipp 34: Die Betriebsversammlung

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Begriff und Zweck der Betriebsversammlung

Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebes. Sie ist ein Organ der Betriebsverfassung, hat aber keine Vertretungsmacht und kann keine Willenserklärung mit Wirkung für die Arbeitnehmer abgeben.

Die Betriebsversammlung dient der Aussprache und Information zwischen Arbeitnehmer und Betriebsrat. Nach § 43 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen.

Kann eine Betriebsversammlung mit allen Arbeitnehmern des Betriebs wegen der Eigenart des Betriebs, z.B. Schichtbetrieb, nicht stattfinden, so sind die Versammlungen als Teilversammlungen durchzuführen.

Liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 BetrVG vor, so hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr zwei Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen. Pro Kalenderhalbjahr kann der Betriebsrat eine weitere Betriebsversammlung oder, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vorliegen einmal, weitere Abteilungsversammlung durchführen, wenn ihm dies zweckmäßig erscheint. Außerordentliche Versammlungen aus wichtigem Grund, z.B. Betriebs- oder Abteilungsschließungen, sind grundsätzlich jederzeit zulässig.

Einberufen werden können die Versammlungen grundsätzlich nur vom Betriebsrat.

Eine Ausnahme davon bildet § 17 BetrVG zur Bestellung eines Wahlvorstands. Der Betriebsrat ist des weiteren verpflichtet, nach § 43 Abs. 3 BetrVG eine Betriebsversammlung einzuberufen,

  • wenn ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer dies fordert,
  • auf Wunsch des Arbeitgebers.

Eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann beim Betriebsrat beantragen eine Betriebs- oder Abteilungsversammlung einzuberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Versammlungen durchgeführt wurden. Zwei Wochen nach Eingang des Antrags hat eine entsprechende Versammlung stattzufinden.

Der Betriebsrat beschließt in einer ordnungsgemäßen Sitzung die Einberufung einer Betriebsversammlung. Der Betriebsrat bestimmt die Tagesordnung für die Betriebsversammlung unter Berücksichtigung der vom Arbeitgeber oder einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs eingegangenen Anträge, soweit sie die ordnungsgemäße Abwicklung der Betriebsversammlung nicht gefährden.

Einmal im Kalenderjahr muss der Arbeitgeber nach § 43 Abs. 2 Satz 3 BetrVG einen Bericht über die

  • wirtschaftliche Lage,
  • das Personal- und Sozialwesen,
  • die Entwicklung des Betriebs
  • den betrieblichen Umweltschutz,
  • des Standes der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb,
  • Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer

abgeben.

Den Teilnehmern ist ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zu den Themen der Betriebsversammlung zu äußern. Grundsätzlich finden die Versammlungen während der Arbeitszeit statt. Die Zeit der Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten.

Fahrtkosten, die den Arbeitnehmern entstehen, sind vom Arbeitgeber zu erstatten, § 44 Abs. 1 BetrVG.

Teilnehmer der Betriebsversammlung:

  • die Arbeitnehmer des Betriebs,
  • der Arbeitgeber
  • leitende Angestellte sind Gast der Betriebsversammlung, da sie gem. § 5 Abs. 3 BetrVG keine Arbeitnehmer sind; als Vertreter, Sachverständige oder Auskunftsperson im Auftrag des Arbeitgebers können sie ebenso teilnehmen,
  • im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer, § 14 Abs. 2 Satz AÜG,
  • Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften,
  • Beauftragte der Arbeitgebervereinigungen, soweit der Arbeitgeber Mitglied ist,
  • betriebsfremde Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, des Gesamt und/oder des Konzernbetriebsrats,
  • Sachverständige - ein Einverständnis des Arbeitgebers ist nicht erforderlich, soweit ein Honoraranspruch des Sachverständigen nicht besteht,
  • andere Personen, soweit ihre Teilnahme sachdienlich ist, z.B. wenn zu einem Thema der Betriebsversammlung ein Referat gehalten wird,
  • evtl. Dolmetscher
  • Personen, gegen deren Anwesenheit vom Arbeitgeber und Betriebsrat keine Bedenken erhoben werden, z.B. Beschäftigte ausländischer Tochterunternehmen.

Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Versammlungen sind den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Die Beauftragten der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften können kraft eigenen Rechts dieser Gewerkschaften an sämtlichen Versammlungen teilnehmen. Er hat ein eigenständiges Rede- und Beratungsrecht. Sie bedürfen keiner besonderen Genehmigung. Der Arbeitgeber kann der Teilnahme von Vertretern der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften grundsätzlich nicht widersprechen oder sie verhindern.

Auch der Betriebsrat kann die Teilnahme eines Gewerkschaftsbeauftragten grundsätzlich nicht verhindern. Lehnt der Betriebsrat die Teilnahme eines Gewerkschaftsvertreters ab, so handelt er pflichtwidrig und läuft Gefahr eine grobe Pflichtverletzung zu begehen.

Beauftragte der Arbeitgebervereinigungen haben kein eigenständiges Teilnahmerecht. Sie können vom Arbeitgeber nur beratend hinzugezogen werden. Der Betriebsratsvorsitzende als Leiter der Versammlung kann ihm aber das Wort erteilen, soweit es ihm sachdienlich erscheint.

In den Versammlungen können außer betrieblichen Themen u. a. nach § 45 Abs. 1 BetrVG

  1. tarifpolitische,
  2. sozialpolitische,
  3. wirtschaftliche Themen

sowie Fragen der Frauenförderung und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf behandelt werden. Des weiteren hat der Betriebsrat einen Tätigkeitsbericht abzugeben. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können dazu Stellung beziehen.

Themen der Betriebsversammlung dürfen den Arbeitsablauf oder den Frieden des Betriebs nicht beeinträchtigen. Parteipolitische Betätigungen, egal durch wen, sind vom Betriebsratsvorsitzenden als Versammlungsleiter sofort zu unterbinden. Dies gilt auch, wenn Teilnehmer beleidigende oder ehrverletzende Äußerungen tätigen.

Der Betriebsratsvorsitzende hat auf den Zugangswegen und in den Versammlungen das Hausrecht im Sinne eines Ordnungsrechts. Stört jemand die Versammlung nachhaltig oder sollen unzulässige Themen erörtert werden, die mit der Betriebsversammlung nichts zu tun haben, kann der Betriebsratsvorsitzende nicht nur das Wort entziehen sondern ggf. den Störer der Versammlung verweisen.

Hat der Betriebsrat rechtzeitig unter Angabe der Tagesordnung zu einer Betriebs- oder Abteilungsversammlung geladen, so darf der Arbeitgeber zu keiner „Gegenveranstaltung“ laden. Als Gegenveranstaltung darf eine Veranstaltung angesehen werden, die zeitnah und themenidentisch stattfindet, vgl. ArbG Offenbach, 16.06.2000 2 BVGa 26/00.

PraxisTipp

Folgende „Standardtagesordnung“ kann z.B. für Betriebs- und Abteilungsversammlungen empfohlen werden:

Top 1 Begrüßung und Eröffnung

Top 2 Tätigkeitsbericht des Betriebsrats

Top 3 Referat - Geschäftsleitung

Top 4 Referat - Gewerkschaft

Top 5 Vorstellung der Betriebsvereinbarung über xyz

Top 6 Sonstiges

Nach jedem Tagesordnungspunkt ist den Teilnehmern ausreichend Möglichkeit zur Diskussion zu geben.

Stellungnahmen und Willensäußerungen der Betriebsversammlung erfolgen durch Beschluss. Antragsberechtigt ist jeder teilnahmeberechtigte Arbeitnehmer oder der Betriebsrat, nicht der Arbeitgeber. Stimmberechtigt sind nur die Arbeitnehmer des Betriebs.

Eine besondere Form der Beschlussfähigkeit ist nicht vorgeschrieben. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Betriebsversammlung kann keine Betriebsvereinbarungen abschließen, kündigen oder aufheben.

Die Beschlüsse können Anregungen oder Arbeitsaufträge an den Betriebsrat enthalten.

Der Betriebsrat ist an die Beschlüsse der Betriebsversammlung nicht gebunden.

Er hat die Beschlüsse jedoch sorgfältig zu prüfen um festzustellen, ob sie seine ihm aus dem Betriebsverfassungsgesetz obliegenden Pflichten berühren.

Sind die Beschlüsse berechtigt und folgt ihnen der Betriebsrat nicht, so kann hierin eine grobe Pflichtverletzung liegen.

Empfehlenswert ist die Anfertigung einer Niederschrift gem. § 34 BetrVG, in der evtl. von der Betriebsversammlung gefasste Beschlüsse festgehalten werden.

Tonbandaufnahmen oder Filmaufnahmen sind in aller Regel nur mit Zustimmung der Teilnehmenden zulässig und müssen vorher bekannt gegeben werden. Der jeweilige Redner kann verlangen, dass sein Beitrag nicht aufgezeichnet wird.

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