Tipp 20: Der Aufhebungsvertrag
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Begriff des Aufhebungsvertrages
So einvernehmlich wie die Arbeitsvertragsparteien ein Arbeitsverhältnis eingehen, so einvernehmlich sollen sie es auch für die Zukunft lösen können, Grundsatz der Vertragsfreiheit. Der Aufhebungsvertrag bedarf gem. § 623 BGB der Schriftform. Auch sollte eine Überlegungsfrist und ein Widerrufsvorbehalt eingeräumt werden.
Anfechtung des Aufhebungs-Vertrages
Eine Anfechtung eines Aufhebungsvertrages kann gem. der §§ 119 bis 123 BGB erfolgen. Droht zum Beispiel ein Arbeitgeber mit der Kündigung, falls der Aufhebungsvertrag nicht zustande kommen würde, so kann der Aufhebungsvertrag nach § 123 BGB angefochten werden, wenn eine Kündigung überhaupt nicht in Betracht gekommen wäre
Aufklärungspflicht des Arbeitgebers
Geht die Initiative zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages vom Arbeitgeber aus, so hat er den Arbeitnehmer über evtl. negative Folgewirkungen aufzuklären, z.B. evtl. eintretende Sperrzeiten durch das Arbeitsamt §§ 143a f. SGB III, Verfall von Betriebsrentenansprüchen.
Beteiligungsrechte des Betriebsrats
Der Betriebsrat hat keinerlei Beteiligungsrechte beim Abschluss von Aufhebungsverträgen, da es sich um eine Individualvereinbarung handelt. Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes finden keine Anwendung.
PraxisTipp
Der Betriebsrat sollte die Arbeitnehmer über die Gefahren eines Aufhebungsvertrages in Kenntnis setzen. Nach Möglichkeit sollte der betroffene Arbeitnehmer ein Betriebsratsmitglied seines Vertrauens zu solch einem Gespräch mitnehmen.
Vorstellbar wäre der Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung nach § 88 BetrVG bzgl. Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Aufhebungsverträgen (vgl. F/K/H/E § 88 RN. 9, 20. Auflage).






