Tipp 16: Pflichten des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag

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Hauptpflicht des Arbeitnehmers

Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist die Arbeitspflicht. Der Arbeitnehmer hat die Arbeit persönlich zu leisten, § 613 BGB. Die Art der zu leistenden Tätigkeit bestimmt sich grundsätzlich nach dem Arbeitsvertrag im Rahmen der Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen.

Dabei spielt das Weisungs- und Direktionsrecht eine entscheidende Rolle. Je genauer die Tätigkeit und die Umstände unter denen sie zu leisten ist im Arbeitsvertrag vereinbart ist um so eingeschränkter ist das Recht des Arbeitgebers im einzelnen die zu leistende Arbeit zu bestimmen.

Nebenbeschäftigung

Grundsätzlich darf der Arbeitnehmer mit verschiedenen Arbeitgebern mehrere sich zeitlich nicht überschneidende Arbeitsverhältnisse abschließen oder auch eine selbstständige Tätigkeit ausüben. Dies unterliegt jedoch Einschränkungen:

  1. keine unlautere Konkurrenz gegenüber dem Arbeitgeber. Bedeutet: Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber gleicher Art ohne Genehmigung des ersten Arbeitgebers,
  2. keine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit mit der Konsequenz, dass die arbeitsvertragliche Verpflichtung nicht mehr erfüllt werden kann,
  3. keine Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitszeit.

Eine Nebenbeschäftigung bedarf der Genehmigung durch den Arbeitgeber, wenn dies einzelvertraglich vereinbart ist. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber ein billigenswertes und berechtigtes Interesse hat zu erfahren, ob der Arbeitnehmer einer Nebentätigkeit nachgeht, sog. Erkundigungsobliegenheit, vgl. MünchArbR. Blomeyer, § 55 Rn. 18, 2. Auflage.

Will der Arbeitnehmer eine Nebenbeschäftigung aufnehmen, so hat er diese anzuzeigen, wenn die vertraglich geschützten Interessen des Arbeitgebers bedroht sind und eine rechtliche Rückwirkung auf den Arbeitgeber bedeuten, vgl. MünchArbR, Blomeyer, § 55 Rn. 9, 2. Auflage.

Nebenpflichten des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag

  • Verschwiegenheitspflicht; dies betrifft die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
  • Unterlassung von ruf- und kreditschädigenden Mitteilungen. Berechtigte und nicht beleidigende oder ehrverletzende Kritik des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber ist erlaubt, es sei denn, sie führt zu einer konkreten Störung des Betriebsfriedens und/oder zu einer gravierenden Störung des Vertrauensverhältnisses. Ausnahmen können hier für Tendenzbetriebe (§ 118 BetrVG) gelten.
  • Verbot der Schmiergeldannahme, § 299 Abs. 1 StGB,
  • Auskunfts-, Rechenschafts- und Herausgabepflichten,
  • Schutz des Arbeitgebereigentums; die vom Arbeitgeber zur Erfüllung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen des Arbeitnehmers zur Verfügung gestellten Betriebs- und Hilfsmittel hat dieser sorgfältig und pfleglich zu behandeln.

Das außerdienstliche Verhalten des Arbeitnehmers ist nur dann von Belang, wenn es sich negativ auf die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen auswirkt und im betrieblichen Bereich zu Störungen führt, vgl. MünchArbR. Blomeyer, § 53 Rn. 120, 2. Auflage.

Verletzung der Pflichten durch den Arbeitnehmer

Erfüllt ein Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß oder verletzt er Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag, so kann das für ihn mit Ausnahme von Betriebsbußen oder Vertragsstrafen wesentliche Rechtsfolgen haben:

  1. Lohnminderung:
    Bei bewusster Langsam- oder Schlechtleistung hat die Rechtsprechung den Lohnanspruch wegen Rechtsmissbrauch versagt, BAG, 17.07.1970, BB 1970.
  2. Kündigung:
    Die Schlechtleistung oder die Verletzung von arbeitsvertraglichen Nebenpflichten kann den Arbeitgeber je nach Umständen des Einzelfalls zur ordentlichen oder evtl. zur außerordentlichen Kündigung berechtigen.
  3. Schadensersatz:
    Grundsätzlich haftet der Arbeitnehmer für jeden Schaden, den er dem Arbeitgeber durch schuldhafte, meist fahrlässige Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten zufügt. Hierbei muss der Arbeitnehmer die erforderliche Sorgfalt außer Acht lassen, § 276 Abs. 1 BGB. Trifft den Arbeitgeber ein Mitverschulden, so ist dies zu berücksichtigen, § 254 BGB.
  4. Abmahnung:
    Verletzt der Arbeitnehmer verhaltensbedingt seine arbeitsvertraglichen Pflichten, so kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen, siehe auch das Thema „Abmahnung“.

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