Tipp 10: Die Arbeitsgruppe, § 28a BetrVG
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Begriff und Zweck der Arbeitsgruppe
In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat Arbeitsgruppen einsetzen. Dies bedarf eines mehrheitlichen Betriebsratsbeschlusses.
Der Betriebsrat muss mit dem Arbeitgeber eine Rahmenvereinbarung mit folgendem Mindestinhalt abschließen:
- Aufgaben der Arbeitsgruppe,
- personelle Besetzung der Arbeitsgruppe,
- falls erforderlich; zeitliche Begrenzung des Einsatzes,
- ggf. Kompetenzregelungen.
Die Vereinbarung und die Übertragung der Aufgaben bedarf der Schriftform.
Nach § 28a Abs. 2 BetrVG kann die Arbeitsgruppe im Rahmen der ihr übertragenen Aufgabe mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen abschließen. Erforderlich ist hier die Mehrheit der Stimmen der Arbeitsgruppenmitglieder. Kann sich die Arbeitsgruppe im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben mit dem Arbeitgeber nicht einigen, so tritt an ihre Stelle der Betriebsrat.






