Tipp 7: Der Arbeitnehmer, § 5 BetrVG

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Begriff der Arbeitnehmer

Im Rahmen des allgemein arbeitsrechtlichen Begriffs handelt es sich bei Arbeitnehmern um Personen, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages (Arbeitsvertrag) im Dienste eines Arbeitgebers zur Leistung fremdbestimmter Arbeit (Weisungs- und Direktionsrecht) in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet sind, vgl. u.a. F.K.H.E., § 5, Rn. 9, 20. Auflage.

Der Grad der persönlichen Abhängigkeit spielt dabei eine besondere Rolle. Im Gegensatz zum freien Mitarbeiter kann der Arbeitnehmer seine Tätigkeit nicht frei gestalten und seine Arbeitszeit selbst bestimmen. Er nimmt keine „Aufträge“ entgegen, sondern „Weisungen“.

Arbeitnehmer ist somit, wer

  1. auf Dauer angelegte fremdbestimmte Arbeit leistet,
  2. in eigener Person (BGB § 613) ohne eigene Mitarbeiter arbeitsvertragliche Pflichten schuldet,
  3. die Organisation seiner Tätigkeit nicht selbst bestimmt,
  4. ohne eigenen Kapitaleinsatz Produkte oder Dienstleistungen herstellt.

Nicht als Arbeitnehmer gelten z.B.

  1. Beamte, die in Betrieben eines privatrechtlichen Unternehmens aufgrund Arbeitsvertrag beschäftigt werden, sind Arbeitnehmer. Gleiches gilt im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes für Beamte, die im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses im Wege der Abordnung, Überlassung oder Zuweisung in einen Betrieb eingegliedert werden,
  2. Soldaten,
  3. Strafgefangene,
  4. Zivildienstleistende nach dem Zivildienst-Gesetz, Ausnahmen nach § 15a Zivildienst-Gesetz,
  5. Entwicklungshelfer.

Als Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 2 BetrVG gelten nicht

  1. in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, z.B. Vorstandsmitglieder von Vereinen, Geschäftsführer einer GmbH,
  2. die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben, z.B. alle oder einzelne Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft,
  3. Personen deren Beschäftigung in erster Linie nicht ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt sind, z.B. Mönche und Ordensschwestern,
  4. Personen deren Beschäftigung in erster Linie nicht ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden, z.B. Strafgefangene,
  5. der Ehegatte, Verwandte oder Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben, z.B. Eltern und Kinder.

Arbeitnehmerähnliche Personen wie z.B. Reporter oder Wirtschaftsberater sind keine Arbeitnehmer. Hier fehlt die persönliche Abhängigkeit. Sie sind jedoch wirtschaftlich abhängig und somit vergleichbar sozial schutzwürdig, vgl. F.K.H.E. § 5, Rn. 22, 20. Auflage.

Die in Heimarbeit Beschäftigten (Heimarbeitsgesetz), die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten, gelten als Arbeitnehmer. Die Beschäftigung bei einem Arbeitgeber muss der Hausarbeit für andere Auftraggeber überwiegen, so dass sie einem Betrieb betriebsverfassungsrechtlich zugeordnet werden können.

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