Tipp 79: Die Abfindung
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Begriff und Zweck der Abfindung
Eine Abfindung wird nicht automatisch fällig, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Manchmal vereinbaren Betriebsleitung und Betriebsrat einen Sozialplan, der (meist im Zusammenhang mit Betriebsänderungen) einen Anspruch auf eine Abfindung enthalten kann. Auch verschiedene Tarifverträge wie z.B. im öffentlichen Dienst sehen Ansprüche auf Abfindungen bei betriebsbedingten Kündigungen oder Aufhebungsverträgen aus betrieblicher Veranlassung vor. Denkbar wäre auch, dass im Arbeitsvertrag ein Anspruch auf Abfindung vereinbart wird, was aber in der Praxis kaum anzutreffen ist. Darüber hinaus kann in bestimmten seltenen Fällen ein Anspruch auf Abfindung aus § 9 KSchG gegeben sein.
Die Mehrzahl aller Abfindungen vor Gericht werden allerdings im Wege eines Vergleichs vereinbart. Ein Anspruch auf Abfindung besteht auch hier meist nicht, so dass bei unnachgiebigen Streitparteien eine Abfindung nicht zu erreichen ist. Ist eine Kündigung allerdings rechtskräftig als unwirksam festgestellt, kann ggf. über Verzugslohnansprüche ein Anspruch des Arbeitnehmers entstehen, der über die übliche Abfindung weit hinausgeht. Um einem solchen Risiko aus dem Wege zu gehen, werden häufig vor Gericht Vergleiche geschlossen.
Angerechnet auf das Arbeitslosengeld wird eine Abfindung nur, wenn die Voraussetzungen des § 143a SGB III vorliegen. Nach dieser Vorschrift ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen hat und wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden ist. Der Anspruch ruht also nur, wenn sowohl eine Entlassungsentschädigung bezahlt wird, als auch die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Wenn der Anspruch ruht, wird für die Zeit des Ruhens kein Arbeitslosengeld fällig. Der Anspruch verfällt aber nach dieser Vorschrift nicht. Am Ende des ursprünglichen Bezugszeitraums verflängert sich der Anspruch auf das Arbeitslosengeld um den anfängliche Ruhenszeitraum. Zur Berechnung des Ruhenszeitraums lesen Sie § 143a SGB III . Bachten Sie im Unterschied hierzu die Folgen des Ruhens bei einer Sperrzeit.
Steuerpflicht
Nach § 3 Ziff. 9 EStG sind Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses steuerbegünstigt. Das sind Leistungen aus Anlass der Auflösung des Dienstverhältnisses die die Nachteile ausgleichen sollen, die dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehen können.
Ob eine Abfindung i.S.d. § 3 Nr. 9 EStG vorliegt, wird nicht nach dem Zahlungszeitpunkt beurteilt. Sie kann sowohl in einem Betrag als auch in Teilbeträgen gezahlt werden (BFH 11.01.1980 VI R 165/77; BStBl 1980 II S. 205). Beachten Sie aber, dass die sog. Fünftel-Methode zur Steuerberechnung nur zur Anwendung kommen kann, wenn eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt.
Keine steuerbegünstigten Abfindungen sind Zahlungen, soweit sie bereits entstandene Ansprüche aus dem Dienstverhältnis für Zeiträume vor dessen Auflösung abgelten, selbst wenn sie als solche bezeichnet werden. Zahlungen von Ansprüchen auf Gehalt sowie die Auszahlung bereits verdienter Tantiemen und Gratifikationen sind nicht steuerfrei.
Nach BFH vom 4. März 1998, XI R 46/97 ist die Abfindung tarifbegünstigt, "…wenn sie zu einer Zusammenballung von Einkünften innerhalb eines Veranlagungszeitraums führt. Übersteigt die anläßlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Entschädigung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums entgehenden Einnahmen nicht und bezieht der Steuerpflichtige keine weiteren Einnahmen, die er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht bezogen hätte, so ist das Merkmal der Zusammenballung nicht erfüllt." Unschädlich ist es, wenn der steuerfreie Teil der Abfindung im laufenden und der steuerpflichtige Teil der Abfindung im folgenden Veranlagungszeitraum ausbezahlt wird.
Häufig wird Arbeitnehmern geraten, sich den steuerpflichtigen Teil der Abfindung erst im folgenden Jahr auszahlen zu lassen. Dies kann im Einzelfall günstig sein, aber nur dann, wenn der gesamte Teil der steuerpflichtigen Abfindung einschließlich ggf. gewährter Sachbezüge im Folgejahr zufließen. Eine Zusammenballung von Einkünften im nächsten Jahr liegt aber nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer neben der Abfindungszahlung noch andere ausreichend hohe Einkünfte erzielt. Ob eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt ist nach einer Vergleichsrechnung zu beurteilen. Dazu sind alle berücksichtigungsfähigen Einnahmen des Veranlagungszeitraumes zu betrachten, die ohne Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu erwarten gewesen wären und mit den Einnahmen zu vergleichen, die bei Auflösung unter Einbeziehung der Abfindung bezahlt wurden. Nur wenn letztere höher sind, als die gewöhnlich zu erwartenden Einnahmen, liegt eine sog. Zusammenballung vor. In die Vergleichsrechnung dürfen zugunsten den Arbeitnehmers auch der steuerfreie Teil der Abfindung, pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen sowie dem sog. Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen (etwa bezogenes Arbeitslosengeld) einbezogen werden.
Fünftel-Methode
Liegt demnach eine Zusammenballung von Einkünften vor, ist der die Freibeträge übersteigende Teil der Abfindung nach der sog. Fünftel-Methode des § 34 Abs. 1 EStG EStG zu versteuern. Danach wird das zu versteuernde Einkommen zunächst ohne den zu versteuernden Teil der Abfindung ermittelt. Diesem zu versteuernden Einkommen wird ein Fünftel des steuerpflichtigen Teils der Abfindung hinzugerechnet und die sich darauf ergebende Einkommensteuer ermittelt. Der Unterschied zwischen den beiden Steuerbeträgen wird mit fünf multipliziert und ergibt somit die Mehrsteuer, die auf die Abfindung entfällt.
Nicht selten ist die Berechnung der Steuern auf eine Abfindung nach § 34 Abs. 1 EStG für den Steuerpflichtigen ungünstiger, als eine Versteuerung der Abfindung als gewöhnliches Arbeitsentgelt. Es ist deshalb genau zu prüfen, ob der Antrag beim Finanzamt überhaupt gestellt werden soll. Bei Verheirateten empfielt sich außerdem eine Überprüfung, ob in dem Jahr, in dem die Abfindung bezahlt wurde, nicht ausnahmsweise auch eine getrennte Steuerveranlagung der Ehegatten durchgeführt werden sollte.






